Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015, welches die EU-Richtlinie 2014/50/EU vom 16.4.2014 umsetzen soll und das am 30.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, beinhaltet nicht unbeträchtliche Änderungen für die betriebliche Altersversorgung.
Folgende Änderungen werden i.d.R. am 1.1.2018 in Kraft treten:
1. Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen werden weiter reduziert (§ 1b Abs. 1 BetrAVG): Eine unverfallbare Anwartschaft soll nun bereits bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach vollendetem 21. Lebensjahr (bisher 25. Lebensjahr) entstehen, sofern die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 3 Jahre (bisher 5 Jahre) bestanden hat. Auch bei dieser Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen wird wieder in § 30f BetrAVG eine Übergangsbestimmung eingefügt.
Flankierend werden § 4d EStG (Zuwendungen an Unterstützungskassen) und § 6a EStG (Pensionsrückstellungen) angepasst, indem das früheste berücksichtigungsfähige Alter des Arbeitnehmers und der frühestmögliche Finanzierungsbeginn bei Pensionsrückstellungen von 27 auf 23 Jahre abgesenkt werden.
Die Neuregelung kann bei Unternehmen mit hoher Fluktuation zu einem deutlichen Anstieg der Anzahl unverfallbarer Anwartschaften mit verhältnismäßig geringer Höhe führen, die insbesondere einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
2. Bisher konnten unverfallbare Anwartschaften geringer Höhe beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Zustimmung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber abgefunden werden. Diese Abfindung bedarf nun nach dem neuen § 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG der Zustimmung des Arbeitnehmers, sofern dieser ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der EU begründet und dies innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des (ursprünglichen) Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Es ist allerdings durchaus fraglich, ob diese gesetzliche Regelung mit ihrer Beschränkung auf innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses ins Ausland wechselnde Arbeitnehmer den Anforderungen der europäischen Mobilitätsrichtlinie (Art. 5 Abs. 3) genügt.
Bei den meisten Unternehmen wird ein Wechsel des Arbeitnehmers ins Ausland relativ selten vorkommen, so dass die Auswirkungen dieser Änderung i.d.R. nicht groß sein dürften. Die Ungleichbehandlung zu anderen ausgeschiedenen Mitarbeitern, deren neuer Arbeitsplatz in Deutschland liegt, wird vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, um den Verwaltungsaufwand – verglichen mit einer allgemeinen Zustimmungserfordernis – zu reduzieren.
3. Die Versorgungsanwartschaft eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers wird u.U. zwischen dem Ausscheidezeitpunkt und dem Eintritt des Versorgungsfalls dynamisiert, nämlich dann, wenn er sonst hinsichtlich des Werts seiner Anwartschaft gegenüber einem aktiven Arbeitnehmer benachteiligt würde (§ 2a Abs. 2 BetrAVG). Dies ist ausdrücklich insbesondere nicht der Fall, wenn die Anwartschaft als „nominales Anrecht festgelegt ist“ (d.h. wohl fester Rentenbaustein als Euro-Betrag, Rente in fester Höhe etc.), eine Verzinsung wie bei Aktiven enthält (z.B. Rentenkonto mit Erhöhung durch Verzinsung auch nach Ausscheiden), oder wenn die Versorgung über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg durchgeführt wird, bei dem auch den Ausgeschiedenen die Überschüsse zugeteilt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Auch eine jährliche Anpassung der unverfallbaren Anwartschaft um 1 %, entsprechend den Anwartschaften oder den Nettolöhnen vergleichbarer Aktiver, entsprechend den Rentenanpassungen der Rentenempfänger oder entsprechend der Inflation (Verbraucherpreisindex für Deutschland) würde eine gesetzwidrige Benachteiligung vermeiden (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).
Gemäß den Übergangsbestimmungen in § 30g BetrAVG entfällt die Dynamisierungspflicht für Beschäftigungszeiten vor 2018, d.h. es ist evtl. eine Aufspaltung der Anwartschaft in vor und ab 2018 erdiente Anteile erforderlich. Sie entfällt außerdem für Versorgungssysteme, die vor dem 20.5.2014 für neue Begünstigte geschlossen wurden, wobei die Bedeutung des Ausdrucks „Versorgungssysteme“ nicht ganz klar ist (z.B. bei Erteilung ähnlicher Einzelzusagen). Die Dynamisierungspflicht entfällt ferner für die Anwartschaften, die vom PSV übernommen wurden (§ 7 Abs. 2 S. 6 BetrAVG).
