BMF-Schreiben vom 18.3.2022: Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (IV C 5 – S 2333/19/10008 :026)

Das neue BMF-Schreiben enthält verschiedene Klarstellungen von Passagen des aktuellen BMF-Schreibens zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom 12.8.2021 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden:

  • Es wird klargestellt, dass es für die Altersleistung unabhängig vom Durchführungsweg steuerlich unschädlich ist, wenn ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung der Altersversorgung das 60. Lebensjahr bzw. bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2011 das 62. Lebensjahr erreicht, aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet hat (Rn. 3).
  • Das BMF führt aus, wie sich der steuerfreie Dotierungsrahmen im Rahmen des § 3 Nr. 63 S. 1 und 2 EStG zusammensetzt (Rn. 41):

    Ein Arbeitnehmer, der die Riester-Förderung (Altersvorsorgezulage bzw. Sonderausgabenabzug) für durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge des Arbeitgebers im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG beanspruchen möchte, muss diese Beiträge individuell versteuern. Dafür muss er diesbezüglich auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 S. 1 EStG verzichten (Wahlfreiheit zwischen Lohnsteuerfreiheit und Riester-Förderung); in Höhe des Verzichts reduziert sich das steuerfreie Dotierungsvolumen zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Begünstigung. Ohne Verzicht besteht folglich weiterhin das volle steuerfreie Dotierungsvolumen und darüber hinaus für die individuell zu besteuernden Beiträge die Möglichkeit der genannten Riester-Förderung.

  • Das BMF beachtet die neue BFH-Rechtsprechung vom 1.9.2021 – VI R 21/19 zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherungen (Rn. 85):

    Für die weitere Anwendung der Pauschalversteuerung nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. über § 52 Abs. 40 EStG muss vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung an eine Pensionskasse oder Direktversicherung rechtmäßig pauschal besteuert worden sein. Voraussetzung ist dementsprechend, dass mindestens dieser Beitrag aufgrund einer vor dem 1.1.2005 erteilten Versorgungszusage geleistet wurde. Tritt nun daneben eine potenziell weitere Versorgungszusage, muss entschieden werden, inwieweit es sich bei letzterer um eine Altzusage oder um eine Neuzusage handelt, da bei einer Neuzusage keine Pauschalversteuerung mehr möglich wäre. Soweit das BMF bisher die Ansicht vertreten hat, dass im Rahmen dieser Prüfung das Fehlen oder das Vorliegen eines zusätzlichen biometrischen Risikos eine gesetzliche Voraussetzung für eine selbständige Neuzusage darstelle, ändert es im Einklang mit dem BFH seine Auffassung: Dies stellt nur noch ein Indiz, aber keine Tatbestandsvoraussetzung (mehr) dar.

  • Das BMF konkretisiert die Erfordernisse der Zusätzlichkeit und des Mindestbetrags im Rahmen des bAV-Förderbetrages nach § 100 EStG (Rn. 111, 113 und 131).

  • Das BMF stellt klar, dass Teilleistungen aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskassenzusage im Rahmen der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Behandlung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten) dann unschädlich sind, wenn sie geringfügig sind (Rn. 147).