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  • Hinterbliebenenversorgung: Wirksamkeit von Späteheklauseln (BAG-Urteil vom 10. März 2026, 3 AZR 107/25)

    Das BAG hat regelmäßig Späteheklauseln auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen. Auch die aktuelle Entscheidung im Zusammenhang mit einer Hinterbliebenenversorgung reiht sich in die bisherige strenge Rechtsprechung des BAG hierzu ein. Das BAG bestätigt in der Entscheidung seine bisherige Haltung zu Späteheklauseln, wonach diese zwar grundsätzlich zulässig seien, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die festgelegte Altersgrenze, ab der ein späterer Eheschluss nicht mehr zu einer Hinterbliebenenversorgung führt, einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip folgen müsse, welches typischerweise mit einer Zäsur im Arbeitsverhältnis verbunden sei (Rn. 30ff.). Dabei verdeutlicht das BAG, dass Versorgungsordnungen in diesem Sinne grundsätzlich nicht mehrere Zeitpunkte festlegen können, zu denen typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente zu rechnen sei. Die Versorgungsordnung gehe davon aus, dass das Arbeitsverhältnis typischerweise erst mit Erreichen der festen Altersgrenze, vorliegend der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, beendet werde und dann die Zahlung des Ruhegelds beginne (deshalb in der betreffenden Versorgungsregelung auch als „normaler Ruhestand“ bezeichnet). Ein Alter, ab dem eine vorgezogene Altersrente bezogen werden kann, könne folglich daneben nicht auch ein weiterer Anknüpfungspunkt sein (Rn. 36f.). Zwar könnten nach der Versorgungsordnung Beschäftigte nach Erfüllung einer Wartezeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres auf eigenen Wunsch in den vorzeitigen Ruhestand treten und in diesem Fall nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene Versorgungsleistung erhalten. Es sei mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres jedoch kein Zeitpunkt festgelegt, zu dem – im Gegensatz zum Erreichen der Regelaltersgrenze – typischerweise mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden könne bzw. zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet oder der Versorgungsfall eingetreten sei (Rn. 37). Eine Ausschlussklausel wie im vorliegenden Fall, wonach eine Witwenrente nicht gezahlt wird, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Ehegatten geschlossen wurde und (als kumulative Voraussetzung) nicht wenigstens fünf Jahre bestanden hat, sei folglich aufgrund der Benachteiligung wegen des Alters unwirksam. Die an das Alter anknüpfende Ausschlussregelung sei nicht angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG, da sie nicht mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip verknüpft sei (s. o.). Die Ausschlussregelung sei vorliegend auch nicht deshalb angemessen, weil sie diejenigen Versorgungsberechtigten, die bei Eheschließung das 60. Lebensjahr vollendet hatten, nicht grundsätzlich von der Hinterbliebenenversorgung ausschließe, sondern ihnen nur eine Mindestehedauer von fünf Jahren abverlange (Rn. 30).

  • Steuerbilanzielle Rückstellungen für Vorruhestand im Arbeitsverhältnis (BFH-Urteil vom 5.2.2026, IV R 11/24)

    Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen während eines Vorruhestands nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nach einem BMF-Schreiben vom 16. Oktober 1984 (IV B I – S 2176 – 104/84) mit einer Rückstellung grundsätzlich „entsprechend den Grundsätzen des § 6a EStG“ und damit mit einem Rechnungszinssatz von 6 % zu bewerten. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme eines Vorruhestands ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, was auch vereinfachend dadurch geschehen kann, dass nur die zum Bilanzstichtag bereits verbindlich abgeschlossenen Vorruhestandsvereinbarungen bewertet werden. Demgegenüber behandelt ein neues Urteil des BFH vom 5.2.2026 den Fall, dass der Vorruhestand durch Freistellung während eines weiterlaufenden Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung eines Teils des Entgelts realisiert wird und das grundsätzliche Recht auf Inanspruchnahme des Vorruhestands bereits in den Arbeitsverträgen verankert ist, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer eine festgelegte Mindestdienstdauer erreicht hat. Der BFH sieht dann bereits während der Anwartschaftsphase und damit vor Abschluss einer konkreten Vorruhestandsvereinbarung „bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ einen Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers, der auch steuerbilanziell zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten führe, die nach § 6 EStG mit einem Rechnungszinssatz von 5,5 % zu berechnen sei. Diese Rückstellung werde über die gesamte Dienstzeit des Arbeitnehmers aufgebaut, da – im Unterschied zur Altersteilzeit im Blockmodell – mit der während der Freistellung zu zahlenden Vergütung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abgebildet werde. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer aus Sicht des Bilanzstichtags die Voraussetzungen für den Vorruhestand erfüllen, also insbesondere die nötige Mindestdienstdauer erreichen kann, und dass die Inanspruchnahme des Vorruhestands wahrscheinlich ist.

  • Absicherung des Wertguthabens für Altersteilzeitverpflichtungen (BAG-Urteil vom 21.10.2025, 9 AZR 66/25)

    In einem neuen Urteil konkretisiert das BAG die Anforderungen an die Insolvenzsicherungspflicht von Wertguthaben für Altersteilzeitverpflichtungen unter Beachtung der Besonderheiten bei CTA-Konstruktionen, in denen das Treugut aus Wertpapieren besteht. Danach seien in jedem Fall Abschläge (in Höhe von 25 %) aufgrund möglicher Kursschwankungen und ggf. weitere Abschläge zur Berücksichtigung von Abwicklungskosten und der Kapitalertragsteuer zum jeweils maßgeblichen Stichtag einzurechnen. Aufgrund dieser grundsätzlich neuen Erwartungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sollten Arbeitgeber mit entsprechenden Wertguthaben überprüfen, ob sie auch nach den Anforderungen dieses Urteils der Insolvenzsicherungspflicht genügen. Unseres Erachtens gilt dieses Ergebnis unmittelbar nur für Altersteilzeitverpflichtungen und nicht auch für Zeitwertkontenmodelle. Wertguthaben, das durch eine nach dem 30. Juni 2004 begonnene Altersteilzeitarbeit aufgebaut wird und welches das Dreifache des Regelarbeitsentgelts überschreitet, unterliegt grundsätzlich der Insolvenzsicherungspflicht gemäß § 8a AltTZG. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, das Wertguthaben des Arbeitnehmers einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit abzusichern (vgl. § 8a Abs. 1 AltTZG). Der Arbeitgeber sei grundsätzlich frei in der Wahl eines geeigneten Sicherungsmittels im Rahmen des § 8a Abs. 1 S. 2 AltTZG, sodass er insbesondere die sog. Doppeltreuhand als insolvenzfestes Sicherungsmittel wählen könne (Rn. 13). Handele es sich insbesondere um eine sog. Gruppensicherung, müsse das Treuhandvermögen ausreichen, um sämtliche in die Treuhandvereinbarung einbezogene Wertguthaben in voller, nicht bloß teilweiser Höhe gegen das Risiko einer Insolvenz abzusichern (Rn. 14). Besteht das Treugut aus Wertpapieren, sei dabei folgendes zu beachten: Das Treugut könne wegen möglicher Kursschwankungen analog § 234 Abs. 3 BGB allenfalls in Höhe von ¾ des Kurswerts Sicherheit bieten. Damit liege (auch im konkreten Fall) eine Untersicherung vor, wenn die Summe der Wertguthaben ¾ des Treuhandvermögens übersteigt (Rn. 15, 17). Es sei ferner ein angemessener Betrag abzuziehen, wenn (wie im konkreten Fall vereinbart) die im Sicherungsfall etwaig vorrangig zu befriedigenden Kosten für die Verwertung des Treuhandvermögens (Abwicklungskosten) zusätzlich den zur Verfügung stehenden Betrag mindern (Rn. 15, 18). Die steuerliche Behandlung der Verwertung des Treuhandvermögens dürfe ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden. Dies bedeutet (auch im konkreten Fall), dass Kursgewinne, die im Verwertungsfall der Kapitalertragssteuer unterfallen, gesondert ausgewiesen werden müssten, da sie ebenfalls den zur Verfügung stehenden Betrag mindern (Rn. 15, 19). Im vorliegenden Fall sei das Wertguthaben im Jahr 2023 nach diesen Grundsätzen nicht vollständig gegen das Risiko einer Insolvenz der Arbeitgeberin gesichert gewesen (Rn. 12). Danach habe der Arbeitnehmer grundsätzlich eine besondere Sicherheitsleistung verlangen können. Denn gemäß § 8a Abs. 3 S. 1 AltTZG habe der Arbeitgeber die Maßnahmen zur Erfüllung der Insolvenzsicherungspflicht dem Arbeitnehmer nachzuweisen. Erfolge überhaupt kein Nachweis oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet (so im konkreten Fall) und weist der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Aufforderung des Arbeitnehmers keine geeignete Insolvenzsicherung nach (sowohl für den Fall der nicht geeigneten Sicherung als auch dem des zunächst fehlenden oder unzureichenden Nachweises), könne der Arbeitnehmer eine besondere Sicherheitsleistung verlangen (vgl. § 8a Abs. 3 S. 2, Abs. 4 AltTZG). Bei Vorliegen der Voraussetzungen (fristgemäße Aufforderung und fehlende Sicherung oder fehlender Nachweis) entstehe der Anspruch auf eine besondere Sicherheitsleistung für das bestehende Wertguthaben i.S.v. § 8a Abs. 4 S. 2 AltTZG endgültig (siehe zu diesem Ergebnis die Ausführungen zur Gesetzesauslegung in Rn. 21 bis 32). Im vorliegenden Fall fehle es an der schriftlichen fristgemäßen Aufforderung, welche auch nicht nach § 8a Abs. 3 AltTZG ausnahmsweise entbehrlich sei. Folglich kam es vorliegend nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin ihre Nachweispflicht erfüllt hatte. Das BAG stellt aber fest, dass für den Nachweis mehr als eine entsprechende Behauptung bzw. Erklärung des Arbeitgebers notwendig sei, also aussagekräftige Unterlagen vorzulegen seien, anhand derer der Arbeitnehmer – ggf. unter Hinzuziehung von sachverständiger Hilfe – nachprüfen könne, ob eine insolvenzfeste Absicherung bestehe, in die sowohl sein Arbeitgeber als auch er selbst einbezogen sei, und die eine umfassende, nicht bloß quotale Absicherung seines Wertguthabens bewirke. Bestehe das Treuhandvermögen aus einzelnen Wertpapieren oder Anteilen an einem Wertpapierfonds, müsse nicht nur der jeweilige Kurswert – z. B durch einen Depotauszug – belegt werden. Vielmehr seien auch die steuerpflichtigen Kursgewinne gesondert auszuweisen. Zudem müssten die Kosten beziffert werden, die der Treuhänder und ggf. andere Dritte im Sicherungsfall vorab aus dem Treuhandvermögen befriedigen dürfen. Die Angabe der Klarnamen der anderen Altersteilzeitarbeitnehmer dürfe zumindest dann nicht erforderlich sein, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen nur die dem Treuhänder vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitnehmer mit den jeweils gemeldeten Wertguthaben in die Insolvenzsicherung einbezogen, die entsprechenden Meldungen also hinsichtlich der betreffenden Arbeitnehmer und deren abzusichernder Wertguthaben konstitutiv sind. In diesem Fall wäre wohl ein Testat des Treuhänders ausreichend, aus dem sich die Zahl der ihm gemeldeten Arbeitnehmer und die Höhe von deren gemeldeten Wertguthaben ergibt. Auf dieser Grundlage könne der Arbeitnehmer feststellen, ob er mit seinem Gesamtwertguthaben gemeldet worden ist und das Treuhandvermögen zur Absicherung aller gemeldeten Wertguthaben gegen das Risiko einer Insolvenz ausreicht.  Im Umkehrschluss bedeutet dies aber wohl, dass die Angabe der Klarnamen notwendig ist, wenn die Namensangaben nur deklaratorisch sind (vgl. hier umfassend Rn. 33 ff.). Unseres Erachtens gilt dieses Ergebnis unmittelbar nur für Altersteilzeitverpflichtungen und nicht automatisch auch für Zeitwertkontenmodelle, für die ebenfalls eine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht besteht. Zum einem ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung, dass die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit sich nach § 8a AltTZG als lex specialis zu § 7e SGB IV bemisst (BT-Drs. 16/10289 S. 20), was sich auch durch die Nichtanwendung des § 7e SGB IV gemäß § 8a Abs. 1 S. 1 AltTZG ergibt. Darüber hinaus hätte es unseres Erachtens andernfalls entsprechender Ausführungen des BAG bedurft, sodass wir nach der derzeitigen Rechtslage bei Zeitwertkontenmodelle keine neuen und erhöhten Anforderungen an die Insolvenzsicherung sehen.

  • Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen (BFH-Urteil vom 23.10.2024, XI R 24/21)

    Die Übertragung von Pensionsverpflichtungen zwischen Unternehmen etwa im Rahmen eines Betriebsübergangs, durch Schuldbeitritt oder Erfüllungsübernahme ist in steuerbilanzieller Hinsicht für das übernehmende Unternehmen in § 5 Abs. 7 EStG und für das abgebende Unternehmen in § 4f EStG geregelt. Das abgebende Unternehmen muss die gebildete Pensionsrückstellung auflösen und das übernehmende Unternehmen bildet eine Rückstellung grundsätzlich in der Höhe, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne die Übertragung zu bilanzieren wäre. Aus der Auflösung der Rückstellung resultiert beim abgebenden Unternehmen ein Gewinn, dem eine an das übernehmende Unternehmen gezahlte Leistung („Kaufpreis“) aufwandswirksam gegenübersteht. Beim übernehmenden Unternehmen wird eine Pensionsrückstellung gebildet und damit Aufwand erzeugt, dem ein durch den erhaltenen Kaufpreis erzeugter Ertrag gegenübersteht. Da der Kaufpreis in der Praxis regelmäßig höher als die verhältnismäßig niedrige steuerbilanzielle Pensionsrückstellung vereinbart wird, entsteht beim abgebenden Unternehmen insgesamt i.d.R. ein Verlust und beim übernehmenden Unternehmen ein Gewinn, der nach § 4f bzw. § 5 Abs. 7 EStG jeweils über 15 Jahre verteilt erfasst werden muss bzw. darf. Beim übernehmenden Unternehmen kann dies durch die Bildung einer gewinnmindernden Rücklage erreicht werden, die über die der Übernahme folgenden 14 Wirtschaftsjahre jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (§ 5 Abs. 7 S. 5 EStG). Im vorliegenden Fall hat der BFH zu entscheiden, ob das übernehmende Unternehmen diese gewinnmindernde Rücklage auch dann bilden darf, wenn der von einer Pensionszusage begünstigte Arbeitnehmer im Rahmen eines einzelvertraglichen Wechsels zu dem übernehmenden Unternehmen übertrat und letzteres als Ausgleich für die Übernahme der Pensionsverpflichtung vom abgebenden Unternehmen Vermögenswerte erhielt. In diesem Fall wird die Pensionsrückstellung gemäß § 5 Abs. 7 S. 4 EStG abweichend von der allgemeinen Regelung in § 6a Abs. 3 EStG so berechnet, dass zum Eintrittszeitpunkt beim übernehmenden Unternehmen grundsätzlich der Kaufpreis als Teilwert angesetzt wird, von dem ausgehend die Rückstellung in Zukunft – dem Teilwertverfahren entsprechend – weiter durch rechnerische (nicht negative) Prämien erhöht wird. Da jedoch die Rückstellung den steuerbilanziellen Barwert der Verpflichtung nicht übersteigen darf, entsteht trotz dieser Berechnungsweise regelmäßig ein Gewinn, soweit der Kaufpreis den Barwert übersteigt. Umstritten war nun, ob auch in diesem Fall eines Einzelübertritts eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden darf. Der dafür maßgebliche § 5 Abs. 7 S. 5 EStG bezieht sich nämlich nur auf „einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt“, und nicht auf Satz 4, der die Höhe der Rückstellung im Fall eines Einzelübertritts abweichend von der allgemeinen Regelung regelt. Der BFH erklärt nun, dass „für den Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung […] eine gewinnmindernde Rücklage gemäß § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden [darf]; die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus“ (Rz. 19ff.). Satz 4 bilde keine über die Fallkonstellationen der Sätze 1 bis 3 hinausgehende separate Fallgruppe. Damit könne der Gewinn, der aus der Übernahme der Verpflichtung resultieren kann, auch in diesem Fall über 15 Jahre verteilt werden. Allerdings sei dabei § 5 Abs. 7 S. 6 EStG zu beachten, der eine Auflösung der Rücklage fordert, soweit „eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr“ besteht. Gerade in Konzernen mit häufigen einzelvertraglichen Wechseln von Mitarbeitern zwischen den Konzernunternehmen können somit auf Basis des BFH-Urteils für diese Fälle beträchtliche gewinnmindernde Rücklagen gebildet werden.

  • Steuerbilanzielle Rückstellung bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen (BFH-Beschluss vom 4.9.2024, XI R 25/21)

    In seinem Beschluss wendet der BFH sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung zur Bildung von Pensionsrückstellungen bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen, die im BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 (IV A 6 – S 2176 – 47/02) dargelegt ist. In diesem Schreiben will das BMF die Bildung von Pensionsrückstellungen nur insoweit zulassen, als der Versorgungsanspruch als Mindestleistung garantiert ist. In dem zu beurteilenden Fall hätte die Ansicht des BMF zu einer Pensionsrückstellung der Höhe Null geführt, da keine der Höhe nach garantierte Mindestleistung zugesagt ist. Der Anwendungsbereich des Beschlusses geht jedoch weit über diesen, insoweit ungewöhnlichen, Fall hinaus, da die Argumentation des Gerichts auf alle wertpapiergebundenen Direktzusagen zutrifft. Im vorliegenden Fall werden teilweise von den Arbeitnehmern bzw. Geschäftsführern durch Entgeltumwandlung und teilweise vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge in eine Rückdeckungslebensversicherung eingezahlt. Die Versicherung legt die erhaltenen Beiträge in Fondsanteilen an, wobei die Fondsanteile selbst keinen Mindestwert garantieren, also prinzipiell auch völlig ihren Wert verlieren können. Die zugesagte Leistung bei Eintritt des Versorgungsfalls besteht in der Auszahlung des Werts der Fondsanteile als Einmalbetrag oder in Form einer lebenslang zu zahlenden Rente. Eine garantierte Mindestleistung ist weder vom Arbeitgeber zugesagt noch indirekt durch die Versicherung bzw. die Fonds selbst gewährleistet. Das Finanzamt akzeptierte für diese Pensionszusagen die dafür gebildeten Pensionsrückstellungen u.a. deshalb nicht, weil keine garantierte Mindestversorgung gegeben sei und deshalb kein Rechtsanspruch auf eine Altersversorgung in festgelegter Höhe bestehe (Rz. 7). Ferner sei die Pensionsleistung gewinnabhängig und enthalte wegen ihrer Abhängigkeit vom Wert der Rückdeckungsversicherung einen schädlichen Vorbehalt, was wegen § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG die Bildung einer Pensionsrückstellung verhindere (Rz. 12f.). Darüber hinaus handele es sich bei der Pensionszusage nicht um eine beitragsorientierte Leistungszusage, sondern um eine reine Beitragszusage, die nicht unter das Betriebsrentengesetz falle und für die daher auch keine Pensionsrückstellung gebildet werden könne (Rz. 14). Der BFH lehnt diese Einwände ab und fordert die Bildung einer Pensionsrückstellung, allerdings entsprechend den Vorschriften des § 6a EStG anstelle der vom bilanzierenden Unternehmen auch für die Verpflichtungen angesetzten Aktivwerte der Versicherungsverträge. Insbesondere sei ein Rechtsanspruch auf eine Pensionsleistung im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG „auch bei wertpapiergebundenen Pensionsverpflichtungen der vorliegenden Art ohne garantierte (Mindest-)Versorgung“ gegeben (Rz. 37). Die aufschiebende Bedingung hinsichtlich des Versorgungsumfangs, d.h. die Abhängigkeit vom Fondswert bei Eintritt des Versorgungsfalls, stehe dem nicht entgegen und führe auch nicht zu einer reinen Beitragszusage ohne Versorgungszweck. Dem Grunde nach komme daher die Bildung einer Pensionsrückstellung in Betracht, selbst wenn auf die betreffenden Pensionszusagen das Betriebsrentengesetz nicht anwendbar sei (Rz. 35ff.). Aus der Formulierung des § 6a Abs. 1 EStG folge nicht, dass der Rechtsanspruch auf Pensionsleistungen bereits eine im Zeitpunkt der Zusage bestimmte Mindestversorgung garantieren müsse und nur in diesem Fall eine Pensionsrückstellung dem Grunde nach in Betracht komme (Rz. 39). Die Abhängigkeit des Umfangs der Versorgung von der ungewissen weiteren Wertentwicklung der Fondsanteile stehe der Bildung einer Pensionsrückstellung nicht entgegen, da die Abhängigkeit externer Größen wie der in Bezug genommenen Fondsanteile von den Gewinnen von Unternehmen keine gewinnabhängigen Bezüge im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG seien und auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf die Wertentwicklung der Fondsanteile ausscheide (Rz. 44ff.). Ebenso wenig stelle die Ungewissheit hinsichtlich einer in der Versorgungszusage in Bezug genommenen Bemessungsgrundlage einen schädlichen Vorbehalt dar (Rz. 47f.). Auch die Forderung des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG, dass „die Pensionszusage […] eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten“ müsse, sei erfüllt, da der Umfang der zugesagten Leistungen nicht nur als fester Betrag, sondern auch abhängig von genau definierten Bemessungsgrundlagen festgelegt werden könne (Rz. 52). Hinsichtlich der Höhe der zu bildenden Pensionsrückstellung betont der BFH, dass auch bei wertpapiergebundenen Zusagen die Rückstellung gemäß § 6a Abs. 3 EStG zu berechnen sei (Rz. 56ff.). Sie kann also insbesondere nicht analog zur Handelsbilanz mit dem beizulegenden Zeitwert der in Bezug genommenen Wertpapiere angesetzt werden; dem stehen auch nicht die gemäß § 6a Abs. 3 S. 3 EStG bei der Berechnung anzuwendenden „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ entgegen (Rz. 65ff.). Die bei der Berechnung zu verwendenden künftigen Pensionsleistungen seien mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags ergibt, da ungewisse Erhöhungen oder Verminderungen der Leistungen nach diesem Zeitpunkt erst nach ihrem Eintritt zu berücksichtigen sind (Rz. 60ff.). Im Fall der Entgeltumwandlung entsprechen die mindestens anzusetzenden „Barwert[e] der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres“ (§ 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 Hs. 2 EStG) demnach im Fall von Rückdeckungsversicherungen den „zu den jeweiligen Bilanzstichtagen aktuellen Werte[n] des entsprechenden Anteils am Deckungskapital der Rückdeckungslebensversicherungen“ bzw. allgemeiner wohl den entsprechenden Marktwerten der in Bezug genommenen Wertpapiere: „Diese Werte stellen nach den Verhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags die Werte dar, aus denen sich beim späteren Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsleistungen ergeben“ (Rz. 75). Entsprechendes gilt bei der Berechnung der Rückstellung nach der allgemeinen Vorschrift des § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 Hs. 1 EStG (insbesondere bei allen arbeitgeberfinanzierten Zusagen), gemäß der vom Barwert der gesamten künftigen Pensionsleistungen noch der Barwert der künftigen rechnerischen Prämien abzuziehen ist. Auch hier sind „die zu den jeweiligen Bilanzstichtagen aktuellen Werte des entsprechenden Anteils am Deckungskapital der Rückdeckungslebensversicherung zugrunde zu legen“ (Rz. 77). Fazit Der Beschluss des BFH ist zwar auf einen ungewöhnlichen Streitfall bezogen, der keinerlei garantierte Mindestleistung aufweist. Die Argumentation des Gerichts ist jedoch sehr allgemein gehalten und sollte daher auch bei anderen wertpapiergebundenen Pensionszusagen gelten, auch wenn die in Bezug genommenen Wertpapiere nicht im Mantel einer Rückdeckungsversicherung enthalten sind. Bei derartigen Pensionszusagen ist demnach bei der Rückstellungsberechnung der Marktwert der Wertpapiere am Bilanzstichtag als Ausgangspunkt für die Bestimmung der zu bewertenden Leistungen zu berücksichtigen, nicht nur eine niedrigere ggf. auch zugesagte Mindestleistung, wie es im o.g. BMF-Schreiben verlangt wird. Für die Entwicklung der künftigen Pensionsleistungen durch weitere Beitragszahlungen wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Pensionszusage ein geeigneter Ansatz getroffen werden müssen. Damit könnten die steuerbilanziellen Pensionsrückstellungen für diese Zusagen in Zukunft u.U. deutlich höher ausfallen, soweit nicht der Gesetzgeber noch eine dem entgegenstehende Regelung trifft. Aktualisierung: […]

  • Abweichende Regelung in Tarifverträgen zum Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

    Das BAG hat in drei Parallelentscheidungen (BAG-Urteile vom 20. August 2024, 3 AZR 286/23 als Hauptentscheidung sowie 3 AZR 285/23 und 3 AZR 287/23) zu beurteilen, inwieweit Beschäftigte einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG haben, wenn ein Tarifvertrag besteht, der bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) am 1. Januar 2018 und damit vor Einführung der Tariföffnungsklausel geschlossen wurde, und der Tarifvertrag Regelungen zur Entgeltumwandlung, jedoch keinen Arbeitgeberzuschuss vorsieht. Das BAG kommt zu dem Ergebnis, dass der dort ohne Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses tariflich geregelte Anspruch auf Entgeltumwandlung vom gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG zulässigerweise abweicht. Es reiche für die Abweichung dabei aus, dass der Tarifvertrag eigenständige Regelungen zur Entgeltumwandlung und dabei keinen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG vorsieht. Die Möglichkeit der Abweichung von § 1a BetrAVG sei auch grundsätzlich von der Tariföffnungsklausel in § 19 Abs. 1 BetrAVG erfasst. Denn diese Tariföffnungsklausel gelte auch für bereits vor dem 1. Januar 2018 geschlossene Tarifverträge (Rn. 11). Für diese Auslegung spreche neben dem Wortlaut (Rn. 14) die Gesetzessystematik (Rn. 15ff.) sowie der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes (Rn. 19ff.). Hervorzuheben ist neben der Feststellung des BAG, dass die Tariföffnungsklausel folglich ermögliche, durch vor Inkrafttreten des BRSG bestehende Tarifverträge von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abzuweichen, dass es für eine zulässige Abweichung genügen könne, wenn die eigenständigen Regelungen zur Entgeltumwandlung keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG vorsehen (Rn. 24). Die Tariföffnungsklausel verlange für eine Abweichung kein ausdrückliches Abweichen oder Zitieren der Norm, von der abgewichen werden soll. Es genüge, dass sich aus dem Tarifvertrag ergebe, dass von einer in der Tariföffnungsklausel genannten Regelung abgewichen wird (Verweis in Rn. 24 auf die Entscheidung des BAG vom 8. März 2022, 3 AZR 362/21).

