Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichswerts bei externer Teilung (BGH-Beschluss vom 24.8.2016, XII ZB 84/13)

Der BGH führt seine jüngste Serie von Grundsatzentscheidungen zum Versorgungsausgleich fort, indem er sie um eine Entscheidung zur Teilung einer bereits laufenden Rente im Wege der externen Teilung ergänzt. Dieser Beschluss vom 24.8.2016 fügt sich einerseits nahtlos in die neuere Rechtsprechung des BGH zur Umsetzung des Versorgungsausgleiches ein und entwickelt diese für die externe Teilung sowie vor dem Hintergrund der geänderten Ermittlung des handelsbilanziellen Rechnungszinses weiter. Andererseits weicht der BGH bei der Festlegung der Berechnungsparameter von seiner bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der internen Teilung ab und wirft so neue Fragen auf.

Das Gericht betont in diesem Beschluss abermals, dass auch bei rückstellungsfinanzierten Direktzusagen die Rentenzahlungen an den Ausgleichsverpflichteten zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers gehen dürften. Der nachehezeitliche Bezug der Rente stelle zwar keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderung i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar, da sich damit lediglich der Wert des zum Ehezeitende bestehenden Anrechts verwirkliche, sei aber dennoch grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Rn. 16ff.). Dies könne dadurch geschehen, dass der Ausgleichswert „anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft” (Rn. 22) ermittelt werde. Eine Berücksichtigung der zwischenzeitlich gezahlten Leistungen durch den Verzicht auf eine Verzinsung des Ausgleichswerts ab dem Ende der Ehezeit sei grundsätzlich nicht angemessen, könnte jedoch „im Einzelfall aus verfahrensökonomischen Gründen hingenommen werden”, sofern der Zeitraum zwischen Ehezeitende und Entscheidung des Familiengerichts sich „in einem gewöhnlichen Rahmen” halte (Rn. 24). Wenn sich die zwischenzeitlich geflossenen Rentenzahlungen nicht zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten im Rahmen einer Unterhaltsberechnung ausgewirkt haben, müssten sie auf eine andere Weise ausgeglichen werden (Rn. 26).

Die mit diesem Verfahren verbundene Abweichung von § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG, in dem als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung das Ende der Ehezeit festgelegt ist, sei akzeptabel, da immer noch ein Bezug zum Ende der Ehezeit vorliege (Rn. 35). Aus versicherungsmathematischer Sicht erscheint dieser Ansatz tatsächlich sachgerechter als die genannte „Näherungslösung”.

Die Barwerte könnten zwar mit den für die handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen verwendeten Rechnungsgrundlagen berechnet werden, was der bisherigen Rechtsprechung des BGH entspricht (vgl. BGH-Beschlüsse vom 9.3.2016 – XII ZB 540/14 und vom 11.5.2016, XII ZB 615/13). Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (insbesondere den BGH-Beschluss vom 9.3.2016 – XII ZB 540/14) verweist der BGH hinsichtlich der für die Neuberechnung des Ausgleichswertes maßgeblichen Rechnungsgrundlagen auf die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Werte und bezieht dies ausdrücklich auch auf den Rechnungszins (Rn. 30). Leider äußert sich das Gericht in seiner Entscheidung nicht zur den Gründen für die unterschiedliche Festlegung der Rechnungsgrundlagen bei der Neuberechnung des Ausgleichswertes mit interner bzw. externer Teilung. Daher bleibt offen, ob bei einer internen Teilung die Neuberechnung des Ausgleichswertes (und hiermit verbunden die des neu begründeten Anrechts) nunmehr ebenfalls auf Basis aktueller Rechnungsgrundlagen erfolgen kann bzw. sogar muss – dies wäre aus unserer Sicht im Sinne einer echten Aufwandsneutralität für den Versorgungsträger zu begrüßen – oder ob die Anwendung aktueller Rechnungsgrundlagen aus Sicht des BGH lediglich bei der externen Teilung die Interessen der ausgleichsberechtigen Person in Umfeld sinkender Zinsen schützen soll.

