Betriebsrentenstärkungsgesetz

Am 1.6.2017 wurde das „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze” (Betriebsrentenstärkungsgesetz, BRSG) vom 17.8.2017 (BGBl. I 2017, 3214) vom Bundestag verabschiedet; der Bundesrat stimmte am 7.7.2017 zu. Die meisten darin enthaltenen Änderungen werden zum 1.1.2018 in Kraft treten. Die wohl grundlegendste dieser Änderungen betrifft die Einführung der reinen Beitragszusage in der betrieblichen Altersversorgung, die in einem gesonderten Beitrag beschrieben ist. Die wichtigsten übrigen Neuerungen im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) werden im Folgenden in aller Kürze dargestellt.

I. Obligatorischer Arbeitgeberzuschuss zu Entgeltumwandlungszusagen

Da sich durch die Umwandlung von Entgelt in Anwartschaften auf bAV der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen reduzieren kann, war es bereits bisher nicht unüblich, dass der Arbeitgeber einen entsprechenden Zuschuss zu den Umwandlungsbeträgen leistete, also die Altersversorgung entsprechend aufstockte. Mit dem neuen § 1a Abs. 1a BetrAVG wird nun (tarifdispositiv) eine Verpflichtung zur Zahlung eines solchen Arbeitgeberzuschusses eingeführt, sofern die Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. Die Höhe des Zuschusses beträgt pauschal 15 % des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber „durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart”.

Die durch die Arbeitgeberzuschüsse gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG entstehenden zusätzlichen Anwartschaften werden – anders als andere etwa im Rahmen von „matching”-Systemen geleistete Arbeitgeberzuschüsse – wie Anwartschaften aus Entgeltumwandlung behandelt, insbesondere was die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen angeht (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).

Diese Regelung wird nicht nur für ab dem 1.1.2019 neu abgeschlossene Entgeltumwandlungszusagen gelten, sondern nach einer Übergangsfrist ab dem 1.1.2022 auch für alle bereits früher abgeschlossenen Vereinbarungen (§ 26a BetrAVG). In vielen Fällen werden es die Versorgungsträger aber nicht mehr zulassen, dass diese neuen Arbeitgeberbeiträge in den gleichen Tarif wie die originären Entgeltumwandlungsbeiträge fließen. Der Umgang mit dieser Situation ist ungeklärt.

Unklar ist u.E. auch, wie die Einschränkung „soweit [der Arbeitgeber] durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart” zu verstehen ist, insbesondere inwieweit hier trotz der grundsätzlich pauschalen Regelung eine individuelle Betrachtung ermöglicht werden soll.

Da eine Zuschussverpflichtung nicht besteht, wenn die Entgeltumwandlung über eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse durchgeführt wird, könnten diese Durchführungswege für die Entgeltumwandlung aus Arbeitgebersicht interessanter werden.

Arbeitgeber, die bereits jetzt aufgrund der weggefallenen Sozialversicherungsbeiträge zusätzliche Beiträge zur Verfügung stellen, sollten dies ab sofort auch als solche Kompensation der weggefallenen Sozialversicherungsbeiträge dokumentieren, um nicht in die Falle einer doppelten Zuschussverpflichtung zu geraten.

II. Automatische Entgeltumwandlung

Ein schon lange Zeit diskutiertes „Optionssystem” für die Entgeltumwandlung wird in § 20 Abs. 2 BetrAVG mit dem Ziel eingeführt, die Verbreitung der bAV zu vergrößern. Nun kann tarifvertraglich geregelt werden, dass für alle oder Gruppen von Arbeitnehmern eine automatische Entgeltumwandlung durchgeführt wird, gegen die der Arbeitnehmer explizit Einspruch erheben muss, wenn er daran nicht teilnehmen will. Andernfalls gilt das Angebot zur Entgeltumwandlung als vom Arbeitnehmer angenommen, sofern bestimmte Voraussetzungen an das Angebot erfüllt sind.

Die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung kann auch von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung beschlossen werden, sofern die Regelung anzuwenden wäre, wenn Tarifbindung bestünde, und der Tarifvertrag dies zulässt. Gemäß § 30j BetrAVG wird die Möglichkeit der automatischen Entgeltumwandlung jedoch nicht für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zugelassen, die bereits vor dem 1.6.2017 eingeführt wurden.