  • Rückstellung für Altersfreizeit (BFH-Urteil vom 5.6.2024, IV R 22/22)

    Im vorliegenden Fall hatte der BFH die steuerbilanzielle Zulässigkeit einer Rückstellung für sog. Altersfreizeiten zu beurteilen. Diese tarifvertraglich festgelegte Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Gewährung einer zusätzlichen bezahlten Freizeit zum Ende eines Arbeitsverhältnisses von zwei Arbeitstagen für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit steht unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung seines 60. Lebensjahres. Der BFH hält die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für erforderlich. Diese Rückstellung sei für die in der Zukunft noch entstehenden Verbindlichkeiten sowohl dann zu bilden, wenn der Arbeitnehmer die tarifvertraglichen Voraussetzungen schon erfüllt, aber auch bereits dann, wenn die beiden Bedingungen noch nicht erfüllt sind. Das künftige Entstehen einer Verbindlichkeit auf Gewährung von Altersfreizeiten sei auch im zweiten Fall dem Grunde nach hinreichend wahrscheinlich (Ziffer 12 der Entscheidungsgründe). Die Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem schwebenden Geschäft (hier aufgrund der zwei aufschiebenden Bedingungen als Anspruchsvoraussetzungen für die Altersfreizeit) müssten in der Bilanz berücksichtigt werden, da sich die Arbeitgeberin mit ihren Leistungen gegenüber den Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers im Rückstand befinde (Erfüllungsrückstand; Ziffer 13 der Entscheidungsgründe). Der Arbeitnehmer habe eine Vorleistung erbracht, denn sein Anspruch auf Altersfreizeit sei durch seine Arbeitsleistung, zum Teil aufschiebend bedingt, entstanden und damit erdient beziehungsweise „realisiert“. Die Altersfreizeit gelte jedenfalls bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vergangene Arbeitsleistung ab und sei dieser „synallagmatisch zweckgerichtet und zeitlich zuordenbar“. Werden Voraussetzungen für die Verpflichtung kontinuierlich aufgebaut, was vorliegend sukzessive mit jedem abgelaufenen Jahr der Betriebszugehörigkeit erfolge, komme es für die Rückstellungsbildung nicht darauf an, ob der die Verpflichtung auslösende Tatbestand im Wesentlichen bereits vor dem Bilanzstichtag erfüllt sei. Vielmehr müsse die Rückstellung kontinuierlich gebildet werden und es stehe ihr nicht entgegen, wenn die Mindestbetriebszugehörigkeit und/oder die Altersgrenze im Hinblick auf einzelne Arbeitnehmer noch nicht erreicht sei (Ziffer 14f. der Entscheidungsgründe). Der BFH stellt in der Entscheidung auch klar, dass die Zusage einer Altersfreizeit mit der Zusage von Zuwendungen aus Anlass eines Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläums vergleichbar sei, da es in beiden Fällen maßgebend auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit (und nicht beispielsweise auf eine Branchenzugehörigkeit) ankomme, so dass die künftige Leistung des Arbeitgebers mit den in der Vergangenheit erbrachten Diensten des Arbeitnehmers verknüpft und auf Seiten des Arbeitgebers ein Erfüllungsrückstand aufgebaut werde, der die Bildung einer Rückstellung gebiete (Ziffer 17 der Entscheidungsgründe). Aktualisierung: Mit Urteil vom 5.2.2026, IV R 11/24 legt der BFH in ähnlicher Weise die Voraussetzungen für steuerbilanzielle Rückstellungen für Vorruhestandsmodelle fest, die eine Arbeitsfreistellung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen.

  • Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung (BFH-Urteil vom 28.2.2024, I R 29/21)

    Voraussetzung für die Bildung von Pensionsrückstellungen ist insbesondere die Eindeutigkeit der Pensionszusage (Eindeutigkeitsgebot gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG). Erforderlich ist, dass sich der Inhalt der Zusage zweifelsfrei feststellen lässt – andernfalls liegt eine steuerschädliche Uneindeutigkeit vor. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Uneindeutigkeit ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich, da § 6a Abs. 1 EStG bestimmt, dass die Pensionsrückstellung (nur) gebildet werden darf, „wenn und soweit“ die darin aufgeführten einzelnen Voraussetzungen vorliegen. Wie sich die damit einhergehende steuerliche (Teil-) Anerkennung bestimmt, hat der BFH im vorliegenden Fall auch grundsätzlich aufgezeigt. Mit der Formulierung „wenn und soweit“ sei der Ansatz der Rückstellung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach angeordnet. Neben der steuerlichen Nicht- und der Vollanerkennung könne es folglich auch zu einer steuerlichen Teil-Anerkennung von Pensionszusagen kommen. Eine Teil-Anerkennung sei beispielsweise möglich, wenn unterschiedliche Leistungen (Alter / Tod / Invalidität) in Aussicht gestellt werden und die in § 6a Abs. 1 EStG aufgezählten Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes (Teil-) Leistungsversprechen erfüllt sind. Jedes abtrennbare Leistungsversprechen sei hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu betrachten, wie auch unabhängig von dem Umstand einer einheitlichen Pensionsverpflichtung die einzelnen Leistungsarten jeweils eigenständig zu bewerten seien (Rz. 28 f.). Darüber hinaus sei auch „innerhalb“ eines bestimmten Leistungsversprechens eine Teilbarkeit möglich. So könne hinsichtlich der Voraussetzungen einer in Aussicht gestellten Leistung (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG) zwischen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und speziellen Voraussetzungen für Zusatzleistungen oder Voraussetzungen für den Leistungsbezug dem Grunde, der Höhe oder der Dauer nach differenziert werden. Seien demnach die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente eindeutig bestimmt, so sei hierfür eine Rückstellung auch dann zu bilden, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente nicht klar festgelegt sind. Die steuerliche Nichtanerkennung der vorzeitigen Altersrente führe dann dazu, dass die Rückstellung für das Pensionsalter für die normale Altersrente zu berechnen und der Höhe nach zu begrenzen sei. Insoweit könne das Wort „soweit“ auch auf die in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG genannten Einzelmerkmale „Art, Form, Voraussetzungen und Höhe“ bezogen werden (Rz. 30). Letztere Konstellation lag nach dem BFH im zu entscheidenden Fall vor, da der Inhalt der Pensionszusage, soweit es um einen vorzeitigen Rentenbezug geht, nicht zweifelsfrei bestimmt werden könne. Der Wortlaut („Sie haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausscheiden aus der Firma eine Altersrente […] zu beziehen […] Der vorzeitige Bezug der Rente ist jedoch entsprechend den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.“) könne so verstanden werden, dass der tatsächliche Rentenbezug unmittelbar mit dem Ausscheiden einsetzen müsse. Es sei aber auch möglich, dass lediglich auf das Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgestellt werde, ohne dass dieses frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolge, der Begünstigte die Altersrente aber erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erhalte (Rz. 20 ff.). Im Übrigen seien die im vorliegenden Fall erfolgten Rentenzahlungen an ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer auf der Grundlage der unklaren Vereinbarung nicht fremdüblich, weshalb diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu qualifizieren seien (Rz. 32 ff.). Dieses Urteil des BFH kann dazu beitragen, die Nichtanerkennung von steuerlichen Rückstellungen auf Grund von nicht eindeutigen Pensionszusagen durch die Betriebsprüfung einzuschränken, denn in vielen Fällen wird sich eine Unklarheit der Pensionszusage nur auf Teile der Zusage und damit nur auf anteilige Rückstellungen beziehen. Dennoch sollte weiter darauf geachtet werden, für alle in der Pensionszusage vorgesehenen Versorgungsfälle die Leistungsvoraussetzungen und die Höhe der sich dann jeweils ergebenden Leistungen möglichst klar und unmissverständlich zu beschreiben.

  • Dynamischer Verweis in Arbeitsverträgen von leitenden Angestellten sowie Spätehenklausel und Mindestehedauerklausel (BAG-Urteil vom 21.11.2023, 3 AZR 44/23)

    Das BAG hatte im November letzten Jahres darüber zu entscheiden, wie ein pauschaler Verweis auf die geltende Regelung zur betrieblichen Altersversorgung in einem Arbeitsvertrag eines leitenden Angestellten zu verstehen ist, und ob eine Spätehenklausel (hier bezogen auf die Vollendung des 60. Lebensjahres) bzw. eine Mindestehedauerklausel (hier über ein Jahr Ehedauer und ohne Ausnahmen) wirksam ist. Im Ergebnis sei der Verweis mangels besonderer Anhaltspunkte nicht so zu verstehen, dass auch eine nach Vertragsschluss in der Rechtsform einer Betriebsvereinbarung zustande gekommene Versorgungsordnung (VO) in Bezug genommen sei (vgl. Ziffer 1). Daneben sei die Spätehenklausel mangels Anknüpfung an das betriebsrentenrechtliche Strukturprinzip (vgl. Ziffer 2) bzw. die Mindestehedauerklausel aufgrund der geforderten Mindestehedauer in Verbindung mit fehlenden Rückausnahmeklauseln (vgl. Ziffer 3) unwirksam. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehefrau des verstorbenen Mitarbeiters (leitender Angestellter) machte eine Hinterbliebenenversorgung aufgrund der Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung in dessen Arbeitsvertrag geltend („Der Mitarbeiter hat Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung nach der in der Versorgungsordnung der H-Betriebe gültigen Regelung“). Die seinerzeit gültige Versorgungsordnung war eine Gesamtzusage, die als Anspruchsvoraussetzung für die Hinterbliebenenversorgung insbesondere vorsah, dass der Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat (Spätehenklausel) und dass am 1. Dezember vor seinem Tode die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat (Mindestehedauerklausel). Das Arbeitsverhältnis ging im weiteren zeitlichen Verlauf unverändert auf ein Unternehmen der H-Gruppe über, für das ein Betriebsrat gebildet war. Es wurde eine Rahmenbetriebsvereinbarung geschlossen, die festlegte, dass für die entsprechende Gruppe unter den von der Betriebsvereinbung erfassten Beschäftigten weiterhin die für sie geltenden Bestimmungen der VO Anwendung finden, wobei die hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Hinterbliebenenversorgung identische VO als Bestandteil der Betriebsvereinbarung bezeichnet und dieser in der Anlage beigefügt war. 1. Keine Bezugnahme im Arbeitsvertrag eines leitenden Angestellten auf eine spätere, eine Gesamtzusage ablösende Betriebsvereinbarung (Rn. 13 – 24) Das BAG stellt zunächst klar, dass, wenn in einem Arbeitsvertrag eines leitenden Angestellten für die betriebliche Altersversorgung pauschal auf die beim Arbeitgeber geltende Regelung (zunächst Gesamtzusage) verwiesen werde, dies ohne besondere Anhaltspunkte nicht dahingehend zu verstehen sei, dass damit auch eine nach Vertragsschluss in der Rechtsform einer Betriebsvereinbarung zustande gekommene Versorgungsordnung in Bezug genommen werden würde. Zwar seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch, sodass ein Arbeitgeber, der eine Versorgung statisch zusagen will, dies deutlich zum Ausdruck bringen müsse. Dies gelte aber aufgrund der Stellung als leitender Angestellter nicht für später in der Rechtsform einer Betriebsvereinbarung zustande gekommene Versorgungsregelungen, von denen ein leitender Angestellter grundsätzlich nicht erfasst wird. Eine solche dynamische Verweisung hätte jedenfalls ausdrücklich festgehalten werden müssen. 2. Unwirksame Spätehenklausel (Rn. 26f.) Im Weiteren führt das BAG aus, dass die vorliegende Spätehenklausel (Ehebeginn vor der Vollendung des 60. Lebensjahres) unwirksam sei. Eine solche Klausel in einer Gesamtzusage sei eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, welche auch nicht sachlich gerechtfertigt sei. Es fehle eine Anknüpfung an das betriebsrentenrechtliche Strukturprinzip, da die Vollendung des 60. Lebensjahres nach der Struktur der Versorgungsordnung gerade kein Zeitpunkt sei, zu dem typischerweise mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden könne bzw. zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet oder der Versorgungsfall eingetreten sei. 3. Unwirksame Mindestehedauerklausel (Rn. 28 – 60) Nach dem BAG sei auch die vorliegende Mindestehedauerklausel in der Gesamtzusage unwirksam. Das BAG ließ dabei im Ergebnis offen, ob sich die Unwirksamkeit aus einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters ergebe, da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass ältere Arbeitnehmer zahlenmäßig stärker von der Nichterfüllung der Voraussetzungen einer Mindestehedauerklausel betroffen seien. Die Unwirksamkeit ergebe sich aber jedenfalls wegen einer unangemessenen Benachteiligung unter Berücksichtigung der umfassenden Abwägung der betroffenen Interessen der Versorgungsberechtigten und der Versorgungsschuldner im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel erfülle schon nicht die Forderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass allenfalls eine Frist von einem Jahr zwischen der Eheschließung und dem Tod angemessen sei. Daneben ergebe sich die unangemessene Benachteiligung auch aus der fehlenden Möglichkeit, das Vorliegen einer Versorgungsehe auszuschließen, also nachzuweisen, dass sich trotz des Todes innerhalb der festgelegten Frist das Risiko zu dem Zeitpunkt, als der Schutz durch die Versorgungsordnung eintrat (Zeitpunkt der Eheschließung), noch nicht konkretisiert hatte. 4. Fazit Für Arbeitgeber ändert sich bei den üblichen Verweisen in Arbeitsverträgen auf die Regelungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Entscheidung grundsätzlich nichts, da das BAG den dynamischen Verweis als Regelfall betont. Nur im Falle von leitenden Angestellten ist, in Abhängigkeit von den konkreten Rechtsgrundlagen, genauer auf die Formulierung zu achten. Soweit Arbeitgeber (in Gesamtzusagen) Spätehen- oder Mindesteheklauseln als Anspruchsvoraussetzung für die Hinterbliebenenversorgung verwenden bzw. deren Verwendung künftig beabsichtigen, sollten sie die Entscheidung zum Anlass nehmen, diese an den sehr engen Voraussetzungen der wohl inzwischen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu messen. Handelt es sich bei der Versorgungszusage hingegen um eine Betriebsvereinbarung, kommen ggf. bei Mindesteheklauseln weitere Gestaltungsspielräume in Betracht.

  • Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach Ausscheiden eines Mitarbeiters mit unverfallbarer Anwartschaft – Festschreibung der Bemessungsgrundlagen (BAG-Urteil vom 21.11.2023, 3 AZR 1/23)

    Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Diese Änderung wurde im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch eine Anpassung von § 2 Abs. 1 BetrAVG berücksichtigt. Die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist nun bei Anwendung der zeitratierlichen Methode grundsätzlich aus der bei Erreichen der Regelaltersgrenze – statt bei Vollendung des 65. Lebensjahres – zustehenden Leistung zu ermitteln. Das BAG hatte dazu im November letzten Jahres zu entscheiden, wie der Anspruch aus unverfallbarer Anwartschaft eines Arbeitnehmers zu berechnen ist, der vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1. Januar 2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied und erst später seine Betriebsrente in Anspruch nahm. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass wegen der in § 2a Abs. 1 BetrAVG geregelten Festschreibung der Bemessungsgrößen zum Ausscheidezeitpunkt die Anhebung der Regelaltersgrenze bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft unberücksichtigt bleiben müsse. Bei Gesamtversorgungssystemen gelte diese Festschreibung auch für die anzurechnende anderweitige Versorgungsleistung, hier aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die insbesondere eine Anrechnung der hälftigen (aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierten) Sozialversicherungsrente auf die errechnete Betriebsrente vorsieht (Gesamtversorgungssystem). Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis 1998 wurde ihm die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft bescheinigt, wobei der Berechnung die Vollendung des 65. Lebensjahres als Altersgrenze zugrunde gelegt wurde. Seit April 2018 (Vollendung des 63. Lebensjahres) bezieht der Arbeitnehmer eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte sowie eine vorgezogene Betriebsrente. Letztere wurde vom Arbeitgeber in geringerer Höhe gewährt als bei Ausscheiden bescheinigt, weil eine Neuberechnung hinsichtlich der erreichbaren Betriebszugehörigkeit auf die angehobene Regelaltersgrenze abstellte und zudem auch die anrechenbare (fiktive) Sozialversicherungsrente auf Grundlage des angehobenen Regelrentenalters hochgerechnet wurde. Dieser Vorgehensweise erteilt das BAG eine Absage: Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft richte sich nach §§ 2, 2a BetrAVG. Irrelevant sei mangels Übergangsvorschrift, dass diese Normen in ihrer heutigen Fassung erst am 1. Januar 2018 und damit nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers in Kraft getreten sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze ein vorher mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung (Vollrente), der dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit (Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze) entspricht (Quotierungsprinzip). Gemäß § 2a Abs. 1 BetrAVG sind dabei die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderungen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben außer Betracht (Veränderungssperre und Festschreibeeffekt). Die Bestimmung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft setze im konkreten Fall folglich zunächst die Errechnung der erreichbaren fiktiven Vollrente voraus. Zugrunde zu legen seien dabei die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltende Versorgungsordnung und die zu diesem Zeitpunkt gültigen Bemessungsgrundlagen, wobei letztere auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls hochzurechnen seien (Rn. 21). Es sei dabei auch nach Maßgabe der Gesamtversorgungsregelung die fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Rente aus der GRV anzurechnen – vorliegend auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres. Maßgeblich für die fiktive Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente sei das im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Sozialversicherungsrecht. Der Zeitpunkt der festen Altersgrenze, auf den die anzurechnende fiktive Sozialversicherungsrente hochzurechnen sei, stelle als Berechnungsgröße eine Bemessungsgrundlage i.S.d. § 2a Abs. 1 BetrAVG dar. Für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft sei daher auch die BAG-Rechtsprechung unerheblich, wonach eine bestehende Versorgungsordnung, die für den Eintritt des Versorgungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt, regelmäßig dahingehend auszulegen sei, dass damit auf die jeweilige Regelaltersgrenze in der GRV Bezug genommen wird (Rn. 23ff.). Auch bei der weiteren Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft im Rahmen des Quotierungsprinzips, also insbesondere bei der Bestimmung der möglichen Betriebszugehörigkeit, sei aufgrund der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts auf das 65. Lebensjahr abzustellen (Rn. 33). Ein versicherungsmathematischer Abschlag wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sei im Übrigen richtigerweise nicht vorgenommen worden. Die Versorgungszusage sehe keinen versicherungsmathematischen Abschlag vor. Ein sogenannter untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag scheide jedenfalls deswegen aus, weil die hier vorliegende Versorgungszusage abschließend unabhängig von der konkreten Art des Versorgungsfalles bestimme, wie die Betriebsrente bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden zu berechnen sei, und es damit an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke fehle und darüber hinaus auch die Vollzugspraxis entgegenstünde (Rn. 34ff.). Grundsätzlich dürfte sich in der Praxis durch diese Entscheidung nicht viel ändern, da es sich weitestgehend um gefestigte Rechtsprechung handelt. Durch die Bestätigung herrscht aber jedenfalls weitere Rechtssicherheit dahingehend, dass auch bei Gesamtversorgungssystemen bzw. der entsprechend anzurechnenden anderweitigen Versorgungsleistung die Anhebung der Regelaltersgrenze für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft eines vor dem 1. Januar 2008 ausgeschiedenen Arbeitnehmers unberücksichtigt bleibt. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, ist hingegen bei der Auslegung der Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in Versorgungsbestimmungen auch weiter regelmäßig von einer Kopplung an das jeweils aktuelle Sozialversicherungsrecht auszugehen (dynamischer Verweis).

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Leistungsvoraussetzung für die betriebliche Invaliditätsrente (BAG-Urteil vom 10.10.2023, 3 AZR 250/22 u.a. im Anschluss an das BAG-Urteil vom 13.7.2021, 3 AZR 298/20)

    Das BAG hatte im Oktober letzten Jahres darüber zu entscheiden, inwieweit eine Versorgungsordnung die betriebliche Invalidenrente davon abhängig machen darf, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Das BAG kommt zu dem Ergebnis, dass unter den in diesem Fall vorliegenden Umständen, in denen neben dem Ausscheiden letztlich nur an den Bezug einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeknüpft werde und der Arbeitgeber nicht über einen eigenen Prüfungszeitraum den Leistungsbeginn der betrieblichen Invalidenrente verzögern könne, die Abhängigkeit zulässig sei. Dabei weist das BAG auch darauf hin, dass diese Entscheidung dem Urteil vom 13.7.2021 aufgrund unterschiedlicher Fallkonstellationen (der Arbeitnehmer musste dort das Arbeitsverhältnis beenden, ohne zu wissen, ob er einen Anspruch auf die betriebliche Invaliditätsversorgung hatte) nicht widerspreche. Entscheidend für eine wirksame Klausel, welche die betriebliche Invalidenrente (auch) vom Ausscheiden abhängig mache, sei im Ergebnis, ob Arbeitnehmer gezwungen seien, über ihr Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt verbindlich zu disponieren und dieses aufzugeben, zu dem noch gar nicht feststehe, ob die Voraussetzungen für ihre betriebliche Invalidenrente erfüllt seien oder wie lange der Arbeitgeber für eine Entscheidung über die materiellen Voraussetzungen der betrieblichen Invalidenrente benötige. In diesen Fällen liege grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer und damit eine unwirksame Klausel vor, die jedoch regelmäßig durch eine ergänzende Vertragsauslegung (ggf. rückwirkende betriebliche Invalidenrente bei entsprechender Antragstellung) geschlossen werden könne (so im Urteil vom 13.7.2021). Wenn hingegen Arbeitnehmer (wie im Urteil vom 10.10.2023) mit der Bewilligung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente alle relevanten Umstände (gesundheitliche Situation, persönliche Verhältnisse, Rentenverfahren) kennen, können sie diese bewerten und auf ihrer Grundlage entscheiden, ob und wie lange sie am Arbeitsverhältnis festhalten wollen. Die notwendige Beendigung des Arbeitsverhältnisses benachteilige den Arbeitnehmer dann nicht unangemessen, da das Arbeitgeberinteresse, Doppelleistungen zu vermeiden sowie Planungssicherheit für den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zu haben, dem Interesse des Arbeitnehmers, autonom darüber zu entscheiden, ob er ein Arbeitsverhältnis beibehalten oder aufgeben, zumindest gleichgewichtig sei (Abwägungsentscheidung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Aktualisierung: Mit dem Urteil vom 21. November 2023 (3 AZR 14/23) bestätigt das BAG seine Rechtsprechung aus den oben genannten Entscheidungen. Auch in dem neueren Urteil entscheidet das BAG, dass die nach der Versorgungszusage erforderliche rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl der Arbeitnehmer eingreife, wenn die Invalidität durch den Rentenbescheid des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nachgewiesen ist. Während Prüfungsmaßstab der früheren Entscheidungen das AGB-Recht war, handele es sich bei der neuesten Entscheidung um eine Betriebsvereinbarung, womit keine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, sondern eine Prüfung nach § 75 Abs. 1 BetrVG (betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) stattzufinden habe (Rn. 14f.). Die Ausführungen des BAG zur Abwägungsentscheidung decken sich dabei mit denen aus dem BAG-Urteil vom 10.10.2023. Darüber hinaus stellt das BAG klar, dass die Entscheidung auch dann gelte, wenn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente – wie regelmäßig – nur befristet bewilligt wurde, und im Übrigen der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet sei, einen zeitlichen Gleichklang mit dem rückwirkenden Bezugsbeginn der sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsminderungsrente herzustellen (Rn. 22f.). Weiterhin bestätigt das BAG, dass die Leistungsvoraussetzung „Ausscheiden aus den Diensten“ auch in Betriebsvereinbarungen regelmäßig bedeute, dass damit eine endgültige, rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht nur ein vorübergehendes Ruhen der Hauptleistungspflichten gemeint sei (Rn. 13). Wenn ein Arbeitgeber davon absehe, die Begriffe „berufsunfähig“ und „erwerbsunfähig“ (bis zum 31. Dezember 2000 maßgebliche Begriffe für die gesetzliche Rentenversicherung) in seiner Versorgungszusage selbst zu definieren, wolle er damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen (dynamische Bezugnahme auf das jeweils geltende Sozialversicherungsrecht; Rn. 12).

