Startgutschriftberechnung der VBL für rentenferne Jahrgänge nicht verbindlich (BGH-Urteile vom 9.3.2016, IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15)

Die bereits im Jahr 2001 beschlossene Neuordnung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist trotz späterer Nachbesserungen immer noch Gegenstand von Gerichtsverfahren. In zwei aktuellen Urteilen hat der BGH nun die berechneten Startgutschriften, d.h. die Besitzstände für die im früheren Gesamtversorgungssystem verbrachten Dienstzeiten, abermals für nicht verbindlich erklärt. Die bereits in seinem Urteil vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06) festgestellte Ungleichbehandlung rentenferner Anwärter, insbesondere solcher mit langen Ausbildungszeiten, sei trotz der mit dem Änderungstarifvertrag vom 30.5.2011 durchgeführten Verbesserungen für diesen Personenkreis in vielen Fällen weiterhin gegeben. Die entsprechenden Regelungen zur Berechnung der Startgutschriften seien damit unwirksam.

Eine Änderung der Regelungen zur Startgutschriftberechnung bleibt den Tarifvertragsparteien vorbehalten, die dabei über einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum verfügen. Es bleibt daher abzuwarten, wie sie die festgestellte Ungleichbehandlung rentenferner Anwärter beseitigen werden.