Die Folgen dieser Änderungen dürften für aktuelle Versorgungsregelungen eher gering sein; für ältere, insbesondere endgehaltsabhängige Pensionszusagen kann – je nach Fluktuationshäufigkeit unter den Versorgungsanwärtern – eine gewisse Zusatzbelastung der Arbeitgeber eintreten. Bei der handelsbilanziellen Rückstellungsberechnung müsste eine Dynamisierungspflicht grundsätzlich rückstellungserhöhend einbezogen werden. Sofern die Versorgungszusagen bereits eine (schriftliche) Garantie für eine Dynamisierung unverfallbarer Anwartschaften nach dem Ausscheiden z.B. in Höhe von 1 % p.a. enthalten, würde dies auch die steuerlichen Rückstellungen für die zum Bilanzstichtag bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter erhöhen. Ferner müsste u.E. der PSV solche feststehenden Dynamisierungssätze im Insolvenzfall trotz § 7 Abs. 2 S. 6 BetrAVG übernehmen.
4. Die Auskunftspflichten des Arbeitgebers werden durch den geänderten § 4a BetrAVG beträchtlich erweitert: Während bisher der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse geltend machen musste, um die Höhe der erworbenen unverfallbaren Anwartschaft oder des Übertragungswerts bei einer Übertragung der Anwartschaft gemäß § 4 Abs. 3 BetrAVG zu erfahren, so muss der Arbeitgeber nun schon auf das bloße Verlangen des Arbeitnehmers hin Auskünfte erteilen, deren Umfang auch deutlich erhöht wird. Neben den bisher schon genannten Angaben werden nun auch Auskunftsansprüche für Ausgeschiedene und Hinterbliebene sowie betreffend die Höhe des voraussichtlich erreichbaren Anspruchs bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze gewährt. Immerhin reicht es nun aus, wenn die Auskunft in Textform, also z.B. mit einer E-Mail, erteilt wird, während bisher die Schriftform verlangt wurde.
Die Auskunftspflichten des Arbeitgebers werden durch diese Änderung prinzipiell wesentlich erweitert, wobei der Mehraufwand für das Unternehmen natürlich davon abhängt, wieviele Arbeitnehmer von diesen Auskunftsrechten tatsächlich Gebrauch machen. Der Verzicht auf eine Auskunft in Schriftform kann andererseits durchaus auch zu Einsparungen führen.
5. Eine wichtige Änderung, die mit der EU-Mobilitätsrichtlinie nicht zusammenhängt, aber im Rahmen dieses Gesetzes umgesetzt wird, betrifft Pensionszusagen, die über eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt werden. In § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wird festgelegt, dass eine Rentenanpassungsverpflichtung für den Arbeitgeber entfällt, wenn der Versorgungsträger ab Rentenbeginn alle auf den Rentnerbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet. Die bisher zusätzlich im Gesetzestext genannte Einschränkung, dass für den Entfall der Rentenanpassungsverpflichtung „zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten“ werden dürfe, wird ersatzlos gestrichen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Änderungen tritt diese bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Diese Klarstellung der Rentenanpassungsregelungen wurde erforderlich, weil das BAG mit Urteil vom 30.9.2014 (3 AZR 617/12) überraschend entschied, dass die Befreiungsregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht für solche Pensionskassenzusagen gilt, die vor dem 16.5.1996, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Deckungsrückstellungsverordnung, erteilt wurden, oder bei denen der Rechnungszinssatz den festgesetzten Höchstzinssatz übersteigt, was bei regulierten Pensionskassen häufig der Fall ist.
Aktualisierung: Zur weiteren Entwicklung dieses Themas vgl. unsere Anmerkungen zu einem weiteren Urteil des BAG vom 13.12.2016 und unsere Hinweise zum BRSG, Abschnitt IV.
7. Im Rahmen der Anpassung von § 6a EStG wird ferner die bisher dem Gesetzeswortlaut nach in manchen Fällen bestehende Möglichkeit, für bereits unverfallbare Anwartschaften auch vor Erreichen des allgemeinen Finanzierungsbeginns Rückstellungen in Höhe des Barwerts der unverfallbaren Anwartschaft zu bilden, auf Entgeltumwandlungszusagen eingeschränkt, die nach dem 31.12.2000 erteilt wurden. Ferner werden die mittlerweile unübersichtlichen Abhängigkeiten der Finanzierung vom Zusagedatum in § 4d EStG und § 6a EStG aufgenommen.