  • Teilweise Umstellung laufender Leistungen auf Kapitalleistung (BAG-Urteile vom 20.6.2023, 3 AZR 231/22 und 3 AZR 208/22)

    Das BAG hatte im Januar dieses Jahres in zwei Urteilen darüber zu entscheiden, inwieweit ein in der Versorgungszusage festgelegtes Kapitalwahlrecht einseitig vom Arbeitgeber ausgeübt werden kann. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bezüglich des Kapitalwahlrechts legte das BAG ausführlich dar, welche Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers in der erforderlichen Abwägungsentscheidung zu beachten sein können. Zudem stellte es klar, dass eine nicht wertgleiche Ersetzung der Rente durch die Kapitalleistung von vornherein zur Unzumutbarkeit der Ausübung des Wahlrechts durch den Arbeitgeber führt. In den Ausführungen des BAG in zwei neuen, thematisch ähnlichen Urteilen finden sich zwar auch übereinstimmende Ausführungen über die zu beachtenden Interessen. Darüber hinaus liegt der Schwerpunkt diesmal jedoch auch aufgrund des unterschiedlichen Sachverhalts an anderer Stelle: Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer (teilweisen) Umstellung der Leistungsform von Rente (Altzusage) auf Kapital (Neuzusage) ist der Prüfungsumfang davon abhängig, ob die Leistung der Neuzusage bei Eintritt des Versorgungsfalls niedriger als die der Altzusage ist (dann Rechtfertigung entsprechend des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich) oder nicht (dann Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit). Den neuen Urteilen liegt ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Arbeitgeber den leitenden Angestellten in einer Sprecherausschussvereinbarung ein Ruhegeld (Rente) zugesagt hatte. In der ablösenden Sprecherausschussvereinbarung setzt sich das Ruhegeld hingegen aus einer Rente und einer Kapitalleistung zusammen. Das BAG hat unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Ablösung wirksam ist. Entscheidend für den Prüfungsaufbau sei, ob die teilweise Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung zu einer geringeren Versorgungsleistung führe. Denn wenn die ursprüngliche Leistung höher wäre, läge ein Eingriff in die dienstzeitabhängigen künftigen Zuwächse vor, welcher im Rahmen des dreistufigen Prüfungsschemas durch konkret sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt sein müsse (Rn . 32, 57, immer bezogen auf Urteil 3 AZR 231/22). Andernfalls bedürfe es „nur“ einer gesonderten Rechtfertigung hinsichtlich der Umstellung; diese sei an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen und erfordere eine Interessenabwägung (Rn. 36ff., 58ff.). Insoweit entsprechen die beachtlichen Interessen grundsätzlich denen der Urteile aus Januar (Rn. 39ff.), unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass durch die Umstellung nur eine teilweise Kapitalisierung erfolgte (Rn. 51, 59ff.). Ob eine geringere oder höhere Versorgungsleistung durch die Umstellung vorliege, könne erst zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls festgestellt werden, da erst dann die in der Neuzusage gewährten, aber betragsmäßig nicht garantierten Überschüsse feststünden, die bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen zu berücksichtigen seien (Rn. 36). Zu vergleichen seien die Leistungen nach der Altzusage (Rente) mit den Leistungen der Neuzusage, wobei die Umrechnung des Kapitals zur Vergleichbarkeit der Zusagen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, und zwar nach den aktuellen biometrischen Rechnungsgrundlagen („Richtwerten“) bei Eintritt des Versorgungsfalls, erfolge (Rn. 53ff.). Zur Wahl der anderen versicherungsmathematischen Parameter, die bei der Umrechnung eines Kapitalbetrags in eine Rente angesetzt werden müssen, insbesondere des Rechnungszinssatzes und eines Rententrends bei Rentenanpassungen entsprechend dem Verbraucherpreisindex, gibt das BAG leider keine eindeutigen Hinweise. Bei Neuordnungen, durch die lebenslange Rentenleistungen ganz oder teilweise durch Kapital- oder Ratenleistungen ersetzt werden sollen, wird eine versicherungsmathematische Bewertung der Rentenansprüche erforderlich, um einen Vergleich mit der Leistung nach Neuordnung durchführen zu können. Bei einer solchen Bewertung kommt der Höhe des Rechnungszinssatzes, zu der sich das BAG nicht äußert, eine wesentliche Rolle zu. Der Ansatz des zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls für Pensionsrückstellungen geltenden Rechnungszinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB erscheint dafür als naheliegend, jedoch könnten auch andere, insbesondere marktnähere Zinssätze (z.B. analog zu IAS 19) in Frage kommen.

  • Unzulässige Vorlage hinsichtlich des Rechnungszinsfußes von 6 % gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG – die 6 % bleiben (BVerfG- Beschluss vom 28.7.2023, 2 BvL 22/17)

    Das Finanzgericht Köln legte im Jahr 2017 dem BVerfG die Frage vor, ob die Vorschrift des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als zur Ermittlung der steuerbilanziellen Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist. Nach dem aktuell veröffentlichten Beschluss des BVerfG ist diese Vorlage des Finanzgerichts jedoch unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG genüge. Es erscheint als unwahrscheinlich, dass sich das BVerfG in absehbarer Zeit erneut mit dem Rechnungszinssatz bei Pensionsrückstellungen befassen wird. Falls der Gesetzgeber insoweit nicht tätig wird, werden Arbeitgeber zur Ermittlung der Pensionsrückstellung daher auch in der Zukunft einen vom dynamischen handelsrechtlichen Rechnungszinssatz abweichenden festen Zinssatz anzuwenden haben, der trotz des mittlerweile erfolgten Zinsanstiegs mit 6 % immer noch hoch ist.

  • Einstandspflicht des Arbeitgebers (BAG-Urteile vom 14. März 2023, 3 AZR 197/22 und 3 AZR 176/22)

    Arbeitgeber stehen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Erfüllung der von ihnen zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über sie, sondern über einen externen Versorgungsträger erfolgt. Soweit in der Versorgungszusage auf Bestimmungen des externen Versorgungsträgers Bezug genommen wird, ist zu prüfen, inwieweit diese Bestandteil der zugesagten Leistungen sind. Zu differenzieren ist, inwieweit diese Bestimmungen das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen und damit Zusagebestandteil sind, oder sich aber nur auf den Durchführungsweg und damit nicht auf die arbeitsrechtliche Zusage beziehen. In diesem Sinne entscheidet das BAG in zwei aktuellen Urteilen, dass sogenannte Sanierungsklauseln in der Satzung einer Pensionskasse, die dieser letztlich auch ermöglichen, ihre Leistungen zu kürzen, grundsätzlich kein Zusagebestandteil seien, sodass Arbeitgeber im Rahmen ihrer Subsidiärhaftung regelmäßig für eine solche Leistungskürzung einzustehen haben. Inwieweit in Zweifelsfällen überhaupt Zusagen auf betriebliche Altersversorgung und nicht reine Beitragszusagen erteilt wurden, die (abgesehen vom Sozialpartnermodell)­ außerhalb der bAV stehen, bedürfe der Auslegung. In den vom BAG zu entscheidenden Sachverhalten hatte der Arbeitgeber, welcher dem Deutschen Caritasverband angehört, in den Dienstverträgen bestimmt, dass für das Dienstverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten und sich die Zusatzversorgung der Mitarbeiter nach Anlage 8 der AVR richtet. Nach den AVR einschließlich der Anlagen war er verpflichtet, „die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung) zu veranlassen.“ Laut der Versorgungsordnung erfolgt die Zusatzversorgung durch Abschluss einer Zusatzrentenversicherung bei der Pensionskasse der Caritas VVaG, wobei sich die Ansprüche der Mitarbeiter nach deren Satzung bestimmen. Die Satzung enthielt insbesondere eine sogenannte Sanierungsklausel, nach der die Pensionskasse bei einem Fehlbetrag in der versicherungstechnischen Bilanz letztlich auch die Versicherungsleistungen herabsetzen kann. Hierzu kam es in den konkreten Fällen im Jahr 2019. Das BAG stellt zunächst fest, dass es sich bei der Zusage um eine beitragsorientierte Leistungszusage der betrieblichen Altersversorgung handele und nicht um eine reine Beitragszusage, welche – außerhalb des sogenannten Sozialpartnermodells – nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung unterfiele. Dies ergebe sich insbesondere durch Auslegung des Dienstvertrags nach den Grundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie der darin in Bezug genommenen AVR und der Versorgungsordnung. Neben den Begrifflichkeiten spreche die Durchführung über eine Pensionskasse sowie der Zusageinhalt für eine Zusage von Leistungen betrieblicher Altersversorgung. Die in Bezug genommenen Bestimmungen unterlägen dabei als Tarifverträgen ähnliche kirchliche Arbeitsrechtsregelungen einer Auslegung wie Gesetze und damit der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Subsidiärhaftung) stehe der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern, wie im vorliegenden Fall, über eine Pensionskasse als externem Versorgungsträger erfolge. Den Betriebsrentnern stehe aufgrund der Subsidiärhaftung ein Anspruch gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber zu, für die Leistungskürzungen der Pensionskasse einzustehen und die ausbleibenden Leistungen auszugleichen. Die Versorgungszusage beinhalte nämlich nicht nur die Erbringung der im Rahmen der Sanierungsklausel herabgesetzten Leistungen, da die Möglichkeit der Leistungskürzung kein Bestandteil der im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage sei. Nur diejenigen Satzungs- und Leistungsplanbestimmungen der Pensionskasse, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen, würden durch die Bezugnahme Bestandteile der Versorgungszusage, nicht aber die Satzungsbestimmungen, die sich ausschließlich auf den Durchführungsweg bzw. die Frage beziehen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Pensionskasse von den ursprünglich getroffenen Abreden abweichen könne. Sowohl das obige Auslegungsergebnis zu den einschlägigen Bestimmungen als auch die Subsidiärhaftung an sich begegnen im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Fazit Versorgungszusagen an Arbeitnehmer werden in der Regel als betriebliche Altersversorgung anzusehen sein und damit den entsprechenden Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zum Schutz der Ansprüche unterliegen. Damit ist der Arbeitgeber letztlich für die zugesagten Leistungen verantwortlich, auch wenn er einen externen Versorgungsträger eingeschaltet hat und erwartet, dass dieser ohne weitere Nachschüsse durch den Arbeitgeber die in Aussicht gestellten Leistungen erbringen werde. Die einzige Ausnahme von dieser Leistungspflicht des Arbeitgebers ist eine „reine Beitragszusage“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG, die aber nur „durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages“ erteilt werden kann. Wie Leistungskürzungen durch mittlerweile mehrere Pensionskassen zeigen, ist die Einstandspflicht des Arbeitgebers trotz der verhältnismäßig strengen Kontrolle der versicherungsförmigen Durchführungswege u.a. durch die BaFin nicht nur ein theoretisches Risiko. Im Fall einer Leistungskürzung muss der Arbeitgeber die entstehende Versorgungslücke durch eine zusätzliche Versicherung schließen, was bei derselben Pensionskasse u.U. nicht mehr möglich ist, oder die Differenz zwischen zugesagter Leistung und von der Pensionskasse erbrachter Leistung wie bei einer Direktzusage durch eigene Zahlungen an den Betriebsrentner ausgleichen.

  • Einseitiges Kapitalwahlrecht des Arbeitgebers (BAG-Urteile vom 17.1.2023, 3 AZR 501/21 und 3 AZR 220/22)

    In der betrieblichen Altersversorgung sehen Versorgungszusagen neben lebenslang laufenden Rentenleistungen immer häufiger ein Kapitalwahlrecht vor. Wenn dieses Kapitalwahlrecht einseitig vom Arbeitgeber ausgeübt werden kann, ist die Rechtmäßigkeit dieser Option grundsätzlich in Frage zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine versicherungsmathematisch gleichwertige Leistung handelt. Das BAG bestätigt nun in zwei Urteilen zwar die grundsätzliche Möglichkeit eines einseitig vom Arbeitgeber ausübbaren Kapitalwahlrechtes, stellt jedoch gleichzeitig klar, dass sich aus der Abwägung der konkreten Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ergeben muss, dass die Wahlrechtsausübung billigem Ermessen entspricht, was stets eine Einzelfallprüfung erfordert. Beiden Urteilen liegt ein Sachverhalt zugrunde, wonach dem jeweiligen Arbeitgeber gemäß der Versorgungszusage (Direkt- bzw. Unterstützungskassenzusage) ein Wahlrecht zustand, die zugesagte lebenslange Rentenzahlung durch eine Kapitalabfindung zu ersetzen. Beide Arbeitgeber machten von der Kapitalwahlrechtsklausel, letztlich entgegen dem Willen des jeweiligen Arbeitnehmers, Gebrauch und änderten die Auszahlungsform der Rente zur Kapitalzahlung ab. Gleichwertigkeit der Kapitalabfindung ist Grundvoraussetzung für eine wirksame Kapitalwahlrechtsklausel Zunächst sei zu prüfen, ob es sich bei der Kapitalabfindung um eine zur Rente (mindestens) gleichwertige Leistung handele. Ein geringwertigeres Kapital führe von vornherein und unabhängig von einer weiteren Interessensabwägung zu einer für den Arbeitnehmer unzumutbaren und unwirksamen Regelung (so im Verfahren 3 AZR 220/22, Rz. 27ff.). Denn die Kapitalwahlrechtsklausel sei an der Regelung des § 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalt, da Ersetzungsbefugnis und keine Wahlschuld) zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder aber um eine Einmalbedingung handele, vgl. §§ 305 Abs. 1 S. 1, 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Danach sei eine gleichwertige Kapitalwahlrechtsklausel wirksam, wenn sie unter Berücksichtigung der Arbeitgeberinteressen für den Arbeitnehmer zumutbar sei, also die Arbeitgeber- die Arbeitnehmerinteressen überwögen. Der Arbeitnehmer habe jedoch ein Interesse daran, dass ihm bereits erdientes Entgelt nicht im Nachhinein (teilweise) wieder entzogen wird, obwohl er seine Gegenleistungen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits vollständig erbracht hat. Dem könne durch eine wertgleiche Ersetzung Rechnung getragen werden, wobei laufende Rentenzahlungen und einmalige, wertgleiche Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz grundsätzlich gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung seien. Die Interessensabwägung würde nicht von vorneherein zu einem überwiegenden Arbeitnehmerinteresse führen: Der Arbeitnehmer habe typischerweise ein Interesse an der Beibehaltung der zugesagten Rentenzahlungen, bei denen der Arbeitgeber das Langlebigkeitsrisiko unter Beachtung der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG trage. Eine Einmalzahlung führe in der Regel aufgrund der Progressionswirkung auch zu einer höheren Steuerlast des Versorgungsempfängers oder zu Nachteilen im Hinblick auf eine mögliche Zwangsvollstreckung (Pfändungsschutz von Kapitalleistungen nur bei Antrag/Tätigwerden des Arbeitnehmers). Der Arbeitgeber habe hingegen ein Interesse daran, sich im Zeitpunkt der Versorgungszusage vorzubehalten, die versprochene Zahlung laufender Renten mitsamt den damit einhergehenden Unsicherheiten und Unwägbarkeiten durch eine kalkulierbarere, wertgleiche Kapitalabfindung zu ersetzen. Der Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer stehe aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsrechts auch nicht von vornherein entgegen, dass in der Wahlrechtsklausel keine Gründe für die Ausübung der Ersetzungsbefugnis genannt seien. Prüfung, ob Ausübung des Kapitalwahlrechts billigem Ermessen entspricht Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Kapitalwahlrechtsausübung im Rahmen einer konkreten Interessensabwägung billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entspricht, sei, dass Renten- und Kapitalzahlungen grundsätzlich gleichwertig sein müssten. Zugunsten des Arbeitgebers könne neben wirtschaftlichen Problemen und Veränderungen rechtlicher Rahmenbedingungen insbesondere auch berücksichtigt werden, dass er seinen seit der Zusageerteilung unvorhersehbar angestiegenen Verwaltungsaufwand reduzieren oder seinen Betrieb einstellen und deshalb die Versorgungszusagen früher erfüllen will, oder dass die Kapitalzahlung eine Leistungsverbesserung darstellt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trage dabei der bestimmungsberechtigte Arbeitgeber. Im Verfahren 3 AZR 501/21 konnte das BAG nicht darüber entscheiden, ob die Arbeitgeberinteressen überwiegen und damit billiges Ermessen vorliegt. Ergäbe die Abwägung, dass die Wahlrechtsausübung billigem Ermessen entspricht, verstieße diese auch nicht gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG, sofern das Wahlrecht bis zum Beginn des Leistungszeitraums ausgeübt werde. Arbeitgeber mit einseitigen Kapitalwahlrechten, wobei das Kapital nicht wertgleich zur Rente ist, werden wohl eine Änderung der Versorgungszusage oder deren praktischer Handhabung prüfen müssen. In den anderen Fällen haben Arbeitgeber zunächst einen Abwägungsvorteil bei der Ermessensprüfung auf ihrer Seite. Jede Ermessensausübung birgt bei den nur beispielhaft aufgeführten Gesichtspunkten des BAG jedoch Risiken, sodass Arbeitgeber die Einführung oder Ausübung des Kapitalwahlrechts ebenfalls mit Vorsicht durchführen und jedenfalls die Ermessensausübung gut dokumentieren sollten.

  • Versorgungsausgleich: Versterben des Ausgleichsverpflichteten und Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts hinsichtlich Direktzusagen (BGH-Beschluss vom 11.1.2023, XII ZB 433/19)

    In dem vorliegenden Beschluss zum Versorgungsausgleich beschäftigt sich der BGH zunächst mit der Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit § 31 VersAusglG, nachdem der Ehemann während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorben ist. Darüber hinaus nimmt er Stellung zur Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts, auch hinsichtlich des Spielraums des Versorgungsträgers betreffend die biometrischen Rechnungsgrundlagen und den Rechnungszins. Im streitgegenständlichen Fall hatte der Ehemann in der Ehezeit (1.6.1983 bis 30.11.2004) neben einem gesetzlichen und einem berufsständischen Anrecht zwei betriebliche Anrechte erworben, die Ehefrau ein gesetzliches Anrecht. Die Antragstellerin ist Erbin und Rechtsnachfolgerin des während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorbenen Ehemanns, wobei sich der Ehemann im Beschwerdeverfahren auf die beiden betrieblichen Anrechte beschränkt hatte (Rn. 2ff.). I. BGH zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde Die auf die betrieblichen Anrechte beschränkte Teilanfechtung sei möglich (Rn. 9). Es lägen keine besonderen Gründe vor, aufgrund derer sich die Prüfungs- und Abänderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts auf weitere Anrechte erstrecke (Rn. 10). Es bestehe zwischen den betrieblichen Anrechten und den sonstigen einbezogenen Anrechten der Ehegatten keine wechselseitige Abhängigkeit, die eine Teilanfechtung ausschließen könne; eine solche sei auch nicht (nachträglich) durch den Tod des Ehemanns entstanden (Rn. 11). Die Rechtsprechung, dass eine Erstbeschwerde mit Blick auf § 31 VersAusglG nicht (mehr) auf den Ausgleich einzelner Versorgungsanrechte beschränkt werden könne, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstirbt, könne auf den Tod eines Ehegatten während des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht ohne weiteres übertragen werden. Sei, wie vorliegend im Jahr 2018, hinsichtlich der Entscheidung über einen Teil der Anrechte formelle Rechtskraft eingetreten, verbleibe es bei dieser Entscheidung, auch wenn der Ehemann vor Rechtskraft der Entscheidung über die noch nicht ausgeglichenen betrieblichen Anrechte stirbt, da eine Antragserweiterung durch Fristablauf nicht mehr möglich sei (Rn. 12ff.). Über die streitige Frage, wie § 31 VersAusglG in Fällen eines rechtskräftig durchgeführten Teilausgleichs anzuwenden sei, muss der BGH nicht entscheiden, da die Ehefrau ihren Teilhabeanspruch bezüglich der beiden betrieblichen Anrechte gegenüber der Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG weiterverfolgen könne, ohne dass das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG berührt oder eine unzulässige Begründung von Versorgungsanrechten zugunsten eines verstorbenen Ehegatten erfolgen würde (Rn. 19f.) II. BGH zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde Der Versorgungsträger (1) durfte die Heubeck-Richttafeln 2005 G statt 2018 G als biometrische Rechnungsgrundlagen für die Barwertermittlung heranziehen (Rn. 25). Die offene Streitfrage, ob die Veröffentlichung der neugefassten Richttafeln im Jahr 2018 und die damit verbundene Aktualisierung der biometrischen Rechnungsgrundlagen als „tatsächliche Veränderung“ mit Bezug zur Ehezeit im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG anzusehen sei, so dass sie der Barwertermittlung grundsätzlich auch in noch laufenden Verfahren mit einem Ehezeitende vor dem 31.12.2018 zugrunde gelegt werden müsse, oder aber die Anwendung der Sterbetafeln sich an deren Übernahme in der handelsbilanziellen Bewertung orientieren könne, muss vom BGH ebenfalls nicht entschieden werden. Denn selbst wenn gemäß der ersten Ansicht die Neufassung grundsätzlich zu berücksichtigen sei, dürfe der Tatrichter auch (wie im vorliegenden Fall) unter Beachtung des gesetzlichen Ermessensspielraums berücksichtigen, dass die materiellen Auswirkungen der modifizierten Richttafeln gerade in der von Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren besonders häufig betroffenen mittleren Altersgruppe eher gering ausfalle und die Heranziehung der Richttafeln 2005 in diesem Falle nicht beanstandet werden müsse (Rn. 29f.). Rechtsfehlerhaft sei hingegen das auf die Teilungsordnung gestützte Vorgehen, bei einem länger zurückliegenden Ehezeitende als Abzinsungsfaktor nach billigem Ermessen den im Zeitpunkt des gerichtlichen Auskunftsersuchens maßgeblichen BilMoG-Rechnungszins und damit einen vollständig vom Bewertungsstichtag des Ehezeitendes losgelösten Zins heranzuziehen (Rn. 34). Ein betrieblicher Versorgungsträger könne zwar für die Barwertermittlung der künftigen Leistungen aus einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage als Diskontierungszinssatz den BilMoG-Zins heranziehen. Aufgrund des in § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG normierten Stichtagsprinzips sei in diesen Fällen aber monatsgenau derjenige Zinssatz zugrunde zu legen, der sich für das Ehezeitende aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten Rechnungszinssätzen ergebe. Auf den Rechnungszinssatz am letzten Bilanzstichtag vor dem Ehezeitende könne nur abgestellt werden, wenn diese Wertverschiebung geringfügig erscheine (Rn. 32). Liegt das Ehezeitende vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) und der erstmaligen Veröffentlichung der BilMoG-Zinssätze im Dezember 2008, sei in den meisten Fällen ein Rechnungszinssatz ungefähr in einer Bandbreite zwischen dem erstveröffentlichten BilMoG-Zinssatz (5,25 %) und dem nach § 6a Abs. 3 S. 3 EStG für die steuerbilanzielle Bewertung maßgeblichen Zinssatz (6 %) nicht zu beanstanden (Rn. 33). Der Gesichtspunkt der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger komme vorliegend nicht zum Tragen (Rn. 35). Auch die Teilungsordnung könne das Vorgehen nicht legitimieren, da ein Versorgungsträger nicht über das gesetzliche Stichtagsprinzip disponieren könne und die Regelung auch deshalb unangemessen sei, weil der Versorgungsträger einseitig wirtschaftliche Eigeninteressen bei der Wahl des Rechnungszinses gegenüber dem Ausgleichsberechtigten durchzusetzen könne (Rn. 36). Da diese Regelung jedoch nicht mit einer zu hohen Kürzung des Anrechts des Ehemanns einhergehe, führe der Rechtsfehler mangels materieller Beschwer nicht zur Aufhebung der Entscheidung (Rn. 37ff.). Die Regelung in der Teilungsordnung, wonach es dem Versorgungsträger (1) in Fällen einer „unzumutbaren Belastung des Unternehmens“ gestattet ist, sich bei der Berechnung des Kürzungsbetrages vom Stichtag des Ehezeitendes zu lösen und eine Wertstellung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorzunehmen, führe trotz rechtlicher Bedenken zu keiner Maßgabenanordnung (Rn. 42f.). Zwar seien die Familiengerichte grundsätzlich dazu befugt, die von ihnen geprüfte und in der Beschlussformel in Bezug genommene Teilungsordnung auch im Hinblick auf eine mögliche Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen bei der Kürzung seines Anrechts zu untersuchen. Da sich der Versorgungsträger (1) jedoch für die rechtlich nicht zu beanstandende Berechnungsmethode (Ermittlung des Kürzungsbetrages auf das Ende der Ehezeit) entschieden habe, und das Familiengericht auch nur die Teilungsordnung hinsichtlich dieses Berechnungswegs geprüft und gebilligt habe, bedürfe es keiner familiengerichtlichen Intervention (Rn. 44f.). Ohne Erfolg bleibt auch die Rechtsbeschwerde bezüglich des Anrechts beim Versorgungsträger (2) (Rn. 46f.). Die Entscheidung zeigt, dass Versorgungsträger im Versorgungsausgleich durchaus einen Gestaltungs- und Ermessensspielraum haben, den sie im Rahmen des rechtlich Möglichen in ihrer Teilungsordnung nutzen, aber auch regelmäßig auf Aktualität nach Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überprüfen sollten.