III. Weitere Förderung der bAV

Eine weitere steuerliche Förderung der bAV soll durch die Erhöhung des Grenzbetrags in § 3 Nr. 63 S. 1 EStG bewirkt werden. Bis zur Höhe dieses Betrages sind Arbeitgeberbeiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten bAV unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (mit der Folge einer nachgelagerten Versteuerung der Leistungen bei Rentenbezug). Dieser Grenzbetrag wird nun von bisher 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze erhöht, derzeit also auf jährlich 6.096 Euro.

Allerdings wird gleichzeitig auch der bisher bestehende zusätzliche Grenzbetrag von 1.800 Euro für Versorgungszusagen ab dem 1.1.2005 (§ 3 Nr. 63 S. 3 EStG a.F.) beseitigt, so dass die tatsächliche Verbesserung erheblich geringer ausfällt. Für Versorgungszusagen, die bis zum 31.12.2004 erteilt wurden und für die noch die Förderung durch Pauschalversteuerung der Beiträge nach § 40b EStG i.V.m. § 52 Abs. 40 EStG besteht, wird nach entsprechenden Änderungen in § 52 Abs. 4 EStG der pauschalversteuerte Beitrag vom Grenzbetrag abgezogen, um eine doppelte Förderung zu vermeiden.

Diese Erhöhung wird leider nicht durch eine entsprechende Erhöhung der Grenze für die Sozialversicherungspflicht der Beiträge gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV begleitet. Hier bleibt es bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze; darüber hinaus gehende Beiträge sind wie bisher sozialversicherungspflichtig.

Leistungen aus Altersvorsorgevermögen („Riester-Rente”) im Sinne des § 92 EStG werden durch eine entsprechende Änderung des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V von der Beitragspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ausgenommen. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich hier um eine Reaktion auf die geringe Verbreitung der bAV im Rahmen der Riester-Förderung, die wegen der bisherigen doppelten Beitragspflicht sowohl für die bAV-Beiträge als auch für die Leistungen als unattraktiv galt. In Zukunft wird die Riester-geförderte bAV in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht entsprechend der privaten Riester-Rente behandelt, indem Sozialversicherungsbeiträge nur auf die bAV-Beiträge erhoben werden. Die bestehende doppelte Beitragspflicht bei bAV-Beiträgen außerhalb der Riester-Förderung, die 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen, wird dadurch jedoch trotz zahlreicher entsprechender Forderungen beibehalten.

IV. Anwendbarkeit der Neuregelung von § 16 Abs. 1a BetrAVG (Rentenanpassung bei Pensionskassenzusagen)

In § 30c Abs. 1a BetrAVG wird die Gültigkeit der im Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 getroffenen Neuregelung zur Rentenanpassung bei über Pensionskassen oder Direktversicherungen durchgeführten Pensionszusagen eindeutig geregelt.

Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt für den Arbeitgeber die Rentenanpassungsverpflichtung, wenn der Versorgungsträger ab Rentenbeginn alle auf den Rentnerbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet. Das BAG wendet diese Regelung nur auf Prüfungszeiträume ab 2016 an, während nun eine Anwendbarkeit auch auf frühere Prüfungszeiträume vorgeschrieben wird (soweit nicht Anpassungen bereits erfolgt sind oder vor dem 1.1.2016 bereits Klage gegen eine auf dem früheren Rechtsstand beruhende Nicht-Anpassungsentscheidung erhoben wurde).

V. Gesetzliche Insolvenzsicherung

Direktzusagen verweisen nicht selten auf Rückdeckungsversicherungsverträge, die der Arbeitgeber zur Absicherung der zugesagten Leistungen mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat. Wenn die Zusage so gestaltet ist, dass als Leistung genau die Leistung der Rückdeckungsversicherung zugesagt ist (kongruente Rückdeckung), so kann nun der Versorgungsberechtigte bei Insolvenz des Arbeitgebers unter bestimmten Umständen die Versicherungsleistung verlangen anstelle seines normalerweise nach § 7 BetrAVG gegenüber dem PSV bestehenden Anspruchs (§ 8 Abs. 3 BetrAVG). In diesem Fall kann der Versorgungsberechtigte die Versicherung auch mit eigenen Beiträgen fortsetzen. Die Besteuerung der Leistung wird wegen einer entsprechenden Anpassung des § 3 Nr. 65 EStG durch den Vorgang nicht verändert.

Diese Lösung kann für den Versorgungsberechtigten günstiger sein als der Anspruch gegenüber dem PSV, weil mögliche Überschüsse der Versicherung die Anwartschaft erhöhen oder Rentenanpassungen finanzieren können. Der PSV hingegen gewährt keine Rentenanpassungen, deren Höhe nicht von vorneherein feststeht.