Der BGH lässt allerdings nicht zu, dass der durch das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften” vom 11.3.2016 neu festgelegte handelsbilanzielle Rechnungszinssatz für diesen Zweck verwendet wird. In diesem Gesetz wurde die Durchschnittsbildung zur Ermittlung des Zinssatzes von 7 auf 10 Jahre verlängert, was derzeit zu höheren Zinssätzen und damit niedrigeren Barwerten führen würde. Begründet wird dies mit der Ausschüttungssperre für den aufgrund der Änderung entstehenden Ertrag (§ 253 Abs. 6 HGB), die zeige, dass der Gesetzgeber weiter die ursprüngliche Festsetzung des Rechnungszinssatzes für die eigentlich angemessene halte (Rn. 33). Demzufolge muss bei der Berechnung des Ausgleichswerts zum zeitnah gewählten Berechnungsstichtag der vor der Gesetzesänderung allgemein vorgeschriebene und unverändert für andere Verpflichtungen als Altersversorgungsverpflichtungen geltende Rechnungszinssatz (Durchschnittsbildung über 7 Jahre) verwendet werden. Zum 30.9.2016 entspricht dies (bei Verwendung der 15jährigen Restlaufzeit gemäß § 253 Abs. 2 S. 2 HGB) einem Zinssatz von 3,37 % statt 4,08 %. Damit übertrifft der Ausgleichswert jedoch regelmäßig den entsprechenden Teil der handelsbilanziellen Pensionsrückstellung; ein bilanzieller Effekt des Versorgungsausgleichs ist also zumindest bei Wahl der externen Teilung unvermeidbar. Diesen Widerspruch zur angestrebten Kostenneutralität muss der Versorgungsträger nach Auffassung des BGH jedoch in Kauf nehmen, wenn er sich für die externe Teilung entscheidet (Rn. 34).

Für andere Barwertberechnungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, insbesondere für den Vergleich mit der Wertgrenze für die Zulässigkeit der externen Teilung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) sei jedoch das Anrecht tatsächlich zum Ende der Ehezeit zu bewerten (Rn. 36).

Zumindest für die externe Teilung erteilt der BGH der vom Versorgungsträger angestrebten und bereits von der Vorinstanz verworfenen „offenen Tenorierung”, bei welcher lediglich ein Berechnungsweg zur Neuberechnung des Ausgleichswertes, nicht jedoch ein konkreter Zahlbetrag festgelegt wird, eine klare Absage, da diese den Bestimmtheitsgrundsatz verletze und für eine Zwangsvollstreckung ungeeignet sei. Insofern müssen sich Versorgungsträger wohl darauf einstellen, in Versorgungsausgleichsverfahren künftig ggf. wiederholt Auskünfte zur voraussichtlichen Höhe des Ausgleichswertes vorzulegen, sobald die Gerichte der einzelnen Instanzen zur Auffassung gelangen, ein Versorgungsausgleich sei zeitnah entscheidungsreif. Die Frage, ob eine offene Tenorierung bei einer internen Teilung möglich ist, wird vom BGH wiederum nicht angesprochen. Da dem Versorgungsträger bei der Umsetzung der internen Teilung ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, die Beschlüsse zur internen Teilung gewöhnlich keine Aussagen zur Höhe des neu begründeten Anrechts beinhalten und der typischerweise im Tenor genannte Ausgleichswert aus versicherungsmathematischer Sicht nur einen Zwischenschritt auf dem Berechnungsweg darstellt, würde aus unserer Sicht viel dafür sprechen, zumindest bei der internen Teilung eine offene Tenorierung zu ermöglichen.

Aktualisierung: In seinem Beschluss vom 24.4.2019 (XII ZB 185/16) befasst sich der BGH mit der Frage, wann der Versorgungsträger im Rahmen einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG einseitig die externe Teilung verlangen kann. In Rn. 33 führt er hierzu aus, dass es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein dürfte, dass, wenn in diesem Zusammenhang erstmals der volle Ausgleichswert des Ehezeitanteils zum Rentenbeginn oder ein nach Barwertminderung entsprechend geringerer Wert auf den Ausgleichsberechtigten übertragen wird, der insoweit ermittelte Ausgleichswert mit der Beitragsbemessungsgrenze in der Allgemeinen Rentenversicherung nach §§ 159 – 160 SGB VI zum Zeitpunkt des Rentenbeginns verglichen wird.