  • Bildung einer Pensionsrückstellung bei einer Pensionszusage unter Vorbehalt (BFH-Urteil vom 6.12.2022, IV R 21/19)

    Für eine Pensionsverpflichtung aus einer Direktzusage darf eine Rückstellung nur gebildet werden, wenn und soweit die Anforderungen des § 6a Abs. 1 EStG erfüllt sind. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG darf die Zusage keinen Widerrufsvorbehalt enthalten oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstrecken, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Anwartschaft oder der Leistungen zulässig ist (vgl. die steuerunschädlichen Mustervorbehalte in den Einkommensteuerrichtlinien R 6a (4)). In dem aktuellen Urteil setzt sich der BFH neben gesellschafts- bzw. prozessrechtlichen Fragestellungen mit den genauen Anforderungen an einen steuer(un)schädlichen Vorbehalt einer aus dem Jahr 2003 stammenden Versorgungsordnung auseinander. Gemäß der Versorgungsordnung ergibt sich die Höhe der betrieblichen Versorgungsleistung aus Versorgungsbausteinen, welche mittels einer Transformationstabelle unter Berücksichtigung u.a. einer Verzinsung berechnet werden können. Die Transformationstabelle und der Zinssatz konnten einseitig durch die Firma erstmals ab 2008 durch eine nachfolgende Transformationstabelle ersetzt werden, wobei nach der Versorgungsordnung ausdrücklich „das in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG normierte Gebot der Wertgleichheit zu beachten“ war. Im Falle einer solchen Ersetzung wären „der nachfolgende Zinssatz und die nachfolgende Transformationstabelle […] Grundlage aller Versorgungsbausteine [geworden], die zum Zeitpunkt der Ersetzung noch nicht zugeteilt wurden“ (Rn. 3). Diese Regelung einschließlich des einseitigen Änderungsrechts wurde zum 1.1.2011 ersatzlos gestrichen (Rn. 4). Das Finanzamt vertrat bezüglich der Streitjahre 2004 bis 2007 die Auffassung, dass aufgrund eines steuerschädlichen Vorbehalts die Anforderungen an § 6a EStG nicht erfüllt seien und vereinbarte, dass die bisher ausgewiesenen Rückstellungen nur mit Abschlägen anzusetzen seien (Rn. 5 bzw. Rn. 47 in Bezug auf den dadurch festgelegten Streitgegenstand). Der BFH folgt dieser Ansicht: Die streitbefangene Pensionszusage erfülle in den Streitjahren nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG (Rn. 24). Die Urteilsbegründung setzt sich dabei ausführlich, insbesondere durch Auslegung der gesetzlichen Regelung, mit den Anforderungen an einen steuer(un)schädlichen Vorbehalt im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG auseinander. Unter Beachtung des Willens des Gesetzgebers solle ein Vorbehalt nur dann zulässig sein, wenn er sich auf bestimmte Tatbestände erstrecke, „bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens, d.h. unter verständiger Abwägung der berechtigten Interessen des Pensionsberechtigten einerseits und des Unternehmens andererseits […], eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist“. Da die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, an die der Gesetzgeber anknüpfe, den Widerruf nur für bestimmte Fallkonstellationen und unter Berücksichtigung der Interessenabwägung zulasse, lägen zulässige Konstellationen nur in Ausnahmefällen vor und hätten damit auch kein allgemein lastminderndes Gewicht, sodass die Zulässigkeit eines solchen Vorbehalts insbesondere nicht erst durch einen Abschlag von der sich ohne Vorbehalt ergebenden Rückstellung herbeigeführt werden müsse (Rn. 27f.). Auch aufgrund des in § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG normierten Schriftformerfordernisses sei es im Übrigen zur steuerlichen Unschädlichkeit notwendig, dass ein Vorbehalt positiv (d.h. ausdrücklich) einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Anwartschaft oder Leistung gestatte (Rn. 30). Steuerschädlich seien folglich „uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, hinsichtlich deren Zuordnung Zweifel bestehen und deren arbeitsrechtliche Anerkennung dem Grunde und dem Umfang nach nicht von vorneherein eindeutig zu bejahen ist und bzw. oder deren Gültigkeit und Reichweite im Einzelfall noch nicht zur arbeitsgerichtlichen Prüfung gestellt wurden“ (Rn. 32). Nach diesen Maßstäben entspreche die Pensionszusage nicht den Anforderungen des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG, da die Firma die Zusage nach freiem Ermessen ändern könne (Rn. 36f.). Dieses Ergebnis ergebe sich durch den eindeutigen Wortlaut des Vorbehalts, wodurch der Anwendungsbereich für die Auslegungsvorschrift des § 315 Abs. 1 BGB, d.h. die Bestimmung nach billigem Ermessen, nicht eröffnet sei (Rn. 39) und zudem der Zusage auch keine Einschränkung durch den Bezug auf das Wertgleichheitsgebot entnommen werden könne (Rn. 42). Der Vorbehalt normiere nicht positiv einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand. Unerheblich sei dabei, dass die Ersetzungsbefugnis noch nicht in den Streitjahren bestand, da die abstrakte Möglichkeit genüge, dass aufgrund des Vorbehalts Abschläge auf die zu bildende Pensionsrückstellung nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden könnten (Rn. 44). Auch der Bezug auf das Wertgleichheitsgebot lasse den Vorbehalt nicht einer in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuordnen, vielmehr liege eine (nicht ausreichende) dynamische Verknüpfung mit dem Arbeitsrecht vor (Rn. 46). Nach diesem Urteil sollten die gebräuchlichen, in den Einkommensteuerrichtlinien formulierten und dort als steuerunschädlich bezeichneten Vorbehalte weiter verwendet werden können. Vorsicht ist aber geboten, wenn in der Pensionszusage dem Arbeitgeber ausdrücklich ein Recht eingeräumt wird, die Zusage einseitig zu ändern. Derartige Regelungen sind zur Berücksichtigung von künftigen Veränderungen bei der Lebenserwartung oder eines geänderten Zinsumfelds zwar naheliegend, etwa bei der Umrechnung von Beiträgen in Leistungsbausteine oder bei der Verrentung eines Kapitalbetrags. Sie können aber, wie im betrachteten Fall, zu einer Gefährdung der steuerlichen Rückstellungsbildung führen, wenn sie die Änderungsmöglichkeiten des Arbeitgebers nicht durch eine geeignete Billigkeitsprüfung einschränken (vgl. etwa den steuerunschädlichen Vorbehalt von R 6a (4) S. 3 Nr. 1 EStR).

  • Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG bei isolierten Gewinnabführungsverträgen (BAG-Urteile vom 15.11.2022, 3 AZR 506/21 und 3 AZR 505/21)

    Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber seine eigene wirtschaftliche Lage sowie die Belange der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist demnach nicht zur Anpassung verpflichtet, wenn seine wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulässt. Das BAG hat in zwei Parallelurteilen insbesondere festgestellt, dass das Bestehen eines isolierten Gewinnabführungsvertrags keinen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft rechtfertige. Ein Berechnungsdurchgriff komme dagegen weiterhin in Betracht, wenn sich bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags die mit diesem verbundene Gefahr für das geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirkliche (vgl. die BAG-Rechtsprechung vom 10.3.2015, 3 AZR 739/13). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sei eine zukunftsbezogene Größe, die seine künftige Belastbarkeit umschreibe, eine Prognose voraussetze und durch seine Ertragskraft geprägt sei (Rn. 23ff.). Sie rechtfertige die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, wie das Unternehmen durch eine Anpassung übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde, es folglich keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschafte oder nicht über genügend Eigenkapital verfüge (Rn. 26). Bestehe ein Gewinnabführungsvertrag, so komme es durch die Abführung der Gewinne bzw. dem Verlustausgleich zu keinem Auf- oder Abbau des Eigenkapitals, sodass es bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage allein auf die Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens ankomme (Rn. 27ff.). Vorliegend durfte der Arbeitgeber die fragliche Rentenanpassung unterlassen, da im Ergebnis aufgrund der relevanten Jahresabschlüsse keine ausreichend positive Geschäftsentwicklung anzunehmen sei und damit eine negative Prognose vorliege (Rn. 32ff.). Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet, sich wegen des Gewinnabführungsvertrags die wirtschaftliche Lage dieses anderen Unternehmens aufgrund eines Berechnungsdurchgriffs zurechnen zu lassen (Rn. 46). Ein Berechnungsdurchgriff und damit eine Ausnahme vom Grundsatz, dass es auf die wirtschaftliche Lage nur des Arbeitsgebers ankomme, sei (weiterhin) grundsätzlich nur dann denkbar, wenn sich im Falle eines Beherrschungsvertrages die damit verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirkliche (Rn. 48). Ein isolierter Gewinnabführungsvertrag – ohne gleichzeitigem Bestehen eines Beherrschungsvertrags – könne demgegenüber einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens nicht rechtfertigen, da letzteres auf das Zustandekommen des Gewinns und auf die Ergebnisfeststellung keinen Einfluss habe (Rn. 51ff). Die Entscheidungen zeigen zum einen auf, welche Anforderungen das BAG an die Prognose im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers stellt, wobei die Ausführungen vorwiegend den konkreten Sachverhalt betreffen und damit nur begrenzt auf sonstige Fälle anwendbar sein können. Zum anderen stellt das BAG aber erstmals und grundsätzlich fest, dass ein isolierter Gewinnabführungsvertrag einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens nicht rechtfertigen kann.

  • Voraussetzungen der Tarifermäßigung bei außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (BFH-Urteil vom 15.12.2022, VI R 19/21)

    Um die Auswirkung der Steuerprogression bei einer Vergütung zu verringern, die nur einmalig in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließt, aber aus einer mehrjährigen Tätigkeit resultiert, wird die Einkommensteuer durch § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG abweichend von der allgemeinen Berechnungsvorschrift geregelt. Die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Vorschrift im Zusammenhang mit Kapitalzahlungen anlässlich eines Versorgungsfalls sind regelmäßig Prüfungsgegenstand beim BFH. In dem aktuellen Urteil hat der BFH zu prüfen, inwieweit eine Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen noch die für die Anwendbarkeit notwendige Zusammenballung darstellt. Er stellt fest, dass eine Erstreckung der Auszahlung auf mehr als zwei Veranlagungsjahre unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen eine Anwendung der Tarifermäßigungsvorschrift ausschließt. Der Entscheidung liegt eine Pensionszusage einer GmbH an eine Mitgesellschafterin zugrunde. Die GmbH zahlte das „Alterskapital“ dabei nicht vereinbarungsgemäß als Einmalzahlung, sondern in Teilzahlungen aus (Teilzahlungen im Februar und April 2017 sowie jeweils in den Jahren 2018 und 2019). Die Mitgesellschafterin beantragte, die Gesamtsumme der im Jahr 2017 bezogenen Leistungen als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) zu berücksichtigen. Nach dem BFH sind die Voraussetzungen dafür jedoch nicht gegeben: Es handele sich bei dem „Alterskapital“ zwar um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG darstellen; eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Die Tarifbegünstigung setze aber als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in ständiger Rechtsprechung eine Entlohnung voraus, die aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form in grundsätzlich einem einzigen Veranlagungszeitraum erfolgt (Rn. 15f.). Weder dieser Grundsatz noch die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen (für Auszahlungen in zwei Veranlagungszeiträumen) sind im vorliegenden Fall nach Ansicht des BFH erfüllt. Es liege keine bloß geringfügige Nebenleistung vor, da die Geringfügigkeitsgrenze bei einer Teilzahlung von mehr als 10 % der Hauptleistung überschritten sei (Rn. 18 und 26). Es seien auch keine Gründe der sozialen Fürsorge für die Verteilung der Zahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume gegeben (Rn. 19 und 27). Zudem sei die ursprünglich vereinbarte Einmalzahlung auch nicht wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt worden (Rn. 20 und 25). Entscheidend ist aber bereits, dass die Ausnahmen nur bei einer Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen bestünden und daher vorliegend schon aufgrund der drei Veranlagungszeiträume die Tarifermäßigung nicht begründet werden könne (Rn. 24). An dem Ergebnis ändere sich auch nicht dadurch etwas, dass die Zahlung des „Alterskapitals“ ursprünglich in einer Summe vereinbart war und seine Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen auf Gründen beruhe, die der Gestaltungsfreiheit der Mitgesellschafterin entzogen waren (Rn. 25). Soweit Kapitalzahlungen im Versorgungsfall aufgrund von Direktzusagen (entsprechend wohl auch Unterstützungskassenzusagen) erbracht werden, kann die Tarifermäßigungsvorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG einschlägig sein. Bei Auszahlungen in zwei Veranlagungszeiträumen gilt es dabei aber wie schon bisher zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift einschließlich der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind. Sobald es sich um mehr als zwei Veranlagungszeiträume handelt, ist nach der derzeitigen Rechtslage die Tarifermäßigung von vornherein abzulehnen.

  • Einkünftezurechnung bei einer doppelten Treuhand (BFH-Urteil vom 4.5.2022, I R 19/18)

    Treuhandverträge werden häufig zur Auslagerung von Vermögen verwendet, das der Absicherung von Versorgungsverpflichtungen dienen soll. Die korrekte Gestaltung dieser Vertragskonstruktionen ist von erheblichem Interesse nicht nur hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit und Insolvenzsicherheit, sondern auch für die steuerliche Behandlung der Erträge aus dem Vermögen. Der BFH führt in einem neuen Urteil aus, wann ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis vorliegt mit der Folge, dass die Wirtschaftsgüter und ihre Erträge dem Treugeber gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO zuzurechnen sind. Die Urteilsbegründung beinhaltet dabei keine überraschenden Ausführungen, schafft aber mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlich notwendigen Merkmale, insbesondere bezüglich der Voraussetzung der (eingeschränkten) Rückforderungsmöglichkeit für das Treugut. Notwendig sei, dass die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung des Treuhänders verbundene Verfügungsmacht in einer Weise zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als „leere Hülle“ erscheint. Dafür müsse der Treugeber das Treuhandverhältnis sowohl hinsichtlich der getroffenen Absprachen als auch des tatsächlichen Vollzugs beherrschen, und es müsse zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt. Die Weisungsbefugnis des Treugebers bezüglich der Behandlung des Treuguts beinhalte auch, dass er jederzeit die Rückgabe des Treuguts verlangen kann (Rn. 14). Insoweit hält es der BFH aber für ausreichend, wenn nur die Herausgabe des endgültig nicht mehr benötigten Treuhandvermögens (Übererlös) im Sicherungsfall nach Zweckerreichung vereinbart ist, da es bei der doppelten Treuhand mit dem Treugeberinteresse unvereinbar sein könne, wenn bis zur Zweckerreichung eine jederzeitige Rückgabe des Treuguts vereinbart werden würde (Rn. 24). Soweit darüber hinaus die Vereinbarung eines Treuhandentgelts noch als Anzeichen für ein steuerlich anerkanntes Treuhandverhältnis gewertet werden könne, habe die bilanzielle Behandlung des Treuguts nur Indiz- und die Bezeichnung als „Treuhandvertrag“ gar keine Wirkung. Diese Sicht des BFH ist für die Praxis sehr zu begrüßen, da die Möglichkeit des Treugebers, jederzeit die Rückgabe des Treuhandvermögens zu verlangen, sowohl der Sicherung der Versorgungsverpflichtungen in der Insolvenz als auch den Anforderungen an Deckungsvermögen im handelsbilanziellen Sinn (§ 246 Abs. 2 S. 2 HGB bzw. IAS 19.8) zuwiderliefe.

  • Zum Arbeitgeberzuschuss im Rahmen der Entgeltumwandlung (BAG-Urteile vom 8.3.2022, 3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/21)

    Erstmals, aber dann gleich in zwei Fällen, muss sich das BAG mit dem Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG beschäftigen. In beiden Fällen, in denen die Arbeitnehmer jeweils einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG auch für Zeiten vor 2022 verlangen, bleiben die Arbeitnehmer erfolglos. Denn ein vor dem 1.1.2019 geschlossener Tarifvertrag, der einen Anspruch auf Entgeltumwandlung regelt, bilde eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung, die wegen § 26a BetrVG einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss ausschließe. Daneben könne es sich bei einem nach dem 1.1.2018 geschlossenen Tarifvertrag um eine kraft Gesetzes zugelassene Abweichung von der Regelung zum Arbeitgeberzuschuss nach § 19 Abs. 1 BetrAVG handeln und den Anspruch ausschließen. Im ersten Fall findet der seit dem 1.1.2009 geltende Tarifvertrag „TV AV“ unmittelbar Anwendung, im zweiten Fall mittelbar aufgrund eines anwendbaren Haustarifvertrags aus dem Jahre 2019, der auf den TV AV verweist. Nach dem TV AV gewährt der Arbeitgeber einen (arbeitgeberfinanzierten) Altersvorsorgegrundbetrag. In beiden Fällen wandelten die Arbeitnehmer auf dieser Basis Entgelt in eine Anwartschaft bei einem Pensionsfonds um. Der Gesamtbeitrag setzte sich aus diesem arbeitnehmerfinanzierten Beitrag und dem weiteren arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorgegrundbetrag zusammen. Die Arbeitnehmer verlangten nun vom Arbeitgeber für die Jahre 2019 und 2020 eine weitere Zahlung auf der Grundlage von § 1a Abs. 1a BetrAVG, also einen 15 %-Zuschuss bezüglich des Arbeitnehmerbeitrags. Das BAG weist dies zurück. Im ersten Fall liege mit den Regelungen des TV AV eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung im Sinne der Übergangsregelung des § 26a BetrAVG vor, der den Anspruch des Arbeitnehmers bis zum 31.12.2021 ausschließe. Diese kollektivrechtliche Grundlage enthalte eine eigenständige Entgeltumwandlungsregelung, da mit dem TV AV eine abschließende kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung im Sinne des § 26a BetrAVG vor dem Stichtag 1.1.2019 bestand; es schade nicht, wenn die Arbeitsvertragsparteien darüber hinaus noch die Höhe des umzuwandelnden Entgelts final festlegen können. Im zweiten Fall liege mit dem Haustarifvertrag aus dem Jahr 2019 ein Tarifvertrag im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor, der von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweicht. Der über den dynamischen Verweis anwendbare TV AV enthalte eigenständige und abschließende Regelungen zur Entgeltumwandlung, weiche insbesondere durch den Altersvorsorgegrundbetrag wirksam von § 1a Abs. 1a BetrAVG ab und schließe weitergehende Ansprüche hieraus aus. Der Senat konnte leider in beiden Fällen offenlassen, ob auch der TV AV von der Tariföffnungsregelung des § 19 Abs. 1 BetrAVG Gebrauch machen und den Anspruch der Arbeitnehmer auf den Arbeitgeberzuschuss modifizieren kann, obwohl er vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen wurde. Fraglich ist also weiterhin, ob über § 19 Abs. 1 BetrAVG Tarifverträge von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichen können, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, also vor dem 1.1.2018, geschlossen wurden. Im Übrigen musste das BAG auch keine Stellung dazu nehmen, inwieweit der tarifliche Altersvorsorgegrundbetrag auf einen etwaigen Arbeitgeberzuschuss anzurechnen wäre. Damit bringen die beiden Urteile zwar etwas Klarheit in die Thematik des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses. Es ist aber davon auszugehen, dass sich das BAG auf lange Sicht erneut mit dem § 1a Abs. 1a BetrAVG befassen wird.

  • Zum Verhältnis mehrerer Versorgungszusagen (BAG-Urteil vom 2.12.2021, 3 AZR 123/21)

    Die Begründung des neuen BAG-Urteils zur Höhe der betrieblichen Altersversorgung eines Rentners enthält neben Ausführungen, die die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls betreffen, auch allgemein interessante Grundsätze zum Verhältnis mehrerer Versorgungszusagen. Existiert wie im konkreten Fall bei einem Arbeitgeber eine zeitlich vorrangige Einzelabrede oder Einzelzusage der betrieblichen Altersversorgung und wird später eine (kollektivrechtliche) Regelung eingeführt, muss genau geprüft werden, inwieweit die Individualvereinbarung noch Bestand hat. Kollektivrechtliche Versorgungszusagen, seien es Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, gelten wegen ihres normativen Charakters grundsätzlich für alle erfassten Arbeitnehmer. Inwieweit diese neben Individualvereinbarungen treten oder diese ersetzen sollen, ergibt sich durch entsprechende Regelungen oder durch eine etwaige Günstigerprüfung. Die Arbeitsvertragsparteien können ggf. also auch Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung erteilt wurde, vom kollektiven Versorgungswerk ausnehmen (Rn. 58). Handelt es sich jedoch bei dem kollektiven Versorgungswerk um eine Betriebsvereinbarung und wird ein Arbeitnehmer durch eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Arbeitgeber aus dem gesamten kollektiven Versorgungswerk ausgeschlossen, kann dieser Ausschluss schon allein aufgrund eines unzulässigen Verzichts im Sinne des § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG gemäß § 134 BGB unwirksam sein, wenn die Einzelabrede für den betreffenden Arbeitnehmer nicht günstiger ist als die Betriebsvereinbarung (Rn. 50 mit Verweis auf das BAG-Urteil vom 19.7.2016 – 3 AZR 134/15). In diesem Fall gilt die für ihn günstigere Betriebsvereinbarung. Handelt es sich hingegen um eine unwirksame Betriebsvereinbarung, die in eine Gesamtzusage umzudeuten ist (Rn. 40), kann es im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände sein, dass sich der Arbeitgeber nach § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben) nicht auf die ausschließende Vereinbarung (hier: Ausschluss des Arbeitnehmers für die Zukunft aus seinem System der betrieblichen Altersversorgung insgesamt, Rn. 51ff.) berufen darf. Dies ist jedenfalls dann möglich, wenn es der Arbeitgeber nach den besonderen Umständen des Falls gemäß § 241 Abs. 2 BGB pflichtwidrig unterlassen hat, mit dem Arbeitnehmer die Zusage auf betriebliche Altersversorgung erneut zu erörtern bzw. zu verhandeln und ihm ggf. einen gleichwertigen Versorgungsschutz wie allen anderen Arbeitnehmern anzubieten (Rn. 55). Es ist insoweit treuwidrig, den Arbeitnehmer einseitig gravierend zu benachteiligen (Rn. 58). Eine Rechtfertigung des vollständigen und künftigen Ausschlusses ist darüber hinaus auch nur dann möglich, wenn die individuelle Zusage eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung gewährleistet (Rn. 63 mit Verweis auf das BAG-Urteil vom 3.6.2020 – 3 AZR 730/19). Für die Praxis kann man diesen Grundsätzen entnehmen, dass nicht nur bei der Einführung, sondern auch bei der Änderung kollektivrechtlicher Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung Vorsicht geboten ist, soweit in deren persönlichen Geltungsbereich auch Arbeitnehmer mit Individualvereinbarungen fallen. Es sollte unter dem Gesichtspunkt der Günstigerprüfung, der einschlägigen Rechtsprechung und gesetzlicher Kollisionsnormen geprüft werden, wie die Regelungen im Verhältnis zueinander stehen dürfen und sollen.

  • Versorgungsausgleich: Gleichwertige Teilhabe bei der internen Teilung und Härtefallentscheidung (BGH-Beschluss vom 1.12.2021, XII ZB 304/20)

    In einem weiteren Urteil zur internen Teilung beim Versorgungsausgleich urteilt der BGH im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. auch den BGH-Beschluss vom 18.8.2021, XII ZB 359/19), dass der Versorgungsträger das neu zu begründende Anrecht nicht in einem anderen Tarif als den des bisherigen Anrechts begründen kann, wenn dies zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe führt (s.u. Abschnitt I.). Bemerkenswert ist hingegen die in Abschnitt II. dargestellte Abwägung der wirtschaftlichen Folgen eines aufgeschobenen Versorgungsausgleichs durch das Gericht, in deren Folge im vorliegenden Fall die interne Teilung eines Anrechts zuzulassen und nicht das Verfahren auszusetzen war, obwohl das Anrecht möglicherweise auf Basis einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage berechnet wurde (was der BGH hier offenlassen kann). In dem Versorgungsausgleichsverfahren wurden sowohl die jeweiligen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen als auch das im Rahmen der Pflichtversicherung erworbene Anrecht der Ehefrau in der kirchlichen Zusatzversorgung bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse in Darmstadt (EZVK). Letzteres Anrecht umfasst auch eine sogenannte Startgutschrift für die vor der Neuordnung zum 1.1.2002 erworbenen Anwartschaftsbestandteile. Die interne Teilung des Anrechts bei der EZVK sollte satzungsgemäß in die freiwillige Versicherung erfolgen. Da das Beschwerdegericht hiervon abweichend tenorierte und anordnete, dass letztlich die Regelungen über die Pflichtversicherung anzuwenden seien, legte die EZVK Beschwerde ein – jedoch erfolglos. I. Gleichwertige Teilhabe Die Regelung in der Satzung, nach der eine interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung zu erfolgen hat, sei wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe im Sinne des § 11 Abs. 1 VersAusglG nicht anzuwenden (Rn. 13). Insbesondere führe die Satzungsbestimmung dazu, dass – in der Regel und auch im konkreten Fall – keine vergleichbare Wertentwicklung gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG entstehe, weil der freiwilligen Versicherung konservativere Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten zugrunde lägen, als sie bei der Berechnung des Ausgleichswerts zur Anwendung kämen (Rn. 14). Dies bedeute im konkreten Fall eine Renteneinbuße von ca. 11 % für den Ausgleichsberechtigten (Rn. 17). Daneben sei die Überschussbeteiligung in der freiwilligen Versicherung nicht garantiert, womit der Ausgleichsberechtigte das Realisierungsrisiko trage und damit ggf. sein Rentenniveau noch weiter hinter dem der Pflichtversicherung zurückbleibe (Rn. 18). II. Härtefall Im Übrigen ständen der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch mit Blick auf die zumindest in der Vergangenheit rechtlich umstrittene Berechnung der Startgutschriften keine verfassungsrechtlichen Gründe entgegen. Hierbei musste der BGH nicht entscheiden, ob die Höhe der Startgutschrift der Ausgleichsverpflichteten auf einer verfassungsgemäßen Satzungsbestimmung beruht (Rn. 21): Zwar sei die Verfassungsmäßigkeit grundsätzlich Voraussetzung für ein auszugleichendes Anrecht (andernfalls sei das Verfahren regelmäßig bis zu einer Neuregelung der Berechnungsgrundlage auszusetzen). Wenn aber, wie im konkreten Fall, der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen beziehe und er auf den Wertausgleich des Anrechts unter Einbeziehung einer nur unverbindlich erteilten Startgutschrift aus wirtschaftlichen Gründen dringend angewiesen sei, habe die interne Teilung zur Vermeidung von grob unbilligen Ergebnissen entsprechend dem § 27 VersAusglG zugrunde liegenden Rechtsgedanken ausnahmsweise trotzdem zu erfolgen (Rn. 23 und 28). Dem stehe auch nicht entgegen, dass eine nachträgliche Abänderung der Entscheidung zur Teilung von Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes gemäß § 225 Abs. 1 FamFG dann nicht mehr möglich wäre (Rn. 23). Beachtet wurde bei der Entscheidung auch, dass der Ausgleichsberechtigte die Unwirksamkeit nicht geltend gemacht hat, was zum Ausdruck bringe, dass dem Ausgleichsberechtigten aus wirtschaftlichen Gründen an einer Durchführung des Versorgungsausgleichs gelegen sei (Rn. 27). Für die Praxis gilt zu beachten, dass der BGH in einem konkreten Einzelfall entschieden hat und die Begründung des Ergebnisses auch auf die konkrete Situation Bezug nimmt. Daher kann und sollte diese Entscheidung nicht ohne Weiteres auf andere Fallkonstellationen übertragen werden.

  • Zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherungen (BFH-Urteil vom 1.9.2021, VI R 21/19)

    Sowohl arbeits- wie auch steuerrechtlich kann die in der Praxis oft vorzunehmende Einordnung von zwei Versorgungsregelungen als einheitliche Zusage oder aber als zwei getrennte Zusagen beträchtliche Auswirkungen haben. Die Pauschalversteuerung von Direktversicherungsbeiträgen nach dem früheren § 40b EStG ist nur für vor dem Jahr 2005 erteilte Zusagen möglich (und nur, wenn vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag pauschalbesteuert wurde), so dass die Einordnung zusätzlicher, später geregelter Beiträge noch unter eine solche Altzusage oder unter eine eigenständige neue Zusage, die damit grundsätzlich nach § 3 Nr. 63 EStG zu versteuern wären, erhebliche Auswirkungen hat. In einem neuen Urteil beschäftigt sich der BFH mit dieser Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherungen und führt dabei insbesondere aus, wie hierbei das Fehlen eines zusätzlichen biometrischen Risikos bei der zweiten Zusage zu bewerten ist. Im vorliegenden Fall hatte der ehemalige Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage erteilt, nach der bei der A-Versicherung eine Direktversicherung abgeschlossen wurde (Versicherungsbeginn 1.1.1997). Der Arbeitgeber versteuerte die Versicherungsbeiträge pauschal nach § 40b EStG in der damals bzw. bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung. Im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und festgelegt in einem gerichtlichen Vergleich, erhielt der Arbeitnehmer insbesondere eine Abfindung, die der Arbeitgeber teilweise als einmalige Entgeltumwandlung nach der sog. Vervielfältigungsregelung gemäß § 3 Nr. 63 S. 4 EStG in der im Streitjahr (2014) geltenden Fassung in eine Direktversicherung bei der B-Versicherung einzuzahlen hatte. Zwischen dem Finanzamt und dem Arbeitnehmer wurde streitig, ob diese einmalige Zahlung an die B-Versicherung tatsächlich nach der Vervielfältigungsregelung in § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG in der damals gültigen Fassung steuerfrei sein könne (so der Arbeitnehmer) oder aber die Anwendung dieser Vorschrift nicht möglich sei, da der Arbeitnehmer im Rahmen der Direktversicherung bei der A-Versicherung – insgesamt – auf die Steuerfreiheit der Beiträge zugunsten der weiteren Anwendung des § 40b EStG a.F. verzichtet habe (so das Finanzamt und auch das Finanzgericht). Der BFH hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache an das Finanzgericht zurück: Die Direktversicherung bei der B-Versicherung basiere auf einer Neuzusage, was eine Anwendung des § 40b EStG a.F. ausschließe und grundsätzlich auch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG a.F. ermögliche. Ob aber die Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 S. 4 EStG a.F. greife, dessen Anwendungsbereich grundsätzlich eröffnet sei, könne er nicht abschließend entscheiden. Ausführlich begründet der BFH, dass es sich bei der im Jahr 2014 getroffenen Vereinbarung zur Verwendung der Abfindung als Beitrag in die Direktversicherung bei der B-Versicherung um eine Neuzusage handle: Für den Zeitpunkt, wann eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, sei „grundsätzlich die zu einem Rechtsanspruch führende arbeitsrechtliche bzw. betriebsrentenrechtliche Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers maßgebend“ (Rn. 19).Die Direktversicherung bei der B-Versicherung beruhe nicht auf der ursprünglichen (Alt-) Versorgungszusage. Sie habe ihren Rechtsgrund ausschließlich in der im gerichtlichen Vergleich protokollierten (Neu-)Zusage, welche zu der Versorgungszusage, die der Direktversicherung bei der A-Versicherung zu Grunde lag, hinzutrat (neuer Verpflichtungsgrund, keinerlei Bezugnahme).Auch unter dem Grundsatz der Einheit der Versorgungszusage liege eine Neuzusage vor, da neben dem Erfordernis der unveränderten bisherigen Versorgungszusage auch keiner der in dem BMF-Schreiben vom 24.7.2013 (IV C 3 – S 2015/11/10002, IV C 5 – S 2333/09/10005, Rz. 351) genannten Beispielsfälle als weitere Voraussetzung erfüllt sei (Rn. 22).Diesem Ergebnis stehe auch nicht entgegen, dass durch die Neuzusage die bisher erteilte Versorgungszusage nicht um zusätzliche biometrische Risiken erweitert wurde (Rn. 23). Das Fehlen oder das Vorliegen eines zusätzlichen biometrischen Risikos könne zwar ein Indiz für eine einheitliche oder nicht einheitliche Versorgungszusage sein, eine gesetzliche Voraussetzung für das Vorliegen einer weiteren, selbständigen Versorgungszusage sei es – entgegen Rz. 355 des BMF-Schreibens vom 24.7.2013 – aber nicht (Rn. 26). Bei der konkreten Sachlage scheide im Ergebnis bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls trotz fehlenden neuen biometrischen Risikos das Vorliegen einer Altzusage aus (Rn. 27). Aus der Einstufung als Neuzusage neben der pauschalbesteuerten Altzusage folge im Übrigen nicht, dass der Arbeitnehmer hierfür die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 63 S. 4 EStG a.F. nicht in Anspruch nehmen könne: Der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 63 S. 4 EStG a.F. stehe nicht der Umstand entgegen, dass der Arbeitgeber zugunsten des Klägers bereits zuvor eine pauschalversteuerte Altzusage erteilt habe (keine Sperrwirkung über § 52 Abs. 4 S. 12, da § 40b EStG a.F. von vornherein ausscheide). Das Urteil zeigt bei einem praxisüblichen und einfach gelagerten Sachverhalt nicht nur auf, wie sich die Besteuerung in den versicherungsförmigen Durchführungswegen entwickelt hat, indem der BFH die Regelungen des § 3 Nr. 63 EStG, des § 40b EStG und auch deren zeitliche Anwendung im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 52 EStG zusammenfasst und beleuchtet. Er befasst sich dabei auch mit der entscheidenden Abgrenzung einer Alt- zu einer Neuzusage und stellt klar, dass die Frage, ob verschiedene Versorgungszusagen vorliegen, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beantworten ist, und verneint hierbei das (zwingende) Erfordernis eines zusätzlichen biometrischen Risikos für eine Neuzusage. Es ist anzunehmen, dass die Ausführungen des BFH nicht nur die Direktversicherung betreffen, sondern für sämtliche Abgrenzungen einer Altzusage zu einer Neuzusage heranzuziehen sind.

  • Nicht pfändbares Arbeitseinkommen bei Entgeltumwandlung (BAG-Urteil vom 14.10.2021, 8 AZR 96/20)

    Das BAG stellt in dem aktuellen Urteil fest, dass grundsätzlich kein pfändbares Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO insoweit vorliegt, wie künftige Entgeltansprüche aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Hierbei stellt das BAG (erstmalig) klar, dass auch der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eines Dritten an den Arbeitgeber getroffen wurde, jedenfalls dann unschädlich ist, wenn die Entgeltumwandlung innerhalb des Entgeltumwandlungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG und insbesondere innerhalb des dort vorgesehenen Betrages von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt. Die entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung sei grundsätzlich insoweit weder eine den Gläubiger benachteiligende Verfügung (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO) noch sittenwidrig (§ 138 BGB). Ob eine andere Bewertung erfolgen müsse, wenn hingegen ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, ließ der Senat – da nicht streitgegenständlich – offen. Für die Praxis kann dies als Bestätigung betrachtet werden, dass auch der Entgeltumwandlungsanspruch einen weitreichenden Schutz genießt als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, den Arbeitnehmern insbesondere den eigenverantwortlichen Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zur Schließung andernfalls drohender Versorgungslücken zu ermöglichen.

  • Versorgungsausgleich: Anforderungen an die gleichwertige Teilhabe und insbesondere die vergleichbare Wertentwicklung bei der internen Teilung (BGH-Beschluss vom 18.8.2021, XII ZB 359/19)

    Der BGH bestätigt und konkretisiert in seinem Beschluss vom 18.8.2021 seine Linie zu den Anforderungen an die Mindestvoraussetzung der gleichwertigen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten bei der internen Teilung im Versorgungsausgleich bzw. an die vergleichbare Wertentwicklung nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG. Im streitgegenständlichen Versorgungsausgleichsverfahren wurde insbesondere das Anrecht des Ehemanns bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse in Darmstadt (EZVK) einbezogen und durch das Amtsgericht nach § 10 VersAusglG intern geteilt. Nach § 44 Abs. 3 der Satzung der EZVK hätte damit die Ehefrau als ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht nach dem Tarif der freiwilligen Versicherung der EZVK nach Maßgabe der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten, wohingegen das Anrecht des Ehemanns in der Pflichtversicherung der EZVK erworben worden war. Die Ausführungen des BGH insbesondere dazu, was eine vergleichbare Wertentwicklung ist, reihen sich in die bisherige Rechtsprechung ein (vgl. BGH-Beschluss vom 19.8.2015, XII ZB 443/14) und schaffen mehr Klarheit darüber, wann die Mindestanforderungen an die interne Teilung nach § 11 VersAusGlG (nicht) erfüllt werden: § 44 Abs. 3 der Satzung der EZVK stelle keine gleichwertige Teilhabe an dem erworbenen Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG sicher, weil für die Ehefrau kein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG entstehen würde (Rn. 25).Eine vergleichbare Wertentwicklung eines Anrechts werde zwar grundsätzlich schon dadurch gewährleistet, dass der Ausgleichsberechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen wird. Es sei aber darüber hinaus notwendig, dass bei der Ermittlung der Ausgleichsrente kein geringerer Rechnungszins als bei der Berechnung des Ausgleichswerts verwendet und auch keine andere (ungünstigere) Sterbetafel zugrunde gelegt wird (Rn. 27).Diesem Grundsatz widersprach nach dem BGH die Satzungsregelung in § 44 Abs. 3, da aufgrund des Wechsels vom Tarif der Pflichtversicherung (so das bisherige Anrecht des Ehemanns) in den Tarif der freiwilligen Versicherung (so das neue Anrecht der Ehefrau) genau diese vergleichbare Wertentwicklung nicht vorliegen würde (Rn. 30). Der freiwilligen Versicherung würden für die Ehefrau ungünstigere Rechnungsgrundlagen hinsichtlich Rechnungszinssatz und Biometrie (Sterbetafeln) zugrunde liegen, was letztlich zu einer Renteneinbuße von ca. 13,5 % für die Ehefrau führen würde. Daneben könnten die für sie ungünstigeren Regelungen zur Überschussbeteiligung diese Divergenz noch verstärken, da ihre Überschussbeteiligung bedingungsgemäß nicht garantiert wäre und sie somit insoweit und im Gegensatz zum Ehemann ein Kapitalmarktrisiko tragen müsste (Rn. 31 ff.).Der BGH lässt auch anderweitige Regelungen im Tarif der freiwilligen Versicherung nicht als Kompensation für die ungünstigeren Regelungen zu: Weder das Kapitalwahlrecht (Ausübung verbunden mit einem Abschlag) noch die Rentenerhöhung aufgrund optionalen Ausschlusses des Hinterbliebenenschutzes (keine echte Kompensation aufgrund reduzierten Risikoschutzes) oder die Möglichkeit des späteren Rentenbeginns (Rentenalter 67 statt 65) führen zu einem anderen Ergebnis (Rn. 34).Durch die aus dem Verstoß folgende Unanwendbarkeit der Regelungen des § 44 Abs. 3 der Satzung und die fehlende Möglichkeit, die Regelung durch Anpassung grundsätzlich aufrechtzuerhalten, seien auch bei der Ehefrau die Regelungen für das Anrecht des Ehemanns anzuwenden (Rn. 36 ff.) Wenn bei einer internen Teilung das Anrecht des Ausgleichsberechtigten einer anderen Versorgungsregelung als der des geteilten Anrechts folgen soll, muss also genau geprüft werden, ob noch eine gleichwertige Teilhabe an der Versorgung vorliegt. Dies kann insbesondere dann zu einem praktischen Problem werden, wenn eigentlich z.B. wegen veralteter Rechnungsgrundlagen keine neuen Anrechte in einem Versorgungswerk mehr vorgesehen sind.

  • Besteuerung einer Direktversicherung bei einer Zusage anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (BFH-Urteil vom 16.03.2021, X R 44/18)

    In einem aktuellen Fall betrachtet der BFH die steuerrechtliche Einordnung eines bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers abgeschlossenen Versicherungsvertrags als Direktversicherung. Der Kläger hatte bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung, nach der beide während der Betriebszugehörigkeit des Klägers monatliche Beiträge in die dortige betriebliche „Altersversorgungskasse“ einzahlten. Das bis zum Ausscheiden des Klägers angesparte Deckungskapital der unverfallbaren Anwartschaft zahlte die ehemalige Arbeitgeberin im Jahr 1986 mit dem Einverständnis des Klägers als Einmalbeitrag in eine Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall ein; Versicherungsnehmerin war die ehemalige Arbeitgeberin, versicherte Person der Kläger (Rn. 2). Die Kapitalzahlung (im Erlebensfall) aus dieser Lebensversicherung erfolgte 2014 an den Kläger, wobei der Auszahlungsbetrag einen Anteil aus Garantiezinsen und einen Anteil aus außerrechnungsmäßigen Zinsen aus der Überschussbeteiligung enthielt (Rn. 3). Das Finanzamt besteuerte diese Zinsen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen). Hiergegen ging der Kläger vor, da nach seiner Ansicht die Zinserträge wegen der überschrittenen gesetzlichen Haltefrist von 12 Jahren gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung steuerfrei seien (Rn. 5). Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Vorschrift des § 22 Nr. 5 EStG für nicht einschlägig hielt, da insbesondere keine Direktversicherung vorläge, folgt der BFH nun der Auffassung des Finanzamts. Er wertet die Auszahlung als Leistungen aus einer Direktversicherung, sodass die Zinsen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 5 EStG steuerbare und steuerpflichtige sonstige Einkünfte seien, die nicht mit dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG (so das Finanzgericht), sondern regulär-tariflich gemäß § 32a EStG zu besteuern sind (Rn. 11): Zu den Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zählten auch einmalige Kapitalauszahlungen bzw. -abfindungen (Rn. 13). Bei der im Jahr 1986 abgeschlossenen Lebensversicherung handele es sich auch im Übrigen um (eine Direktversicherung als) betriebliche Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Danach müssten die Leistungen „aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses“ zugesagt worden sein, es müsse also zwischen der Zusage des Arbeitgebers und dem Arbeitsverhältnis ein Kausalzusammenhang bestehen (Rn. 20). Die Zusage müsse dabei aber nicht zwingend während des Arbeitsverhältnisses erteilt oder im Hinblick auf seine Begründung oder Fortdauer erfolgen. Selbst eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte Zusage könne zur betrieblichen Altersversorgung zählen. Damit sei es im vorliegenden Fall unschädlich, dass der Versicherungsabschluss erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte (Rn. 22). Der Abschluss der Lebensversicherung sei zudem durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, da hierdurch lediglich der Durchführungsweg einer bereits bestehenden betrieblichen Altersversorgung gewechselt worden sei. Die unverfallbare Versorgungsanwartschaft wurde nach § 4 Abs. 1 S. 1 BetrAVG a.F. im Rahmen eines Durchführungswegwechsels übertragen (Rn. 23). Auch daraus, dass Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 3 Nr. 63 S. 3 EStG steuerlich gleichermaßen begünstigt sind, folgert der BFH, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Pensionszusage ausreiche. Da die Leistung auf alten Beiträgen beruhe, auf die keine steuerrechtlichen Privilegierungen angewandt wurden, seien nicht der gesamte Auszahlungsbetrag, sondern nur die Erträge (nachträglich) zu besteuern. Dies sei im Streitfall nach § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. b EStG durch eine entsprechende Anwendung der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Direktversicherung geltenden Fassung von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gewährleistet (Rn. 28). Für die steuerrechtliche Einordnung eines Versicherungsvertrags als Direktversicherung ist nach diesem Urteil lediglich ein Kausalzusammenhang zwischen der Zusage des Arbeitgebers und dem Arbeitsverhältnis erforderlich, nicht aber dessen Fortbestand (wie noch das Finanzgericht der Vorinstanz meinte). Dementsprechend können grundsätzlich auch Zusagen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Regelungen der betrieblichen Altersversorgung unterfallen. Liegt dementsprechend eine Direktversicherung vor, gilt die Besteuerung der Leistungen nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG und hier weiterhin der Grundsatz, dass der Umfang der Besteuerung davon abhängt, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, vgl. auch das BMF-Schreiben vom 12.8.2021 (IV C 5 – S 2333/19/10008 :017) unter der Rn. 148ff.

  • Auswirkungen einer nur befristeten Gewährung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente auf eine betriebliche Invaliditätsversorgung (BAG-Urteil vom 13.7.2021, 3 AZR 445/20)

    Das BAG stellt in dem Urteil klar, dass Invalidenrentner, die eine befristete Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, auch einen Anspruch auf eine betriebliche Invaliditätsrente haben können, selbst wenn die Pensionszusage dafür eine voraussichtlich dauerhafte Erwerbsminderung voraussetzt. Die Versorgungszusage vom 2.1.2000 sieht im vorliegenden Fall u.a. vor, dass „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts […] lebenslänglich, längstens jedoch für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit eine monatliche Invalidenrente“ gewährt wird. Die Deutsche Rentenversicherung gewährte mit Rentenbescheid vom 7.6.2018 dem klagenden Rentner zunächst befristet, später als Dauerrente, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 1.6.2017. Die Befristung der Rente erfolgte entsprechend der üblichen Verfahrenspraxis mit der Begründung, dass es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Der Kläger verlangte nun von seinem früheren Arbeitgeber rückwirkend ab dem 1.6.2017 eine Erwerbsminderungsrente aufgrund der Versorgungszusage. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine befristet bewilligte (volle) Erwerbsminderungsrente nicht die Voraussetzung der Pensionszusage einer „voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ erfülle. Das BAG gibt nun dem Kläger Recht, da er die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente nach der Versorgungszusage bereits seit dem 1.6.2017 erfülle. Der Rentenbescheid vom 7.6.2018 belege nämlich, dass beim Kläger seit dem 1.6.2017 eine voraussichtlich dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts vorgelegen habe. Damit seien die Voraussetzungen der Versorgungszusage entsprechend deren Auslegung nach den für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geltenden Regelungen erfüllt (Rn. 13ff.): Nach der Versorgungszusage bestehe ein Anspruch auf die betriebliche Invalidenrente, wenn der Versorgungsberechtigte voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sei und deshalb eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sei bei der Auslegung der Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in Versorgungsbestimmungen regelmäßig von einer Kopplung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen. Der Arbeitgeber sei zwar nicht verpflichtet, sich am gesetzlichen Rentenversicherungsrecht zu orientieren. Definiere er jedoch die Begrifflichkeiten in der Versorgungszusage nicht selbst, so wolle er in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen (Rn. 17). Die streitgegenständliche Versorgungszusage beziehe sich ausdrücklich auf sozialversicherungsrechtliche Begrifflichkeiten („völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“) im Sinne einer dynamischen Verweisung (Rn. 18). Sowohl die Definition nach § 44 SGV VI aF als auch die Definition nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF (seit 1.1.2001) setzten voraus, dass der Versicherte zur Erwerbstätigkeit „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande“ sei. Damit müsse der Versicherte „voraussichtlich dauernd“, aber nicht zwingend endgültig erwerbsunfähig bzw. erwerbsgemindert sei (Rn. 22). Für die Definition des Versorgungsfalls nach der vorliegenden Versorgungszusage („voraussichtlich dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“) komme es damit nicht auf die Frage an, ob die Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung als befristete Rente oder als unbefristete Dauerrente bewilligt wird. Die Versorgungszusage nehme lediglich auf die Regelungen nach § 44 SGB VI aF bzw. § 43 Abs. 2 SGB VI nF Bezug, also auf die Vorschriften über die materiellen Voraussetzungen einer an die Invalidität anknüpfenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nicht in Bezug genommen werden die in §§ 99 ff. SGB VI geregelten Verfahrensvorschriften der befristeten oder unbefristeten Bewilligung einer Rente, die insoweit auch nicht den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts festlegen, den die Versorgungszusage aufgreift (Rn. 23). Das Urteil des BAG illustriert, dass Arbeitgeber sich möglichst genau darüber im Klaren sein sollten, unter welchen Voraussetzungen sie eine betriebliche Invaliditätsleistung erbringen möchten, und dementsprechend unzweifelhaft auch ihre Versorgungszusage formulieren. Es ist dabei grundsätzlich möglich, den Invaliditätsbegriff in der Versorgungszusage abweichend vom Sozialversicherungsrecht festzulegen, wobei gegebenenfalls sonstige arbeitsrechtliche sowie steuerliche Aspekte bei der Definition zu beachten sind (vgl. hierzu auch das BMF-Schreiben vom 12.8.2021, IV C 5 – S 2333/19/10008 :017). Möglich ist aber, wie in der Praxis weit verbreitet, weiterhin auch der Verweis auf das Sozialversicherungsrecht, wobei der Gesamtzusammenhang des Sozialrechts, insbesondere Sinn und Zweck der Absicherung, berücksichtigt werden muss und nicht auf isolierte Regelungen abgestellt werden sollte. Übernimmt der Arbeitgeber dementsprechend die Begrifflichkeiten des Sozialversicherungsrechts, erfüllt (wie das Beispiel zeigt) wohl in der Regel auch die nur befristete Bewilligung der gesetzlichen Rente die Voraussetzungen einer voraussichtlich dauerhaften völligen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise vollständigen Erwerbsminderung.

  • Abzinsung beim Übergang von Rentenanrechten nach § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG auf den PSV (BAG-Urteil vom 18.5.2021, 3 AZR 317/20)

    Das BAG stellt in dem Urteil klar, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen und -anwartschaften, die der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers aufgrund übergegangenen Rechts geltend macht, der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB in Höhe von 4 % p.a. anzuwenden ist. Der Kläger, der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, und der Beklagte, der Insolvenzverwalter einer GmbH, streiten in dem Verfahren über die Höhe des Abzinsungszinssatzes bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen, die der PSV aufgrund der Insolvenz übernehmen musste und für die er eine Forderung als Insolvenzgläubiger erhebt. Im Oktober 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin eröffnet. Der PSV meldete die auf ihn gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG übergegangenen Betriebsrentenansprüche aus Direktzusagen mit einem Betrag an, dessen versicherungsmathematischer Berechnung er den handelsbilanziellen Rechnungszinssatz nach § 253 HGB für die Abzinsung bei Pensionsrückstellungen in Höhe von 3,74 % p.a. (Oktober 2017, 15 Jahre Restlaufzeit) zugrunde legte. Der Beklagte erkannte diese Forderung zwar grundsätzlich an, legte den Ansprüchen jedoch den in diesem Fall höheren gesetzlichen Zinssatz gemäß § 246 BGB als Abzinsungssatz zugrunde, der 4 % p.a. beträgt, so dass der Anspruch des PSV etwas geringer ausfiele. Diesem Ansatz stimmt das BAG nun zu: Der Zinssatz nach § 246 BGB sei für die Abzinsung bei der Berechnung von Insolvenzforderungen, die sich nicht auf bereits fällige Forderungen richten, aber nach § 41 Abs. 1 InsO als fällig gelten, allgemein maßgeblich (Ausgleich für den Vorteil der sofortigen Fälligstellung sämtlicher künftiger Betriebsrentenansprüche). Das ergebe die Auslegung der §§ 41, 45 und 46 InsO (Rz. 22ff.). Außerdem vermeide die Anwendung des einheitlichen Zinssatzes Wertungswidersprüche im Fall der betrieblichen Altersversorgung und entspreche damit dem Ziel der Gleichbehandlung der Gläubiger im Insolvenzverfahren (Rz. 49ff.). Rechtssicherheit hinsichtlich der Höhe des anzuwendenden Zinssatzes sei dem Gesetzgeber wichtiger gewesen als der Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit, der eher durch die Anwendung eines marktnahen Zinssatzes erreicht werden könnte (Rz. 53ff.). Im vorliegenden Fall wirkt sich der angewendete Rechnungszinssatz bei der Barwertberechnung für die Rentenanrechte auf die Höhe der vom PSV zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung aus, letztlich damit i.W. auf die Verteilung des vorhandenen Vermögens unter den Gläubigern. Sofern ein Treuhandvermögen (CTA) zur Absicherung der Pensionsanrechte im Insolvenzfall vorhanden ist, könnten sich ggf. auch Auswirkungen auf die Höhe des Teils des Sicherungsvermögens ergeben, der auf nicht vom PSV übernommene Ansprüche entfällt und daher nach dem BAG-Urteil vom 22. September 2020 (3 AZR 304/18) nicht an den PSV zu übertragen ist.