VI. Förderbetrag nach § 100 EStG

Der neue § 100 EStG regelt die Gewährung eines Förderbetrags für Arbeitgeber, die für ihre gering verdienenden Arbeitnehmer (jährlicher Arbeitslohn bis 26.400 Euro) einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag in eine kapitalgedeckte bAV leisten. Voraussetzung ist u.a., dass „der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Beitrag in Höhe von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt” (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Der Förderbetrag beträgt dann 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens jedoch 144 Euro im Jahr.

Der Arbeitgeber erhält den Förderbetrag durch dessen Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer. Wenn eine Anwartschaft verfällt und sich aus diesem Grund eine Rückzahlung von Beiträgen an den Arbeitgeber ergibt, so muss dieser gemäß § 100 Abs. 4 S. 2ff. EStG den Förderbetrag zurückgewähren.

Der Arbeitgeberbeitrag ist in einer Höhe von bis zu 480 Euro im Kalenderjahr für den Arbeitnehmer steuerfrei, wobei die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 63 EStG unberührt bleibt (§ 100 Abs. 6 EStG). Es erfolgt daher eine nachgelagerte Versteuerung der Leistungen, soweit sie auf den unversteuerten Beiträgen beruhen (§ 22 Nr. 5 EStG).

Soweit der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 zusätzliche Beiträge geleistet hat, erhält er jedoch keinen Förderbetrag (§ 100 Abs. 2 S. 2 EStG), um Mitnahmeeffekte zu vermeiden; d.h. der Förderbetrag ist auf den Betrag beschränkt, um den der Arbeitgeberbeitrag ab dem 1.1.2017 erhöht wird (vgl. auch Gesetzesbegründung).

Die Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” ist bekanntermaßen problematisch – sobald der Arbeitgeber arbeitsrechtlich zur Beitragsleistung verpflichtet ist, wird der Betrag eigentlich nicht mehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt. Hier besteht die Gefahr von Widersprüchen zwischen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF v. 23.5.2013, IV C 5 – S 2388/11/10001-02) und der Rechtsprechung des BFH (BFH v. 19.9.2012, VI R 54/11). Zu beachten wäre dabei außerdem, dass ein Arbeitgeber Arbeitslohn auch aus betrieblicher Übung schulden kann. Zu klären wäre hier z.B. auch die Einordnung des künftig obligatorischen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Aktualisierung: Für die Interpretation der Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” versucht der neue § 8 Abs. 4 EStG eine Klarstellung.

VII. Beschränkte Anrechnung auf Grundsicherung nach § 82 SGB XII

Mit einer Neufassung des § 82 SGB XII wird nun u.a. für die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung” (§§ 41ff. SGB XII) ein zusätzlicher monatlicher Einkommensfreibetrag von 100 bis derzeit 204,50 Euro für die zusätzliche Altersvorsorge der Leistungsberechtigten gewährt (§ 82 Abs. 4 SGB XII). Als zusätzliche Altersvorsorge im Sinne dieser Regelung gelten u.a. auch lebenslang laufende Zahlungen aus der bAV (§ 82 Abs. 5 SGB XI). Mit dieser Maßnahme soll insbesondere die Verbreitung der bAV bei gering verdienenden Arbeitnehmern erhöht werden, bei denen die Anrechnung der Leistungen aus der bAV auf die erwartbar zustehenden Leistungen aus der Grundsicherung bisher keinen Anreiz etwa zur Entgeltumwandlung bot.

VIII. Fazit

Die genannten Verbesserungen, insbesondere die Anhebung der 4 % – Grenze des § 3 Nr. 63 EStG und die Einführung des Förderbetrags nach § 100 EStG, könnten durchaus zu einer größeren Verbreitung der bAV führen. Wegen des insgesamt geringen Ausmaßes der Förderung ist u.E. allerdings kein allzu großer Effekt zu erwarten.

Dabei sollte auch beachtet werden, dass die sog. „Förderung” der bAV teilweise nur in der Verschiebung der Steuerzahlung auf die Rentenbezugszeit oder im Verzicht auf eine doppelte Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen besteht, also eher in der Beseitigung bestehender Nachteile gegenüber z.B. der Direktzusage. Die mangelnde Berücksichtigung der Direktzusage als nach wie vor bedeutendster Durchführungsweg der bAV war während des Gesetzgebungsverfahrens zum BRSG zu Recht ein häufiger Kritikpunkt.