BMF-Schreiben vom 4.7.2017: Übernahme der Pensionszusage eines GGF (IV C 5 – S 2333/16/10002)

Das BFH-Urteil vom 18.8.2016 (VI R 18/13) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übertragung einer Pensionszusage (Direktzusage) für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) auf eine Rentnergesellschaft wird in einem neuen BMF-Schreiben vom 4.7.2017 (IV C 5 – S 2333/16/10002) berücksichtigt.

Entscheidend für die Frage, ob der vom ursprünglich verpflichteten Arbeitgeber an die übernehmende Gesellschaft gezahlte „Ablösungsbetrag” beim GGF einen lohnsteuerlichen Zufluss darstellt, ist die Existenz eines Wahlrechts des GGF auf sofortige Auszahlung des Betrags an ihn selbst. Ein lohnsteuerlicher Zufluss ist im Zusammenhang mit Direktzusagen für den Ablösungsbetrag nur bei Existenz eines solchen Wahlrechts anzunehmen. Bei einer Übertragung einer Direktzusage oder einer Unterstützungskassenzusage auf einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ist dagegen der gezahlte Betrag grundsätzlich immer der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Die Übertragung von Direktzusagen an Arbeitnehmer, die – anders als ein beherrschender GGF – unter das Betriebsrentengesetz fallen (§ 4 BetrAVG), ist gemäß § 3 Nr. 55 S. 2 EStG lohnsteuerfrei möglich.