  • Kapitalauszahlung im Rahmen der Direktzusage als ermäßigt zu besteuernde Vergütung für mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (BFH-Urteil vom 23.4.2021, IX R 3/20)

    Der BFH bestätigt in seinem aktuellen Urteil, dass die Auszahlung eines über mehrere Jahre im Wege der Entgeltumwandlung angesammelten Versorgungsguthabens als Einmalzahlung eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Außerordentliche Einkünfte) sein kann. Dem Merkmal der „Außerordentlichkeit“ stehe nicht entgegen, wenn daneben ein Versorgungsguthaben in einer hiervon getrennten arbeitgeberfinanzierten Versorgung desselben Arbeitgebers besteht, welches noch nicht zur Auszahlung gelangt ist. Streitig zwischen dem Finanzamt und der ehemaligen Arbeitnehmerin (Klägerin) war, ob die im Zuge der Auflösung eines Versorgungsguthabens aus einer betrieblichen Altersversorgung vorgenommene Kapitalauszahlung nach § 34 EStG besteuert werden konnte. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin bot ihren Mitarbeitern in der Konzernbetriebsvereinbarung eine betriebliche Altersversorgung als Direktzusage an, wobei das System aus einem arbeitgeberfinanzierten Basiskonto und einem optionalen, von der Klägerin genutzten und durch Entgeltumwandlung finanzierten Aufbaukonto bestand. Nach Eintritt des Versorgungsfalles errechnete sich die Leistung aus den auf dem jeweiligen Versorgungskonto (Aufbaukonto und Basiskonto) gutgeschriebenen Kapitalbausteinen. Das Versorgungskonto wurde grundsätzlich als Einmalkapital ausgezahlt, es hätte aber nach der Versorgungszusage auf Verlangen der Klägerin auch in Form von bis zu zehn Raten, als lebenslange monatliche Rente oder in einer Kombination ausgezahlt werden können. Die gewählte Auszahlungsoption konnte dabei für das Basiskonto und das Aufbaukonto unterschiedlich sein (Rn. 3). Im Streitjahr erhielt die Klägerin das auf dem Aufbaukonto ausgewiesene Kapital als Einmalbetrag ausbezahlt. Hierfür beantragte die Klägerin die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die Kapitalauszahlung zu den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 5 EStG gehöre, sodass § 34 EStG im Hinblick auf das bereits in der Versorgungszusage enthaltene Wahlrecht auf Kapitalauszahlung nicht zur Anwendung kommen könne (Rn. 6). Im Wege einer späteren Einspruchsentscheidung führte das Finanzamt aus, dass sämtliche Versorgungsleistungen aus der Direktzusage zwar zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG führen. Sofern diese Versorgungsleistungen aber nicht fortlaufend, sondern in einer Summe ausbezahlt würden, handele es sich um ermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 EStG. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Tatbestand der weiteren Voraussetzung der Zusammenballung nicht erfüllt, da es sich um eine (schädliche) Teilkapitalauszahlung handelte (Rn. 7). Die hiergegen und für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gerichtete Klage der Klägerin war erfolgreich: Die Einmalzahlung wurde vom  Finanzgericht München unter Berücksichtigung der vereinbarten Auszahlungsmodalitäten als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit angesehen (Rn. 8). Zudem sei das Erfordernis der Außerordentlichkeit erfüllt, da die Auszahlung des auf dem Aufbaukonto angesparten Versorgungsguthabens in einem Betrag zu einer atypischen Zusammenballung von Einkünften führe (Rn. 9). Dem lasse sich auch nicht der Gesichtspunkt einer (schädlichen) Teilauszahlung eines einheitlichen Versorgungsanspruchs entgegenhalten (Rn. 10). Mit der Revision rügt das Finanzamt erfolglos insbesondere die unzutreffende Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Der BFH entscheidet, dass § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzuwenden und dessen Voraussetzungen gegeben sind (Rn. 14): Mit der Auszahlung des Versorgungsguthabens aus dem Aufbaukonto als Leistung aus einer Direktzusage habe die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielt (Rn. 15). Die auf die Leistung entfallende Einkommensteuer sei nach § 34 Abs. 1 S. 2 bis 4 EStG zu berechnen (sog. Fünftelregelung). Notwendig für die Einordnung als außerordentliche Einkünfte ist, dass die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Diese Voraussetzungen sieht der BFH vorliegend als erfüllt an: Eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten lag vor (Rn. 23). Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG). Die Tätigkeit (Beitragszahlung) erfolgte im konkreten Fall für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend. Auch wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung waren gegeben (Rn. 30). Eine willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen schließt die Anwendung der Tarifbegünstigung auf mehrjährigen Arbeitslohn aus. Anhaltspunkte für eine solche willkürliche Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen bestanden im Streitfall nicht: Der in der Versorgungszusage –als Regelfall– vorgesehenen Option der Einmalauszahlung des Kapitals aus dem Aufbaukonto lagen vernünftige wirtschaftliche Gründe (Ausrichtung der Altersversorgung am Versorgungsbedürfnis der Mitarbeiter) zugrunde. Letztlich waren die Einkünfte auch außerordentlich (Rn. 31). Außerordentliche Einkünfte liegen vor, wenn es sich um eine atypische Zusammenballung von Einkünften handelt, die eine höhere Einkommensteuer auslösen könnte als dies bei einem verteilten Zufluss der Einnahmen der Fall gewesen wäre. Auch von einer (für die „Außerordentlichkeit“ schädlichen) Teilkapitalauszahlung eines einheitlichen Vertrags war nicht auszugehen; die gesamte Vertragskonstruktion trennte zwischen dem Basiskonto und dem Aufbaukonto (Rn. 37). Dieses Urteil fügt sich in die bisherige Rechtsprechung und die Äußerungen der Finanzverwaltung ein: Das BMF hat schon in seinem Schreiben vom 24.7.2013 (IV C 3 – S 2015/11/10002) klargestellt, dass laufende Versorgungsleistungen, die kapitalisiert wurden (Zusammenballung), als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG zu besteuern sind, soweit es die Durchführungswege der Direktzusage und der Unterstützungskasse betrifft (Rn. 371); für die mittelbaren Durchführungswege galt (und gilt) das hingegen nicht (Rn. 372f.). Der BFH hat gleichermaßen für die Pensionskasse und damit sinngemäß für den mittelbaren Durchführungsweg die Nichtwendbarkeit des § 34 EStG mangels „Außerordentlichkeit“ festgestellt, wenn jedenfalls das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war (BFH, Urteil vom 20.9.2016 – X R 23/15). Für die Praxis bedeutet das Urteil wohl, dass bei Einmalzahlungen aus einer Direktzusage im Rahmen eines Kapitalwahlrechts grundsätzlich der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG eröffnet ist. Es ist aber weiterhin in jedem Einzelfall notwendig, die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen zur prüfen. Hierbei hat aber der BFH in seinem Urteil durchaus Hilfestellungen bei der Prüfung gegeben, indem er die jeweiligen Anforderungen konkretisiert hat. Und leider ist nicht auszuschließen, dass sowohl der Gesetzgeber, die Rechtsprechung oder die Finanzverwaltung in der Zukunft hiervon abweichende Regelungen treffen, sodass diese Thematik weiterhin mit Vorsicht zu bewerten ist. Aktualisierung: Der BFH knüpft in seinem neueren Urteil vom 30. Oktober 2025 (X R 25/23) an seine bisherige Rechtsprechung dahingehend an, dass bei Kapitalzahlungen, die − wie im Falle einer Direktzusage − zu Arbeitslohn führen, grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG angewendet werden könne. Schwerpunktmäßig verfolgt der BFH in der neuen Entscheidung zwar nur […]

  • Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern (BAG-Urteil vom 23.2.2021, 3 AZR 618/19)

    Das BAG stellt in dem genannten Urteil fest, dass es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, wenn Tarifvertragsparteien regelhafte und verstetigte Zusatzarbeit bei Teilzeitarbeitnehmern nicht für betriebsrentenfähig erklären, die für gleiche Arbeitszeit an Vollzeitarbeitnehmer gezahlte Grundvergütung dagegen schon. Die Parteien waren sich uneinig, welches rentenfähige Einkommen der Berechnung der Betriebsrente des klagenden Arbeitnehmers zugrunde zu legen ist. Für das Arbeitsverhältnis galt ein „Teilzeitvertrag zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall“ (Arbeit auf Abruf), der einen „Einsatzumfang“ von 40 Stunden pro Monat (Grundarbeitszeit) festlegte; gleichzeitig gingen die Parteien jedoch von Mehrarbeit aus. Tatsächlich arbeitete der Kläger auch deutlich mehr als die vertraglich vereinbarte Grundarbeitszeit, sodass sein tatsächlicher Arbeitsumfang etwa dem eines Vollzeitmitarbeiters entsprach. Nach dem maßgeblichen Tarifvertrag wird die Betriebsrente bis einschließlich 2015 aber nur auf Grundlage des rentenfähigen Einkommens für die vertraglich vereinbarte Grundarbeitszeit berechnet. Das BAG hält diese tarifvertragliche Regelung für teilnichtig, da sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, der „als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie“ bilde (Rz. 39). Arbeitnehmer mit einem „Teilzeitvertrag zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall“, die jedoch regelmäßig dieselbe Arbeitszeit wie ein Vollzeitarbeitnehmer erbringen, dürften folglich bei der Bemessung der Betriebsrente nicht dadurch unterschiedlich behandelt werden, dass die Vergütung für ihre regelmäßige Mehrarbeit nicht rentenwirksam ist (Rz. 45). Der Kläger habe daher einen Anspruch auf eine Betriebsrente, bei deren Berechnung die Vergütung nicht für die Grundarbeitszeit, sondern für die tatsächlich geleisteten Stunden, begrenzt auf die Stunden eines Vollzeitarbeitnehmers, zugrunde zu legen sei. Das BAG beachtet in seinem Urteil durchaus, dass die Tarifvertragsparteien als selbständige Grundrechtsträger bei ihrer Normsetzung einen weiten Gestaltungsspielraum haben und dass Generalisierungen und Typisierungen durch die Tarifvertragsparteien zulässig sind (Rz. 56ff.). Der allgemeine Gleichheitssatz komme danach zum Tragen, weil bei der entscheidenden Regelung unterschiedliche Gruppen gebildet werden, nämlich die „Arbeitnehmer auf Abruf“ und die Arbeitnehmer mit fest vereinbarter Arbeitszeit. Die Ungleichbehandlung zwischen den Gruppen sei auch trotz der bestehenden Besonderheiten nicht gerechtfertigt, insbesondere wiege sie aufgrund der im vorliegenden Fall erheblich reduzierten Betriebsrente schwer. Zudem sei eine einfache (zulässige) Lösung naheliegend: Entsprechend der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hätte bei der Bemessungsgrundlage statt auf die regelmäßige Arbeitszeit auf die Grundarbeitszeit abgestellt werden können. Denn auch dort liegen keine (bei der Berechnung nicht zu beachtenden) Überstunden vor, wenn die Mehrarbeit ständig geleistet wird, sodass die tatsächliche Arbeitszeit der Berechnung zugrunde zu legen ist. Diese vom BAG erläuterten Grundsätze gelten sowohl dann, wenn der Tarifvertrag kraft beidseitiger Tarifbindung verbindlich ist, als auch bei einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf den Tarifvertrag (Rz. 71). In allen Fällen, in denen Teilzeitarbeitskräfte zwar formal Teilzeit arbeiten, praktisch aber die Arbeitsleistung einer Vollzeitkraft erbringen, sollte grundsätzlich keine unterschiedliche Behandlung erfolgen. Regelungen, die eine entsprechende Differenzierung vornehmen, sollten auf ihre Zulässigkeit überprüft werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) sind in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten, auch wenn sie im vorliegenden Fall vom Gericht nicht angewandt wurden.

  • Besonderheiten der Anpassungsentscheidung eines nicht gewinnorientierten Arbeitgebers (BAG-Urteil vom 23.2.2021, 3 AZR 15/20)

    Das BAG hat sich in den letzten Jahren bei mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, wie nicht gewinnorientierte Unternehmen die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen haben, und wie insbesondere ihre wirtschaftliche Lage dabei zu beurteilen ist. Klar ist, dass auch bei diesen Arbeitgebern die wirtschaftliche Lage nicht außer Acht gelassen werden kann. Es gelten jedoch andere Maßstäbe als bei erwerbswirtschaftlich tätigen Arbeitgebern (vgl. insbesondere die Urteile vom 11.07.2017, 3 AZR 691/16 und vom 13.12.2005, 3 AZR 217/05). In dem neuen Urteil stellt das BAG zu diesen besonderen Maßstäben insbesondere klar, dass bei der Überprüfung der Anpassungsentscheidung von nicht gewinnorientierten Vereinen deren wirtschaftliche Lage einer Anpassung von Betriebsrenten dann entgegensteht, wenn der Verein infolge der Rentenanpassung seinem Vereinszweck auf dem Niveau, das bereits erreicht ist, nicht weiter gerecht werden kann. Auch zukünftige weitere, fest geplante und von den zuständigen Gremien bereits beschlossene Maßnahmen müssten dabei berücksichtigt werden. Eine Entscheidung dahingehend, alle finanziellen Mittel nur für den reinen Vereinszweck zu nutzen, sei allerdings mit den kollidierenden Grundrechten der Betriebsrentner aus Art. 12 und 14 GG nicht zu vereinbaren (Rz. 87). Im konkreten Fall ist die beklagte Arbeitgeberin eine nicht gewinnorientierte Gewerkschaft, die dem klagenden Rentner eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt hatte, deren Höhe und Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nun strittig sind. Vor dem Anpassungstermin im Jahr 2014 informierte die Gewerkschaft den Kläger darüber, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Anpassung nicht möglich sei. Der Kläger widersprach dem fristgerecht und verfolgte auf dem Rechtsweg u.a. das Ziel einer Rentenanpassung entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. Das BAG kann in seinem Urteil auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend den erforderlichen Anpassungsumfang klären, stellt jedoch einige Grundsätze zur konkreten Anpassungsprüfung dar, welche nicht nur für Gewerkschaften, sondern auch allgemeiner für nicht gewinnorientierte Arbeitgeber von Bedeutung sein können. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG sind insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Für eine Gewerkschaft als steuerbefreitem Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht zur Gewinnerzielung tätig ist, sieht die Rechtsprechung des BAG dabei Besonderheiten jedenfalls bei der Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Lage und der hierauf bezogenen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht (Rz. 76ff.): Eine Gewerkschaft – ebenso wie ein Arbeitgeberverband – genieße den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, der es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersage, die Verwendung der Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder zu bewerten. Berühre eine arbeitsgerichtliche Entscheidung die Koalitionsfreiheit, müssten die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts der Koalitionsfreiheit Rechnung tragen. Art. 9 Abs. 3 GG schütze die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Zweckerreichung für geeignet halten, obliege ihnen selbst, hierfür müssten sie sich auch nicht rechtfertigen. Der Koalitionsfreiheit stünden aber auf Seiten der Betriebsrentner deren durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützte Interessen gegenüber, so dass diese kollidierenden Grundrechtspositionen bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Lage in Ausgleich zu bringen seien. Das BAG gibt an dieser Stelle zwar weitere Erläuterungen, wie auch der Ausgleich zu erfolgen hat, kann jedoch im konkreten Fall nicht zu einem abschließenden Ergebnis kommen, da insbesondere nicht klar war, welches Vermögen der Beklagten zur Verfügung steht und inwieweit es dieses offenlegen und für die Anpassung verwenden muss. Der Nachweis der Vermögens- und Einnahmesituation und die darauf aufbauende Prognose der wirtschaftlichen Lage wird bei gemeinnützigen, nicht gewinnorientierten Arbeitgebern z.B. wegen eines auf regionale Zweige verteilten Vermögens oder fehlender Rechnungslegung nach HGB evtl. schwieriger als bei gewinnorientierten Unternehmen sein. Dennoch müssen auch sie eine unterlassene Rentenanpassung rechtfertigen können. Denn eine Rentenanpassung, die einen Eingriff in die Vermögenssubstanz des Arbeitgebers darstellt oder die Erreichung des Vereinszwecks einschränkt, kann nach dem vorliegenden Urteil grundsätzlich vom Arbeitgeber abgelehnt werden.

  • Externe Teilung im Versorgungsausgleich nach dem BVerfG-Urteil vom 26.5.2020 (BGH-Beschluss vom 24.3.2021, XII ZB 230/16)

    Der Bundesgerichtshof hat erfreulich schnell die Gelegenheit ergriffen, einige der Fragen zu beantworten, die das viel beachtete Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Mai 2020 (1 BvL 5/18) zum Versorgungsausgleich mit externer Teilung aufgeworfen hat. Mit seinem Beschluss vom 24. März 2021 (BGH XII ZB 230/16) ändert der BGH zudem seine bisherige Rechtsprechung zur Festlegung des Rechnungszinssatzes für die Ermittlung des Ausgleichswertes bei einer externen Teilung und lässt nunmehr auch den für Pensionsrückstellungen in der deutschen Handelsbilanz maßgeblichen, über zehn Jahre gemittelten Marktzinssatz zu. Hintergrund Das Bundesverfassungsgericht befasste sich im vergangenen Jahr mit dem in der Vergangenheit teils heftig kritisierten § 17 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG). Dieser gestattet es Versorgungsträgern bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen, auch bei höheren Anrechten einseitig eine externe Teilung durchzusetzen, als dies unabhängig vom Durchführungsweg nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG möglich ist. In seinem Urteil vom 26. Mai 2020 kam das Bundesverfassungsgericht zwar zu dem Schluss, dass § 17 VersAusglG nicht verfassungswidrig sei, verpflichtete die Familiengerichte jedoch dazu, sicherzustellen, dass es im Falle einer externen Teilung nach § 17 nicht zu unangemessenen Transferverlusten für die ausgleichsberechtigte Person kommt. Im Falle übermäßiger Transferverluste müsse das Familiengericht den vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert so erhöhen, dass derartige Verluste vermieden werden. Viele der Fragestellungen, die bei der praktischen Umsetzung des BVerfG-Urteils auftreten, hat der BGH in seinem o.g. neuen Beschluss erfreulich eindeutig beantwortet: Möglichkeit der externen Teilung Auch bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen kann der Versorgungsträger nur dann einseitig die externe Teilung verlangen, wenn der Ausgleichswert den Jahreswert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (85.200 Euro im Jahr 2021) nicht übersteigt. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Maßstab hierfür – unabhängig von der erforderlichen Höhe der Zahlung an den externen Versorgungsträger – der unmodifizierte Ausgleichswert zum Ende der Ehezeit ist. Insoweit hält der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Ermittlung des Ausgleichswertes: „10-jähriger“ BilMoG-Zins nunmehr auch bei externer Teilung zulässig Für die Berechnung des Ausgleichswerts bei einer externen Teilung ist laut § 45 VersAusglG der Barwert nach § 4 Abs. 5 Betriebsrentengesetz maßgeblich. Allerdings enthält weder das Versorgungausgleichs- noch das Betriebsrentengesetz eine Definition der für die Berechnung dieses Barwertes maßgeblichen Prämissen wie Biometrie, Rententrend und insbesondere Rechnungszins. Die Festlegung des Rechnungszinses bleibt somit dem Versorgungsträger überlassen, unterliegt jedoch einer Billigkeitskontrolle durch die Familiengerichte. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei rückstellungsfinanzierten Versorgungszusagen die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB („BilMoG-Zins“) als Rechnungszins zulässig, wobei auch andere Wertansätze beispielsweise bei wertpapiergebundenen oder versicherungsförmig rückgedeckten Zusagen von der Rechtsprechung akzeptiert und in der Praxis häufig verwendet werden. Als Reaktion auf die Umstellung des Betrachtungszeitraums für die Ermittlung des BilMoG-Zinses für Pensionsrückstellungen im § 253 Abs. 2 HGB von sieben auf zehn Jahre im Jahr 2016 hatte der BGH jedoch in seinem Beschluss vom 24. August 2016 (XII ZB 84/13) festgelegt, dass für die Ermittlung des Ausgleichswertes im Fall einer externen Teilung die zuvor geltende Durchschnittsbildung über sieben Jahre maßgeblich bleibe, um die ausgleichsberechtigte Person vor übermäßigen Transferverlusten zu schützen. An dieser Rechtsprechung hält der BGH nun nicht länger fest, da diesem Ansatz zum Schutz der ausgleichsberechtigten Person auf Basis eines generell-abstrakten Maßstabs (nämlich dem Rückgriff auf den siebenjährigen Durchschnittszinssatz) und dem hiermit verbundenen Eingriff in das Recht des Versorgungsträgers auf eine (bilanziell) aufwandsneutrale Teilung nunmehr durch die individuell-konkrete Abwägung gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes „der Boden entzogen“ sei. Ermittlung des Ausgleichswertes: Die Zeit vor Einführung des BilMoG-Zinses In diesem Zusammenhang äußert sich der BGH auch zur bislang offen gebliebenen Frage, welcher Rechnungszins für Scheidungen vor Ende Dezember 2008 (frühester von der Bundesbank berechneter BilMoG-Zins) herangezogen werden kann, und akzeptiert hierfür grundsätzlich auch den steuerbilanziellen Rechnungszins von 6 %. Auch wenn ein Rechnungszins von 6 % im aktuellen Umfeld i.d.R. zu Transferverlusten in kritischer Höhe führen dürfte, kann diese Entscheidung durchaus praktische Folgen haben, beispielsweise hinsichtlich der Möglichkeit des Versorgungsträgers, die externe Teilung einseitig zu verlangen, oder zur Feststellung von Bagatellanwartschaften, bei denen i.d.R. eine Teilung unterbleibt. Allerdings dürfte auch der in der Praxis weit verbreitete Ansatz, bei weiter zurück liegenden Scheidungen den bei Einführung des BilMoG gültigen Rechnungszins von 5,25 % zu verwenden, nach dieser Entscheidung weiterhin zulässig und geeignet sein. Vorgaben für die praktische Umsetzung des BVerfG-Urteils Auch wenn der BGH den vorliegenden Fall nicht entschieden, sondern an das OLG Bamberg zurückverwiesen hat, enthält der Beschluss eine Reihe von Hinweisen und Vorgaben für die Familiengerichte zur Umsetzung des BVerfG-Urteils: Entwarnung wenn die gRV als Zielversorgungsträger möglich istSofern die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger zur Verfügung steht, wird die dort erzielbare Leistung derzeit in der Regel als Maßstab für die Bezifferung möglicher Transferverluste heranzuziehen sein, da sich nach Auffassung des BGH im aktuellen Umfeld dort aus einer feststehenden Einzahlung die höchste Versorgungsleistung generieren lasse. Dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person einen anderen Zielversorgungsträger wählt und bei diesem die Leistung voraussichtlich geringer ausfallen wird.Bei der Ermittlung der Vergleichsleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Prognose der künftigen Entwicklung des Rentenwertes vorzunehmen. Zumindest für die nächsten 15 Jahre kann hierbei nach Auffassung des BGH der Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung verwendet werden.Im Einklang mit zahlreichen Veröffentlichungen (u.a. Braun/Siede FamRB 2021, 160, 164) stellt der BGH fest, dass im derzeitigen Umfeld davon auszugehen sei, dass bei einem Rechnungszins bis einschließlich 3 % i.d.R. kein verfassungswidriger Transferverlust entsteht, sofern die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger zur Verfügung steht. In diesem Fall kann nach Ansicht des BGH eine weitergehende Prüfung hinsichtlich möglicher Transferverluste in der Regel entfallen.Auskunftspflichten des VersorgungsträgersAnders sieht die Situation aus, wenn zugunsten der ausgleichsberechtigten Person keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr begründet werden können oder wenn der Ausgleichswert mit einem höheren Rechnungszins berechnet wurde. Letzteres kann insbesondere bei einer länger zurück liegenden Scheidung (v.a. bei der Totalrevision eines Versorgungsausgleichs nach altem Recht gem. § 51 VersAusglG) der Fall sein oder bei einer Versorgungszusage, bei welcher sich Leistung und Ausgleichswert nach einer Rückdeckungsversicherung aus einer alten Tarifgeneration richten.In diesen Fällen wird es in der Regel erforderlich sein, dass das Familiengericht einen Vergleich mit der Leistung vornimmt, die sich im Falle einer internen Teilung ergäbe. Der BGH bejaht eine diesbezügliche Auskunftspflicht des Versorgungsträgers gegenüber […]

  • Zur Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz (BAG-Urteile vom 26.1.2021, 3 AZR 139/17, 3 AZR 878/16 u.a.)

    In neuen Urteilen zum Insolvenzschutz von Betriebsrenten stützt sich das BAG auf das EuGH-Urteil vom 9.9.2020, C-674/18 und C675/18, das auf Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG einen Mindestschutz im Insolvenzfall verlangt, aber auch für ausreichend erklärt. Das BAG entscheidet, dass der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz nur anteilig für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einstehen muss. Der Erwerber haftet nur für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit, nicht aber für Betriebsrentenanwartschaften, die im Sinne von § 108 Abs. 3 InsO für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Die Geltung von § 613a BGB wird insoweit durch die Sonderregelungen für den Insolvenzfall eingeschränkt. Dies gilt selbst dann, wenn für diesen Teil auch der PSV nicht oder nicht vollständig haftet und der Arbeitnehmer folglich diesen (Teil)Anspruch nur als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden kann. Die entstehende Versorgungslücke ist von den klagenden Arbeitnehmern hinzunehmen und jedenfalls nicht von einem (bisherigen oder künftigen) Betriebserwerber zu schließen. Der vom EuGH formulierte Mindestschutz greift wegen seiner relativ geringen Höhe in beiden Fällen nicht. Andernfalls sieht das BAG aber den PSV unmittelbar gegenüber den Arbeitnehmern aufgrund eines unionsrechtlich begründeten Anspruchs zur Sicherstellung des Mindestschutzes verpflichtet, obwohl das Betriebsrentengesetz derartige Leistungen des PSV nicht vorsieht und sie auch in der Beitragsbemessungsgrundlage des PSV nicht berücksichtigt sind. Die Urteile betreffen zwar Direktzusagen, die Argumentation des BAG dürfte aber unabhängig vom Durchführungsweg anwendbar sein.

  • Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgabe – Entgeltumwandlung (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2020, X R 32/18)

    Der BFH festigt mit dem genannten Urteil seine Rechtsprechung zur Entgeltumwandlung. Zuwendungen an eine rückgedeckte Unterstützungskasse, die auf Entgeltumwandlungen eines Ehegatten mit steuerlich anerkanntem Arbeitsverhältnis beruhen, sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Für die steuerliche Anerkennung von Versorgungszusagen an nahe Angehörige gelten Sonderregeln, die je nach Durchführungsweg und Finanzierung voneinander leicht abweichen. Notwendig ist aber immer ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis sowie die betriebliche Veranlassung der Versorgungszusage. Letzteres erfordert auch die Prüfung der Zusage durch einen Fremdvergleich, wobei im Falle von Entgeltumwandlungen besondere Maßstäbe zu beachten sind – diese und deren Inhalte stellt der BFH in seiner Entscheidung ausführlich dar. Die Kläger sind Eheleute, wobei die Klägerin beim Kläger als Verkaufsleiterin angestellt war. Die Kläger vereinbarten als Ergänzung zum Arbeitsvertrag, dass ab August 2009 monatlich 1.830 Euro bei einem Bruttogehalt von 4.146 Euro umgewandelt und als Zuwendung an eine Unterstützungskasse fließen sollten. Das Finanzamt sah die geleisteten Zuwendungen im Hinblick auf § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG nur teilweise als abzugsfähig an, da es nach Maßgabe des Fremdvergleichs deren Höhe für unangemessen und daher nur teilweise für betrieblich veranlasst hielt (Rz. 9). Hiergegen richteten sich die Kläger. Deren zulässige Revision ist zwar begründet, wird aber vom BFH aufgrund fehlender Spruchreife an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die wesentlichen Punkte der Entscheidung werden mit den folgenden Leitsätzen zusammengefasst: „1. Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die Entgeltumwandlung grundsätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu messen. 2. Für die Fremdvergleichsprüfung bei Entgeltumwandlungen ist insbesondere das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen regelmäßig anzunehmender Angemessenheit und nur ausnahmsweise gegebener Unangemessenheit der Umgestaltung der Entlohnung des Arbeitsverhältnisses zu beachten. 3. Eine insoweit unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses kommt bei sprunghaften Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung, bei einer ‚Nur-Pension‘ oder bei mit Risiko- und Kostensteigerungen für das Unternehmen verbundenen Zusagen in Betracht […]. 4. Im Fall echter nicht unangemessener Barlohnumwandlungen sind Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse betrieblich veranlasst und ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen […].“ Das Urteil berücksichtigt, wie in ähnlicher Weise bereits das BFH-Urteil vom 7.3.2018, I R 89/15 für Gesellschafter-Geschäftsführer, die Besonderheiten der Finanzierung einer Pensionszusage durch Entgeltumwandlung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung aus den eigenen Mitteln des Begünstigten und damit insofern auf sein eigenes Risiko erfolgt (Rz. 42ff.). Der Senat überträgt ferner auf die Behandlung der vorliegenden Unterstützungskassenzusage die Rechtsprechung des VIII. Senats (BFH-Urteil vom 10.6.2008, VIII R 68/06), nach der aus einer „echten Barlohnumwandlung“ geleistete Versicherungsbeiträge ohne Prüfung einer möglichen Überversorgung als Betriebsausgaben anzuerkennen seien (Rz. 55f.). Dennoch sind bei allen Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer oder deren nahe Angehörige die grundsätzlich weiter bestehenden besonderen Anforderungen u.a. zur Erdienbarkeit, bei Entgeltumwandlungen auch im Zusammenhang mit Entgelterhöhungen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten.

  • Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen steigender Pensionsrückstellungen (BAG-Urteil vom 8.12.2020, 3 AZR 65/19)

    I. Störung der Geschäftsgrundlage Der seit etwa acht Jahren immer weiter sinkende Rechnungszinssatz für Altersversorgungsverpflichtungen (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB) führt zu steigenden Pensionsrückstellungen, die viele Unternehmen bilanziell stärker belasten als es bei der Einführung ihrer Versorgungszusagen absehbar war. Das BAG hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese bilanzielle Zusatzbelastung eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellt, die u.U. nach § 313 BGB eine Anpassung des Vertrags rechtfertigen kann: „(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.“ II. Steigende Pensionsrückstellungen nach BilMoG Die dem Fall zugrunde liegende Pensionszusage aus dem Jahr 1976 sieht ein Ruhegehalt in Höhe von 53 % des pensionsfähigen Einkommens bei Eintritt des Versorgungsfalls und eine Rentenanpassung entsprechend den Veränderungen von Tarifgehältern der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie vor. Die Rente der Klägerin als Witwe des ehemaligen Arbeitnehmers wurde bis zum 30.6.2016 entsprechend dieser Regelung angepasst, während die Rente danach trotz der Tariflohnerhöhungen der Jahre 2016 und 2017 nicht mehr angepasst wurde. Das Unternehmen will stattdessen nur eine Erhöhung entsprechend § 16 BetrAVG vornehmen und beruft sich dabei auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Die dafür erforderlichen veränderten Umstände sieht das Unternehmen in der Einführung neuer Bilanzierungsvorschriften für Pensionsverpflichtungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.5.2009 und in der Niedrigzinssituation, die eine Erhöhung des Barwerts der Pensionszusage auf mehr als Doppelte seines ursprünglichen Werts bewirkt hätten (Rz. 9). Das BAG sieht jedoch die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht als gegeben an. Zwar könne ein Versorgungswerk wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage angepasst werden, wenn die Rechtslage, etwa im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, sich seit seiner Einrichtung „wesentlich und unerwartet geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen tatsächlichen finanziellen Mehrbelastungen geführt“ habe (Äquivalenzstörung; Rz. 20). Ferner könne auch eine durch Gesetzesänderungen entstandene Verfehlung des Versorgungszwecks zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen, etwa wenn dadurch eine planwidrige Überversorgung eintrete (Zweckverfehlung; Rz. 21). III. Gehalts- und Rentendynamik keine Geschäftsgrundlage der Zusage Im vorliegenden Fall habe sich die maßgebliche Rechtslage seit Erteilung der Pensionszusage aber nicht wesentlich und unerwartet geändert, und es seien auch keine für den Arbeitgeber unvorhersehbaren finanziellen Mehrbelastungen eingetreten (Rz. 22). Der vom Unternehmen vorgebrachte, durch die seit dem BilMoG vorgeschriebene Berücksichtigung von Gehalts- und Rententrends sowie die mittlerweile gesunkenen Rechnungszinssätze verursachte Anstieg der handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen und die dadurch verschlechterten Ergebnisse des Unternehmens führten nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage. Selbst in einer wirtschaftlichen Notlage dürfe nach den gesetzlichen Wertungen in § 7 Abs. 1 BetrAVG (Insolvenzschutz durch den PSV) keine Reduzierung der Renten durch den Arbeitgeber erfolgen; dies gelte auch bei vertraglich zugesagten Anpassungsregelungen (Rz. 31ff.). Sowohl Gehalts- als auch Rentendynamik seien Teile der Pensionszusage und damit Inhalt, nicht aber Geschäftsgrundlage der Zusage. Eine Erhöhung des Barwerts, der zu einer Störung der Geschäftsgrundlage geführt haben könnte, könne also insoweit nicht eingetreten sein. Das Absinken des für die Berechnung der Pensionsrückstellungen anzuwendenden Rechnungszinssatzes habe nichts mit „der realen Zinsentwicklung und möglichen Auswirkungen“ auf das Unternehmen zu tun. Die tatsächlich vom Unternehmen zu leistenden Zahlungen hätten sich durch das BilMoG nicht erhöht, die Veränderung der Pensionsrückstellungen infolge des BilMoG würde im Wesentlichen nur einen Zeiteffekt abbilden, d.h. eine zeitliche Verschiebung von Erträgen (Rz. 40, 30). Man kann dem Urteil entnehmen, dass das BAG eine Störung der Geschäftsgrundlage allenfalls dann sieht, wenn der Arbeitgeber durch wesentliche und bei Zusageerteilung unerwartete Veränderungen solchen erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt wird, die tatsächliche Zahlungen – im Gegensatz zu nur bilanziellen Effekten – betreffen. Damit dürfte eine Argumentation, die nur auf erhöhte Pensionsrückstellungen und vergrößerten Aufwand in der Rechnungslegung abstellt, nicht aussichtsreich sein, wenn nicht die tatsächliche Zahlungsentwicklung in erheblicher Weise von den ursprünglichen Annahmen bei Zusageerteilung abweicht. Besonders deutlich würde das wohl, wenn wegen der Niedrigzinssituation erhöhte Beiträge in ein externes Versorgungswerk erforderlich würden.

  • Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung (BAG-Beschluss vom 8.12.2020, 3 ABR 44/19)

    In einem aktuellen Beschluss beschäftigt sich das BAG mit der Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung teilweise zu kündigen und damit eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch eine Betriebsvereinbarung zu vermeiden. Im vorliegenden Fall wurde im Jahr 2005 mit einer Betriebsvereinbarung eine endgehaltsabhängige Direktzusage gewährt, die hinsichtlich der Änderung und Entziehung von Leistungen in Ziff. 22 die Beteiligung des Betriebsrats bzw. bestimmte Voraussetzungen vorsah. Diese Betriebsvereinbarung wurde zunächst im Jahr 2016 für nach dem 28.2.2017 eintretende Mitarbeiter gekündigt, d.h. diese Arbeitnehmer sollten keine entsprechende Pensionszusage erhalten. Im Jahr 2017 erklärte der Arbeitgeber unter Verweis auf anhaltende wirtschaftliche Schwierigkeiten eine „(Teil)Kündigung“ der Betriebsvereinbarung, diesmal für alle begünstigten Mitarbeiter. Als beabsichtigte Wirkung wurde der Fortfall der dritten Besitzstandsstufe für alle Mitarbeiter angegeben, d.h. die analog zu § 2 Abs. 1 BetrAVG bereits (zeitratierlich) erdienten Anwartschaften und die auf sie entfallende Gehaltsdynamik sollten erhalten bleiben und nur für künftige Dienstzeiten sollten keine weiteren Anwartschaften erdient werden. Der Betriebsrat hielt dem u.a. entgegen, die Teilkündigung von 2017 sei unwirksam und die Betriebsvereinbarung bestehe unverändert fort, da er trotz der Regelung in Ziff. 22 der Betriebsvereinbarung an der Entscheidung nicht beteiligt worden sei. Eine Neuregelung mit dem Betriebsrat habe Vorrang gegenüber der Teilkündigung, da die Auswirkung der Teilkündigung auf die betroffenen Arbeitnehmer unterschiedlich sei und dem Betriebsrat durch eine Teilkündigung der Betriebsvereinbarung nicht das Mitbestimmungsrecht entzogen werden könne. Das BAG stellt dazu zunächst fest, dass Ziff. 22 der Betriebsvereinbarung dem Kündigungsrecht der Betriebsparteien nicht entgegenstehe, da dort nur allgemeine Widerrufsvorbehalte zum Ausdruck gebracht worden seien, die unter bestimmten Umständen (i.W. entsprechend den steuerunschädlichen Vorbehalten in EStR 6a.4) gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern Leistungseinschränkungen zulassen, nicht aber die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung als solcher betreffen (Rz. 17ff.). Ferner sei die Kündigung von 2017 keine unzulässige Teilkündigung. Kündigungen von Betriebsvereinbarungen seien grundsätzlich nach § 77 Abs. 5 BetrVG zulässig, lediglich ihre Wirkung sei entsprechend dem dreistufigen Prüfungsschema („3-Stufen-Theorie“) des BAG in Abhängigkeit von der Gewichtigkeit der Eingriffsgründe des Arbeitgebers beschränkt (Rz. 23ff.). Dieses Prüfungsschema ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG bei ablösenden Betriebsvereinbarungen zu beachten. Ein mittels Kündigung einer Betriebsvereinbarung allein – ohne Betriebsrat – handelnder Arbeitgeber könne keine weitergehende Regelungsmöglichkeit beanspruchen als sie die Betriebsparteien gemeinsam haben (Rz. 30). Durch das Stufenschema sei die Betriebsvereinbarung zwingend teilbar, und der Arbeitgeber könne seine Kündigung auf eine dieser Stufen beschränken, was allerdings dazu führen könne, „dass eine solche Teilkündigung mangels sie rechtfertigender Gründe ins Leere geht und damit einer Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung nahekommt“ (Rz. 32). Nach der Teilkündigung blieben die Rechte der Versorgungsberechtigten wegen der normativen Weitergeltung der alten Betriebsvereinbarung weiter geschützt, für welche auch weitere Teilkündigungen erfolgen können (Rz. 33f.). Die Kündigung selbst sei – anders als vom Betriebsrat angenommen – nicht wegen seiner fehlenden Beteiligung unwirksam, auch wenn bei Bestehen eines zwingenden Mitbestimmungsrechts evtl. danach eine erneute Einigung der Betriebspartner erforderlich werden könne (Rz. 38). Für den vorliegenden Fall ist damit das Einhalten des Prüfungsschemas durch den Arbeitgeber letztlich entscheidend für die Wirksamkeit der Teilkündigung, was hier das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe erfordert. Maßgeblich dafür sei der Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist für die Betriebsvereinbarung (Rz. 42). Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfalle, da der Arbeitgeber keinen Dotierungsrahmen für weitere Leistungen zur Verfügung stelle und damit kein Raum für eine Neuverteilung verbleibe. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber auch weitergehende Eingriffe vornehmen dürfte, sich aber auf eine Stufe des Prüfungsschemas als „natürliche und immanente Grenzen“ des zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens beschränkt, so dass insoweit kein Spielraum mehr für einen zu verteilenden Dotierungsrahmen  verbleibt (Rz. 44ff.).

  • Versorgungsausgleich: Anteilskurs fondsgebundener Anrechte bei externer Teilung (BGH-Beschluss vom 13.1.2021, XII ZB 401/20)

    Der BGH setzt mit seinem Beschluss vom 13.1.2021 seine praxisorientierte Rechtsprechung zur externen Teilung fondsgebundener Anrechte der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich fort. Bereits mit seinem Beschluss vom 11.7.2018, XII ZB 336/16 sah er eine hinreichende Bestimmtheit des familiengerichtlichen Urteils als gegeben an, „wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB” bestehe, da dann „im Rahmen der Vollstreckung ein künftiger Geldkurs des Anteils taggenau aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besonderen Rechercheaufwand ermittelt werden” könne. Der aktuelle Fall weist nun die Besonderheit auf, dass der Wert der Fondsanteile, aus denen sich der Wert des Anrechts ergibt, nicht öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden kann. Der Arbeitgeber als Versorgungsträger stellt jedoch dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten einen Zugang zu einem über das Internet zugänglichen Portal zur Verfügung, in dem der Wert der Fondsanteile taggenau abgerufen werden kann. Mit diesem Verfahren sieht der BGH den konkreten Zahlbetrag als hinreichend bestimmbar an, wenn das Familiengericht den Rechenweg, auf dem der Zahlbetrag aus dem Wert der Fondsanteile ermittelt werden kann, in der Beschlussformel unter Angabe der vollständigen Zugangsdaten zu dem Internet-Portal vorgibt. Damit ist für die zunehmend verbreiteten fondsgebundenen Pensionszusagen ein sachgerechter Weg zur Ermittlung des Ausgleichswert bei externer Teilung auch in denjenigen Fällen geschaffen, in denen der Arbeitgeber einen auf die eigene Versorgungsregelung ausgerichteten und nicht öffentlich gehandelten Fonds geschaffen hat.

  • Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten bei Kündigung eines Versicherungsvertrags (BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 7/19)

    Mit dem vorliegenden Urteil ergänzt der BFH seine neuere Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 24/19) zur Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in der betrieblichen Altersversorgung. Das Kriterium der Atypik von Einkünften als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung ist demnach einheitlich für Einmalzahlungen als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten anzuwenden. Im vorliegenden Fall wurde eine durch Entgeltumwandlung finanzierte und nach § 3 Nr. 63 EStG nachgelagert zu besteuernde Pensionskassenzusage nach Eintritt einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen gekündigt, und die erhaltene Einmalzahlung wurde vom Finanzamt ohne Anwendung von § 34 EStG in vollem Umfang besteuert. Der BFH setzt seine bisherige Rechtsprechung bezüglich der Anwendung von § 34 Abs. 2 EStG fort und hält Auszahlungen als Kapitalabfindung bei Erreichen der Altersgrenze und Auszahlungen des Rückkaufswerts der Versicherung bei Kündigung oder bei sonstigen vorzeitigen Vertragsbeendigungen diesbezüglich für gleich zu behandeln: „Der Senat ist der Auffassung, dass sich die Kapitalisierung laufender Auszahlungsansprüche aus Altersvorsorgeverträgen bzw. aus entsprechenden Versicherungen der betrieblichen Altersversorgung einerseits und die Auszahlung des Rückkaufswertes infolge Kündigung oder sonstiger vorzeitiger Vertragsbeendigung andererseits im Hinblick auf die Einmalzahlung und die hierdurch bewirkte Gefährdung des Zwecks einer dauerhaften Alterssicherung nicht derart unterscheiden, dass eine unterschiedliche Beurteilung beider Formen der Einmalzahlung gerechtfertigt wäre“ (Rz 25). In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, wo er außerordentliche Einkünfte dann vorliegen sah, wenn sie „nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung“ entsprächen (BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15, Rz. 23), sieht er in diesem und seinen letzten Urteilen das Kriterium der Atypik als entscheidend an, d.h. die Einmalzahlung muss für „den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch“ sein (Rz. 21). Dieser rechtliche Maßstab sei auch nicht im Hinblick auf persönliche Beweggründe für eine Vertragskündigung oder die persönliche Lage der versicherten Person zu modifizieren. Vielmehr sei die Frage der Atypik der Einkünfte „auf der Grundlage empirisch-statistischer Daten wertend zu beantworten“ (Rz. 30); es müsse also vom Gericht bestimmt werden, „bei welchem Anteil von durch Einmalzahlungen (Kapitalabfindung und Auszahlung des Rückkaufswertes) beendeten Verträgen an der Gesamtheit aller Versicherungen im hier betroffenen Bereich der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) von einer atypischen Situation gesprochen werden kann“ (Rz. 31).

  • CTA mit Absicherung von Anpassungsverpflichtungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG (BAG-Urteil vom 22.9.2020, 3 AZR 303/18)

    In einem neuen Urteil entscheidet das BAG über mögliche Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSV) auf den Übergang eines Treuhandvermögens (contractual trust arrangement, CTA) auf ihn gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG. Der Arbeitgeber, der betriebliche Altersversorgung in Form von Direktzusagen durchführte und schließlich Insolvenz anmeldete, hatte die Versorgungszusagen zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung durch den PSV (§ 7ff. BetrAVG) mittels einer doppelseitigen Treuhand (Verwaltungstreuhand gegenüber dem Arbeitgeber und Sicherungstreuhand gegenüber den begünstigten Mitarbeitern) auf Basis einer entsprechenden Konzernbetriebsvereinbarung und unter Beteiligung des Unternehmens, eines Vermögenstreuhänders und eines Mitarbeitertreuhänders abgesichert. Für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers steht den Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen demnach ein eigenes Forderungsrecht gegen den Treuhänder zu, das auch solche Teile der Pensionszusagen umfasst, die vom gesetzlichen Insolvenzschutz nicht erfasst werden, z.B. Rentenanpassungen oder erdiente Anwartschaftsdynamiken. Der Vermögenstreuhänder ist nach den dafür vorgesehenen Regelungen verpflichtet, vorrangig die Erfüllung der nicht gesetzlich insolvenzgesicherten Anwartschaften und Ansprüche sicherzustellen. Das nach Abzug von Kosten zur Verfügung stehende Sicherungsvermögen soll also vorrangig diejenigen Verpflichtungsteile gegen Insolvenz schützen, die nicht ohnehin gesetzlich durch den PSV abgesichert sind. Nach eingetretener Insolvenz des Arbeitgebers verlangte der PSV vom Treuhänder, die Auszahlung des Sicherungsvermögens an die Versorgungsberechtigten zu unterlassen. Der Arbeitgeber könne nämlich in einer schlechten wirtschaftlichen Lage, insbesondere also nach Insolvenz, die allgemeinen, nicht in einer festen Höhe zugesagten Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG unterlassen, so dass dann mangels eines Anspruchs der Leistungsempfänger auf Rentenanpassungen auch keine entsprechenden Leistungen durch die Treuhand zu sichern wären. Dies hätte dann zur Folge, dass gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG mehr Sicherungsvermögen auf den PSV übergehen würde. Die künftigen Rentenanpassungen waren aber bei der Berechnung des Auszahlungsplans durch den Treuhänder gemäß der Treuhandvereinbarung entsprechend der letzten Bewertung der Pensionsverpflichtungen für die IFRS-Rechnungslegung mit jährlichen Anpassungen von 1,75 % angesetzt worden. Neben verschiedenen anderen rechtlichen Fragen entscheidet das BAG, dass künftige, in ihrer Höhe nicht fest zugesagte Rentenanpassungen auf Grundlage der Vertragsfreiheit trotz der Insolvenz gesichert werden bzw. gegenüber der Treuhand begründet werden können. Unter Verweis auf § 4 Abs. 4 BetrAVG stellt das Gericht auch für den Insolvenzfall fest, dass der Gesetzgeber „damit ein legitimes Interesse der Versorgungsberechtigten anerkannt [habe], gegen das Risiko abgesichert zu werden, dass der Arbeitgeber nicht mehr existiert und ‚eigentlich‘ – aus wirtschaftlichen Gründen – eine Anpassung nicht mehr in Frage kommt“ (Rz. 62). Die vom Arbeitgeber gewählte Konstruktion der doppelseitigen Treuhand mit ihrer vorrangigen Absicherung der vom gesetzlichen Insolvenzschutz nicht erfassten Verpflichtungsteile wird damit vom BAG akzeptiert und ein Übergang der nicht erfassten Verpflichtungen und des entsprechenden Sicherungsvermögens auf den PSV abgelehnt (Rz. 83, 95): Es „bestehen auch keine Bedenken, diese vertragliche Insolvenzsicherung als ergänzende Sicherung so auszugestalten, wie es das Insolvenz- und das Bilanzrecht erlauben. Dies könnte sogar im Extremfall dazu führen, dass allein vorrangig zu sichernde Ansprüche der Arbeitnehmer, die nicht [gesetzlich über den PSV] insolvenzgeschützt sind, dennoch aber noch als betriebliche Altersversorgung anzusehen sind, vom Treuhänder bedient werden, so dass keine oder nur geringe Mittel auf den Kläger [PSV] übergehen können“ (Rz. 116).

  • Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten bei Auflösung eines Versicherungsvertrags (BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 24/19)

    Die Versteuerung einer Einmalzahlung aus einem Vertrag mit einer Versicherung (Direktversicherung), einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds mit dem reduzierten Satz gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für Einkommen aus mehrjährigen Tätigkeiten war bereits verschiedentlich Gegenstand von Entscheidungen des BFH. In einem neuen Urteil beschäftigt sich der BFH näher mit den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags auf Wunsch des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis. Die grundsätzliche Besteuerung des ausgezahlten Rückkaufwerts der Versicherung, die aus nach § 3 Nr. 63 EStG unversteuerten Beiträgen gemäß einer Entgeltumwandlungsvereinbarung finanziert wurde, ist im vorliegenden Fall unstrittig. Fraglich ist aber, ob „außerordentliche Einkünfte“ i.S.d. § 34 EStG vorliegen, was eine günstigere Besteuerung des Rückkaufswerts rechtfertigen würde. Der BFH stellt zunächst fest, dass das Kriterium der Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten erfüllt sei, da die Beiträge über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten und über mindestens zwei Veranlagungszeiträume geleistet worden seien (Rz. 16). Die Frage nach der Außerordentlichkeit der Einkünfte wird vom BFH jedoch nicht beantwortet, sondern zur Klärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem macht der BFH aber seine Anforderungen an das Vorliegen außerordentlicher Einkünfte deutlich. Dabei rückt er von seiner bisherigen Auffassung ab, dass Einkünfte „nur dann außerordentlich [seien], wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung” entspricht (BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15, Rz. 23). Unter Bezug auf zwei neuere Urteile sieht er das „Kriterium der Atypik als entscheidend“ an, d.h. die Einmalzahlung müsse für „den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch“ sein (Rz. 18), was im vorliegenden Fall das Finanzgericht nicht im ausreichenden Maße festgestellt habe. Für die Beurteilung der Einmalzahlung seien alle für den Mitarbeiter abgeschlossenen Verträge zu berücksichtigen, die in den Durchführungswegen der Direktversicherung, der Pensionskasse oder des Pensionsfonds bestanden und seit 2005 „durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind […]; nicht einzubeziehen sind Altersvorsorgeverträge“ (Rz. 33). Der Senat könne „mangels statistischen Materials nicht beurteilen, ob es nur in atypischen Einzelfällen zur Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. zur vorzeitigen Beendigung von Versicherungsverträgen aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch Kündigung oder sonstige Aufhebung verbunden mit der Auszahlung des Rückkaufswertes kommt oder nicht“ (Rz. 36). Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer im Versicherungsvertrag festgelegten Möglichkeit einer Kapitalabfindung (vgl. BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15) stellt lediglich ein Indiz für einen typischen bzw. atypischen Vorgang dar und reicht damit für die Beurteilung der Anwendbarkeit des § 34 EStG noch nicht aus (Rz. 18). Aktualisierung: Vgl. zu diesem Thema auch das BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 7/19.

