„Versicherungsförmige Lösung“ für Direktversicherungszusagen bei Ausscheiden des Arbeitnehmers (BAG-Urteil vom 19.5.2016, 3 AZR 794/14)

Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bleibt ihm unter den Voraussetzungen des § 1b BetrAVG gegenüber dem Arbeitgeber eine unverfallbare Anwartschaft auf eine zugesagte Betriebsrente erhalten, deren Höhe grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG (zeitratierliche Berechnung) ermittelt wird. Das gilt auch dann, wenn als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung gewählt wurde, so dass der Arbeitgeber die von der Versicherung gemäß dem Versicherungsvertrag gezahlten Rentenleistungen in vielen Fällen noch auf den nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelten Betrag aufstocken müsste (sog. „arbeitsvertragliche Lösung“, § 2 Abs. 2 S. 1 BetrAVG). Dies kann vom Arbeitgeber vermieden werden, indem er die Sonderregelung des § 2 Abs. 2 S. 2 ff. BetrAVG, nämlich die sogenannte „versicherungsförmige Lösung“, in Anspruch nimmt. Diese häufig angewandte Regelung sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Verlangen des Arbeitgebers die von der Versicherung gezahlten Leistungen an die Stelle der unverfallbaren Anwartschaft treten können, der Arbeitgeber also keine zusätzlichen Zahlungen mehr vornehmen muss.

In seinem Urteil vom 19.5.2016 weist das BAG darauf hin, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Sonderregelung erfüllt sein müssen (u.a. die sogenannten „sozialen Auflagen“ in § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 – 3 BetrAVG):

  • Spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber sein Verlangen nach der versicherungsförmigen Lösung sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Versicherer mitteilen. Das Bezugsrecht muss dann unwiderruflich sein, es dürfen keine Beitragsrückstände vorliegen und das Recht aus dem Versicherungsvertrag darf durch den Arbeitgeber nicht abgetreten oder beliehen worden sein.Das BAG lässt es zwar zu, dass der Arbeitgeber sein Verlangen nach der versicherungsförmigen Lösung bereits vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erklärt, fordert jedoch einen „sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ und den Zugang der Erklärung mit allen erforderlichen Angaben (Versicherungsnummer etc.) bei Arbeitnehmer und Versicherer (Rn. 27 – 35). Die Erklärung wäre also z.B. ab der Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags möglich. Eine entsprechende Regelung bereits in der Pensionszusage ist dagegen nicht ausreichend.
  • Der Versicherungsvertrag muss eine ausschließliche Verwendung der Überschussanteile zur Verbesserung der Versicherungsleistungen vorsehen, sobald sowohl die Versicherung als auch die Betriebszugehörigkeit begonnen haben. Die vollständige Verwendung der Überschüsse zugunsten der Leistungen für den entsprechenden Arbeitnehmer schließt selbst eine geringfügige anderweitige Verwendung von Überschussanteilen aus. Dies gilt insbesondere auch für ihre Verwendung zur Senkung von Beiträgen oder bei Versicherungsverträgen mit technischen Durchschnittsprämien, die keine individuelle Zurechnung von Überschussanteilen zu den einzelnen Versicherten ermöglichen (Rn. 57). Hier ist nur die Regelung zur Überschussverwendung im Versicherungsvertrag maßgeblich, nicht eine etwaige andere praktische Handhabung (Rn. 59).
  • Ferner muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen zustehen.

Da die Aufstockungsverpflichtung des Arbeitgebers bestehen bleibt, wenn nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, sollten Arbeitgeber, die den Durchführungsweg Direktversicherung verwenden und die versicherungsförmige Lösung wählen wollen, bereits beim Abschluss des Versicherungsvertrags auf die Einhaltung der Voraussetzungen insbesondere zur Verwendung der Überschüsse achten (dies auch unter dem Gesichtspunkt der Beschränkung der Rentenanpassung auf die Leistungen der Versicherung, § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BetrAVG). Bei Ausscheiden des Arbeitsnehmers muss dann noch rechtzeitig eine unmissverständliche Erklärung des Arbeitgebers sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch gegenüber der Versicherung erfolgen. Der vom BAG behandelte Fall zeigt auch, dass eine vollständige Dokumentation dieser Vorgänge ratsam ist.

Die Hinweise des BAG zu den Voraussetzungen für die versicherungsförmige Lösung bei Direktversicherungsverträgen dürften sich auch auf die entsprechende Regelung bei Pensionskassenzusagen (§ 2 Abs. 3 BetrAVG) übertragen lassen.

Aktualisierung: Aufgrund einer Änderung von § 2 BetrAVG bestimmt die versicherungsvertragliche Lösung mittlerweile auch ohne entsprechende Erklärung des Arbeitgebers die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft, sofern die o.g. sozialen Auflagen erfüllt sind.