  • Leistungshöhe nach Insolvenz des Arbeitgebers (EuGH-Urteil vom 9.9.2020, C-674/18 und C675/18)

    Der große Einfluss des europäischen Rechts auf die betriebliche Altersversorgung in Deutschland zeigt sich wieder in einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Verträglichkeit des deutschen Rechts mit europäischen Richtlinien. Vor einigen Monaten bewog das EuGH-Urteil vom 19.12.2019 (C-168/18) den deutschen Gesetzgeber zur Einführung einer Insolvenzsicherungspflicht für Pensionskassenzusagen; der deutsche Gesetzgeber ging hier bezüglich der Höhe der abzusichernden Anrechte über die Forderungen des EuGH hinaus. Nun beschäftigt sich der EuGH mit der bestehenden deutschen Regelung zur Haftung des Erwerbers eines Unternehmens aus der Insolvenz und dem korrespondierenden Schutz der Pensionszusagen der betroffenen Arbeitnehmer durch den PSV. Das Urteil beruht auf einem Vorabentscheidungsersuchen des BAG zu zwei Fällen mit endgehaltsabhängigen Pensionszusagen, in denen die klagenden Arbeitnehmer nach Insolvenz des ursprünglichen Arbeitgebers, der die Pensionszusagen erteilt hatte, und nach Ankauf des insolventen Unternehmens mit Betriebsübergang nach § 613a BGB insgesamt weniger als die ursprünglich zugesagte Leistung erhalten sollten. Der Grund für die Leistungsreduzierung ist in beiden Fällen letztlich, dass der PSV im Insolvenzfall nur die zu diesem Zeitpunkt gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und auch nur in der bei einem dann angenommenen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gesetzlich vorgeschriebenen Höhe absichert. Der erwerbende neue Arbeitgeber muss dagegen nur für die ab dem Insolvenzzeitpunkt neu erdienten Anwartschaftsteile haften, so dass sich eine Differenz zu der Anwartschaftshöhe ergeben kann, die ohne Eintritt der Insolvenz erworben worden wäre. Im ersten vorliegenden Fall wurde die Anwartschaft erst nach dem Erwerb des Unternehmens aus der Insolvenz unverfallbar, so dass der PSV keine Leistungen erbringt und der neue Arbeitgeber die Anwartschaft nur zeitanteilig ab dem Erwerb übernimmt. Im zweiten Fall ist die Anwartschaft bei Eintritt der Insolvenz zwar bereits gesetzlich unverfallbar, so dass der PSV die Leistung für die Zeit bis zum Eintritt der Insolvenz übernimmt, entsprechend § 2a Abs. 1 BetrAVG (in aktueller Fassung) jedoch nur auf Grundlage des versorgungsfähigen Entgelts zum Insolvenzzeitpunkt und ohne Berücksichtigung des bis zum Eintritt des Versorgungsfalls weiter angestiegenen Entgelts. In seinem Urteil vom 19.12.2019 hatte der EuGH bereits entschieden, dass auch für Pensionszusagen im Durchführungsweg der Pensionskasse nach Artikel 8 der Richtlinie 2008/94/EG ein Insolvenzschutz bestehen muss. In der Folge wurde das Betriebsrentengesetz geändert und auch für Pensionskassenzusagen ein Insolvenzschutz durch den PSV eingeführt, der allerdings nur insoweit greift, als die Pensionskasse die Leistungen gegenüber den arbeitsrechtlich zugesagten Leistungen kürzen muss. Der EuGH weitet den Insolvenzschutz nun auf noch verfallbare Anwartschaften und die durch das Festschreiben der Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Insolvenz entstehende Differenz aus, soweit andernfalls unverhältnismäßige Einbußen im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2008/94/EG entstehen: „[Bei] einem Unternehmensübergang nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens [muss] der Schutz der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaften auf Leistungen bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 zumindest dem von Art. 8 der Richtlinie 2008/94 geforderten Schutzniveau gleichwertig sein“ (Rn. 74). Dieser Mindestschutz beinhaltet, „dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben, und dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten aufgibt, in diesem Fall jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung zu garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht“ (Rn. 79). Darüber hinaus besteht eine absolute Grenze für die Reduzierung der Leistungen: „Außerdem steht dieser Mindestschutz einer offensichtlich unverhältnismäßigen Kürzung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eines Arbeitnehmers entgegen, die die Fähigkeit des Betroffenen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, schwerwiegend beeinträchtigt. Dies wäre bei einer Kürzung der Leistungen bei Alter für einen ehemaligen Arbeitnehmer der Fall, der wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste. Dieser Mindestschutz verlangt somit, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer, der einer solchen Kürzung seiner Leistungen bei Alter ausgesetzt ist, eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendigerweise den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen“ (Rn. 80). Dabei sind insbesondere die Bemessungsgrößen, etwa das versorgungsfähige Entgelt, bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblich, nicht die zum Insolvenzzeitpunkt. Die Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf die Anforderungen des EuGH ist derzeit noch nicht absehbar. Theoretisch kämen zur Erfüllung dieser Anforderungen z.B. ein völliger oder weitgehender Verzicht auf eine Unverfallbarkeitsfrist in Frage, aber auch ein jeweils erst bei Eintritt des Versorgungsfalls stattfindender Ausgleich aller durch die Insolvenz entstandenen Nachteile des Arbeitnehmers, oder auch ein Ausgleich nur insoweit als die vom EuGH genannten Mindestanforderungen ansonsten nicht erfüllt wären. Dabei wäre ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob der gesamte Ausgleich über den PSV (und damit letztendlich alle Beitragszahler) erfolgt oder auch durch den neuen Arbeitgeber, der den ursprünglichen Arbeitgeber aus der Insolvenz erworben hat. Im letzteren Fall würde der Erwerb von Betrieben aus der Insolvenz künftig erschwert, zumal der Umfang der auszugleichenden Leistungen deutlich höher sein könnte als im Fall des bereits geregelten Insolvenzschutzes von Pensionskassenzusagen. Auch Fragen der Gleichbehandlung mit nicht im Zusammenhang mit einer Insolvenz ausgeschiedenen Arbeitnehmern werden bei einer gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen sein.

  • Steuerbilanzielle Pensionsrückstellungen für Entgeltumwandlungszusagen von GGF (BFH-Urteil vom 27.5.2020, XI R 9/19)

    Steuerbilanzielle Pensionsrückstellungen für aus Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusagen werden grundsätzlich nach denselben Regelungen des § 6a EStG in Höhe des Teilwerts gebildet wie für arbeitgeberfinanzierte Zusagen. Allerdings gilt nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG „bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens […] der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres“ als Teilwert. Es wird also eine Vergleichsberechnung vorgenommen, die den „normalen Teilwert“, der von einer Finanzierung der gesamten Pensionszusage über die grundsätzlich gesamte Dienstzeit ausgeht, ggf. auf einen höheren Barwert der zum Bilanzstichtag bereits gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft anhebt. Wegen § 2 Abs. 5 BetrAVG entspricht diese unverfallbare Anwartschaft für neuere Entgeltumwandlungszusagen der bis dahin „erreichte[n] Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen“, korrespondiert also insoweit zu den bis dahin stattgefundenen Entgeltumwandlungen. Allerdings gelten die arbeitsrechtlichen „Vorschriften des Betriebsrentengesetzes“ nicht für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH, so dass unverfallbare Anwartschaften hier nur durch die entsprechende vertragliche Regelung, nicht aber aufgrund der Regelungen des Betriebsrentengesetzes entstehen. Aus diesem Grund verneint der BFH im vorliegenden Urteil bezüglich der Entgeltumwandlungszusage für einen Allein-GGF die bisher umstrittene Frage, ob auch in diesem Fall ein Vergleich mit dem Barwert der unverfallbaren Anwartschaften vorzunehmen sei. Diese Entscheidung dürfte nicht nur für Allein-GGF, sondern allgemeiner für beherrschende GGF und z.B. auch im Fall mehrerer und nur gemeinsam beherrschender GGF mit insoweit gleich gelagerten Interessen anzuwenden sein. Insbesondere dann, wenn die Umwandlungsbeträge nicht dauerhaft festgelegt sind, sondern z.B. jährlich neu vereinbart werden müssen, wird daher die steuerbilanzielle Rückstellung für den betroffenen Personenkreis oft deutlich geringer ausfallen als wenn die Vergleichsrechnung angewandt würde.

  • Keine sofortige Ausgleichspflicht für Anwartschaftskürzungen einer Pensionskasse (BAG-Urteil vom 12.5.2020, 3 AZR 157/19)

    In seinem Urteil vom 12.5.2020 befasst sich das BAG mit den Folgen von Anwartschaftskürzungen durch eine Pensionskasse für den Arbeitgeber, der die zugrunde liegenden Pensionszusagen erteilt hat. Hintergrund des Rechtsstreites bildet die Entscheidung der Mitgliederversammlung des BVV vom 24. Juni 2016, nach der für Beitragszahlungen ab dem Jahr 2017 der Rechnungszins für verschiedene Versicherungstarife abgesenkt wird und daher ab dem 1. Januar 2017 neue Verrentungstabellen mit erheblich abgesenkten Verrentungsfaktoren zur Anwendung kommen. Der BVV ermöglicht es dem Arbeitgeber, durch entsprechend erhöhte Beitragszahlungen die daraus resultierende Reduzierung der künftigen Versorgungsleistungen auszugleichen. Im vorliegenden Fall macht der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch, da er der Ansicht ist, eine reine Beitragszusage erteilt zu haben und für die Leistungskürzungen des BVV nicht einstehen zu müssen. Zudem macht er geltend, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht feststehe, ob sich der klagende Arbeitnehmer durch die Absenkung der Verrentungsfaktoren tatsächlich schlechter stelle, da dies erst im Leistungsfall durch einen „Soll-Ist-Vergleich“ festgestellt werden könne (Rn. 13). Das BAG stellt zwar fest, dass der Arbeitgeber keine reine Beitragszusage sondern vielmehr eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erteilt habe, und daher eine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben sei (Rn. 21ff.). Zudem bejaht es das Vorliegen einer Umfassungszusage für die Eigenbeiträge des Arbeitnehmers (Rn. 33ff.). Allerdings bestehe die Einstandspflicht erst bei Eintritt des Versorgungsfalls (Rn. 40ff.). Erst zu diesem Zeitpunkt stehe die Differenz zwischen den vom Arbeitgeber zugesagten und den von der Pensionskasse tatsächlich erbrachten Leistungen fest (Rn. 47). Die Forderung des Klägers, den Arbeitgeber zwecks Ausgleichs der Kürzungen zu einer Zahlung von zusätzlichen Beiträgen an den BVV zu verpflichten, wird somit verworfen. Inwieweit der Arbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalls für eine aus Leistungskürzungen der Pensionskasse resultierende Differenz einzustehen habe, hänge davon ab, ob beim Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Änderung der Verrentungstabellen hinreichende Gründe für die Verschlechterung der Zusage im Sinne des dreistufigen Prüfungsschemas des BAG vorgelegen hätten (Rn. 46). In seinem Urteil äußert sich das BAG nicht dazu, in welchem Umfang der Arbeitgeber ggf. nach Absenkung der Verrentungsfaktoren entstehende Anwartschaftserhöhungen durch Überschussbeteiligungen der Pensionskasse mit den Anwartschaftskürzungen verrechnen darf. Auch setzt es sich nicht mit den Fragen auseinander, unter welchen Voraussetzungen der Aufwand des Arbeitgebers für eine erforderliche Aufstockung der Pensionskassenleistung eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung darstellen und ab welcher Aufwandshöhe dies einen Eingriffsgrund in die dritte Besitzstandsstufe darstellen könnte. Allerdings weist das BAG explizit darauf hin, dass der Arbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalls möglicherweise wegen der Höhe der Versorgung, für die er einzustehen hat, eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB geltend machen könne (Rn. 47). Vgl. zur Thematik auch das BAG-Urteil vom 10.2.2015, 3 AZR 65/14 und die BAG-Urteile vom 15.3.2016, 3 AZR 827/14 u.a.

  • Versorgungsausgleich mit externer Teilung (BVerfG-Urteil vom 26.5.2020, 1 BvL 5/18)

    In einem weithin beachteten Urteil zum Versorgungsausgleich befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung von § 17 VersAusglG, der dem Versorgungsträger gestattet, ohne Zustimmung des Ausgleichsberechtigten die externe Teilung von als Direktzusagen oder über Unterstützungskassen durchgeführten Anrechten der betrieblichen Altersversorgung auch für höhere Ausgleichswerte zu verlangen als dies nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG bei der externen Teilung anderer Anrechte zulässig wäre. Im Mittelpunkt seiner Betrachtungen stehen die „Transferverluste“, die bei einer externen Teilung durch abweichende Rechnungsannahmen, insbesondere niedrigere Rechnungszinssätze des aufnehmenden Versorgungsträgers entstehen und das Anrecht des Ausgleichsberechtigten reduzieren können. In der aktuellen Niedrigzinsphase können derartige Zinsunterschiede beispielsweise aus der Differenz zwischen einem immer noch verhältnismäßig hohen Rechnungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB, der sich aus einer Durchschnittsbildung über Marktzinssätze der letzten zehn Jahre ergibt, und einem Zinssatz von 0,9 %, der von Versicherungen derzeit maximal garantiert werden darf, resultieren (Rn. 8ff.; der BGH bezieht sich demgegenüber in seinem Beschluss vom 24.8.2016, XII ZB 84/13 auf den Zinssatz mit Durchschnittsbildung über sieben Jahre, der für Altersversorgungsverpflichtungen aber bilanziell nicht maßgeblich ist). Dies kann zur Folge haben, dass der Ausgleichsberechtigte ein geringeres Anrecht erhält als der Ausgleichsverpflichtete abgeben muss, und auch ein geringeres Anrecht als er bei interner Teilung erhielte. Da der Durchschnittszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB mittlerweile spürbar gefallen ist, fällt diese Differenz derzeit allerdings geringer aus als noch vor wenigen Jahren. Andererseits werden die erwartete Absenkung des höchstzulässigen Rechnungszinssatzes für Versicherungen sowie die Tatsache, dass in der Regel kaum mehr Tarife mit positiven Rechnungszinssätzen angeboten werden, den Abstand wieder vergrößern. Auch in den Fällen, in denen der Ausgleichswert aus dem Wert einer älteren Rückdeckungsversicherung mit hoher Garantieverzinsung ermittelt wird, können sich derartige Transferverluste – zumindest bezogen auf die Garantieleistung – ergeben (eine derartige Konstellation liegt dem Urteil zugrunde). Das Bundesverfassungsgericht erklärt dazu, ein Versorgungsausgleich könne verfassungswidrig sein, „wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen“ (Leitsatz 1). Es kommt aber zu dem Schluss, dass § 17 VersAusglG nicht verfassungswidrig sei. Allerdings müssten ihn die Gerichte verfassungskonform anwenden und „den Ausgleichswert bei der externen Teilung so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat“ (Rn. 42). Es bedürfe „besonderer Rechtfertigung, wenn die ausgleichsberechtigte Person aufgrund der externen Teilung – bei Unterstellung identischer biometrischer Faktoren – mit einer niedrigeren Rente rechnen muss als sich die Rente der ausgleichspflichtigen Person durch den Versorgungsausgleich verringert“ (Rn. 51). Die im vorliegenden Fall vom OLG Hamm angenommene Grenze einer maximal zulässigen Abweichung von 10 % sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Rn. 77ff.). Insgesamt hindere §17 VersAusglG „die Gerichte nicht daran, den Versorgungsausgleich im Fall externer Teilung in verfassungsgemäßer Weise zu regeln und lässt insbesondere eine Festsetzung des Ausgleichswerts zu, die erwartbare verfassungswidrige Effekte der externen Teilung vermeidet. Ob die Grundrechte der Ausgleichsberechtigten gewahrt sind, ist daher eine Frage der gerichtlichen Normanwendung im Einzelfall“ (Rn. 80). Das Familiengericht müsse also den vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Ausgleichswert anpassen, wenn er nicht ausreicht, um bei dem gewählten Zielversorgungsträger, der Versorgungsausgleichskasse oder bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine ausreichende Versorgung zu finanzieren. Dem Arbeitgeber müsse nach einer solchen Anpassung des vorgeschlagenen Ausgleichswerts aber noch die Möglichkeit verbleiben, statt der ursprünglich vorgesehenen externen Teilung lieber die interne Teilung zu wählen (Rn. 91). Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkung das Urteil auf die Gerichtsverfahren zum Versorgungsausgleich haben wird und wie die Familiengerichte die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im „Massengeschäft“ Versorgungsausgleich, in dem nicht selten mehrere Anrechte in einem Verfahren extern geteilt werden sollen, umsetzen werden. In jedem Fall sollten Unternehmen, die die externe Teilung durchführen, Beschlüsse zum Versorgungsausgleich in nächster Zeit besonders gründlich prüfen und sich darauf einstellen, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren zum Versorgungsausgleich thematisiert werden wird.

  • Keine einheitlichen Finanzierungsendalter erforderlich (BFH-Urteil vom 20.11.2019, XI R 42/18)

    In zwei Urteilen vom 20.11.2019 befasst sich der BFH v.a. mit dem Betriebsausgabenabzug für Zahlungen, die bei der teilweisen Übertragung von Pensionsverpflichtungen an einen Pensionsfonds im sogenannten „Kombinationsmodell“ geleistet werden (dazu hier Näheres). In einem dieser Urteile verwirft er aber darüber hinaus die seit langem von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht, dass die steuerbilanzielle Bewertung von Direktzusagen mit unterschiedlichen vertraglich vereinbarten Pensionierungszeitpunkten unter Verwendung eines einheitlichen rechnerischen Pensionierungsalters (Finanzierungsendalter) erfolgen müsse. In Pensionszusagen wird meist ein Zeitpunkt (z.B. die Vollendung des 65. Lebensjahres) festgelegt, der für den Bezug der Altersleistung vorgesehen ist; steuerlich zulässig ist dabei für neue Pensionszusagen ein Alter von grundsätzlich mindestens 62 Jahren (BMF-Schreiben vom 6.12.2017, IV C 5 – S 2333/17/10002, Rn. 3). Nach § 6 BetrAVG kann ein Arbeitnehmer aber bereits dann eine Altersrente verlangen, wenn er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente bezieht. Für die steuerbilanzielle Bewertung einer Direktzusage fordert § 6a Abs. 3 Nr. 1 S. 3 EStG, dass die rechnerische Finanzierung „bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls“ zu erfolgen hat. Wegen der Möglichkeit eines früheren oder auch späteren Bezugs der Altersleistung räumen die Einkommensteuer-Richtlinien in R 6a (11) EStR die Möglichkeit ein, anstelle des vertraglich vorgesehenen Beginns der Altersleistung ein höheres Alter (erstes Wahlrecht) oder das Alter der frühestmöglichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (zweites Wahlrecht) der Bewertung der Pensionsverpflichtung zu Grunde zu legen. Die Finanzverwaltung geht jedoch davon aus, dass „die gegenüber einem Berechtigten getroffene Wahl […] einheitlich für die gesamte Pensionsverpflichtung [gilt], einschließlich einer etwaigen Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Betriebsrentengesetz“ (R 6a (11) S. 10 EStR). Damit müssten mehrere, voneinander unabhängige Pensionszusagen an denselben Arbeitnehmer immer mit demselben Endalter bewertet werden, auch wenn die einzelnen Zusagen unterschiedliche vertragliche Endalter aufweisen. Dies kann etwa bei Pensionszusagen vorkommen, die sich an unterschiedliche Personenkreise wenden, z.B. bei einer allgemeinen Zusage an alle Arbeitnehmer des Unternehmens und einer zusätzlich erteilten Zusage nur an die Führungskräfte mit einem anderen Pensionierungsalter. Auch bei Pensionszusagen, die an Rückdeckungsversicherungsverträge mit verschiedenen Tarifen anknüpfen, ergeben sich häufiger unterschiedliche Pensionierungsalter. Maßgeblich für das Finanzierungsendalter der Pensionszusagen soll nach Ansicht der Finanzverwaltung das für die zeitlich erste Zusage gewählte Endalter sein. Problematisch ist dabei u.a., dass die Leistungshöhe bei anderen als dem vertraglich jeweils vorgesehenen Endalter u.U. nicht genau bekannt ist, sondern nur näherungsweise ermittelt werden kann. Dies gilt v.a. bei Zusagen mit kongruenter Rückdeckung, bei denen dem Arbeitgeber oft nicht bekannt ist, welche Berechnungsvorschriften die rückdeckende Versicherung für die Leistungshöhe anwendet, wenn die Altersleistung zu einem anderen Zeitpunkt beginnt als in dem Versicherungsvertrag vorgesehen ist. Im nun vom BFH entschiedenen Fall liegen neben arbeitgeberfinanzierten Pensionszusagen, für deren Bewertung der Arbeitgeber ein Endalter von 65 gewählt hatte, gleichzeitig auch durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusagen vor, die unterschiedliche vertragliche Endalter vorsehen, auf die die jeweiligen Bewertungen dieser Zusagen auch abstellen. Die Finanzverwaltung wollte hier jedoch das für die arbeitgeberfinanzierten Zusagen gewählte Endalter 65 auch einheitlich auf die durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusagen anwenden. Der BFH legt dagegen nun fest, „dass hinsichtlich des Finanzierungsendalters bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten jeweils auf den in den einzelnen Zusagen vereinbarten Leistungszeitpunkt abzustellen ist“ (Rn. 34). Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Pensionszusagen mit unterschiedlichen vertraglichen Pensionierungsaltern erhalten habe, so folge daraus, dass nicht von einer einheitlichen Pensionszusage ausgegangen werden könne, sondern dass jeweils eigenständige Zusagen vorlägen und damit kein einheitliches Pensionierungsalter zur Anwendung kommen könne (Rn. 38). Aus aktuarieller Sicht ist diese Aussage des Urteils sehr begrüßenswert, da eine getrennte, auf die jeweilige Pensionszusage abgestimmte Bewertung oft eine genauere und damit sachgerechtere Rückstellungsbildung ermöglicht. Auch für andere Verpflichtungen, insbesondere für Dienstjubiläen, sollte nach der Urteilsbegründung die Anwendung eines separaten Endalters möglich sein, während die Finanzverwaltung gegebenenfalls die Übernahme des Endalters einer Pensionszusage forderte (BMF-Schreiben vom 8.12.2008 (IV C 6 – S 2137/07/10002, Rn. 8). Es bleibt abzuwarten, ob die Einkommensteuer-Richtlinien an das Urteil angepasst werden und ob die Finanzverwaltung deutlich machen wird, wie verfahren werden soll, wenn bereits bisher mehrere Zusagen an denselben Arbeitnehmer bestanden und entsprechend R 6a (11) S. 10 EStR mit einem einheitlichen Endalter bewertet wurden. Ein explizites Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen der Umstellung der Bewertung auf die jeweiligen vertraglichen Endalter und der Beibehaltung der bisher verwendeten einheitlichen Endalter wäre wünschenswert. Aktualisierung: Mittlerweile hat die Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil reagiert mit einem BMF-Schreiben vom 2.5.2022.

  • Versorgungsausgleich: Voraussetzung für den Einstieg in die Totalrevision nach § 51 VersAusglG; Anwendbarkeit von § 31 VersAusglG (Tod eines Ehegatten) im Rahmen der Totalrevision und Berücksichtigung von Vorruhestandszeiten bei der Berechnung des Ehezeitanteils (BGH-Beschluss vom 5.2.2020, XII ZB 147/18)

    Der zwölfte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) äußert sich in seinem Beschluss vom 5.2.2020 zu der Frage, in welchen Fällen einem nach dem alten, bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht Ausgleichsverpflichteten im Falle des Todes der ausgleichsberechtigten Person die Abänderung (Totalrevision) des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG möglich ist. Zudem stellt der BGH klar, dass die Regelungen zum Tod eines Ehegatten gem. § 31 VersAusglG auch im Rahmen einer Totalrevision uneingeschränkt gelten. Von praktischer Bedeutung für eine Vielzahl von Versorgungsausgleichen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung dürften auch die Ausführungen des BGH zur Berücksichtigung eines nach Ende der Ehezeit vereinbarten Vorruhestandes sein (Rn. 16): „Hat die nachehezeitliche Inanspruchnahme von Vorruhestandsregelungen bei einer zeitratierlich zu bewertenden Versorgung – wie hier – wegen der damit einhergehenden Änderung des Zeit-Zeit-Verhältnisses zwischen versorgungsrechtlicher Gesamtzeit und ehezeitlicher Zugehörigkeit zum Versorgungssystem eine Erhöhung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts zur Folge, liegt hierin eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG“. Auch wenn diese Ausführungen des BGH in der Regel die aktuelle betriebliche Praxis lediglich bestätigen dürften, führen sie doch erneut zu einem weiteren Stückchen Rechtssicherheit bei den Berechnungen zum Versorgungsausgleich. Im Fokus des vorliegend entschiedenen Falles stand jedoch die Frage nach dem Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG. Nach § 51 VersAusglG können die früheren Ehegatten unter gewissen Voraussetzungen die Abänderung eines nach altem Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs beantragen. Sofern die Voraussetzungen für den Einstieg in dieses Abänderungsverfahren eröffnet sind, wird der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach altem Recht rückabgewickelt und es erfolgt eine Teilung der Anrechte auf Basis des „neuen“ Rechtes. Die Totalrevision nach § 51 VersAusglG kann grundsätzlich von beiden früheren Ehegatten beantragt werden (gem. § 226 Abs. 2 FamFG frühestens 6 Monate bevor ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht). Voraussetzung hierfür ist eine wesentliche Wertänderung von mindestens einem Anrecht (§ 51 Abs. 2 VersAusglG) odereine „Dynamisierungsverfehlung“ von mindestens einem Anrecht (§ 51 Abs. 3 VersAusglG) Eine Wertänderung ist im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG dann wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des Ausgleichswertes und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 1 % der zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach §18 SGB IV beträgt. Im vorliegenden Fall wurden im Jahr 1990 die Anrechte der beiden früheren Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ein betriebliches Anrecht des Ehemanns in den Versorgungsausgleich einbezogen. Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach altem Recht erfolgten sowohl ein Ausgleich der höheren Ansprüche des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch ein Ausgleich im Wege des Rentensplittings für das Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung über die gesetzliche Rentenversicherung. Die frühere Ehefrau verstarb im Jahr 2004 ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene, und der frühere Ehemann beantragte im Jahr 2017 die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG. Hiermit verfolgt er das Ziel, den gesamten Versorgungsausgleich aufgrund des Todes seiner früheren Ehefrau und damit die Kürzung seiner Sozialversicherungsrente rückgängig zu machen. Auf Basis der neu eingeholten Auskünfte bei den Versorgungsträgern ergeben sich gegenüber den Auskünften im Verfahren zum Versorgungsausgleich nach dem alten Recht beim früheren Ehemann eine geringfügige Minderung der gesetzliche Rente und bei der früheren Ehefrau eine etwas größere Erhöhung aufgrund der geänderten Anrechnung von Mutterschutzzeiten. Beide Änderungen liegen jedoch unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze von § 51 Abs. 2 VersAusglG. Eine wesentliche Änderung ergibt sich jedoch in Bezug auf das betriebliche Anrecht, für welches der Versorgungsträger nunmehr einen deutlich höheren Ehezeitanteil ermittelt hat. Inwiefern dieser Wert korrekt ermittelt worden ist, kann der BGH aber trotz erheblicher Zweifel offenlassen. Im Ergebnis kommt es hierauf nicht an, da angenommen werden könne, dass sich der Ehezeitanteil allein schon aufgrund der verkürzten Erdienenszeit infolge des nachehezeitlich vereinbarten Vorruhestandes wesentlich im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG erhöht habe (Rn. 16). Sofern die frühere Ehefrau nicht zwischenzeitlich verstorben wäre, hätte dies ausgereicht, um eine Abänderung des Versorgungsausgleichs zu begründen. Im vorliegenden Fall wäre die Abänderung jedoch zu Lasten des früheren Ehemanns ausgefallen, da er nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht einen deutlich höheren Anteil an seinem betrieblichen Anrecht verloren hätte und im Gegenzug nur eine deutlich kleinere Erhöhung seines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt wäre. Aufgrund des zwischenzeitlichen Todes der Ehefrau stellt sich die Situation jedoch grundlegend anders dar, da nach Ansicht des BGH die Vorschrift des § 31 VersAusglG über den Tod eines Ehegatten auch im Falle einer Totalrevision nach § 51 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden ist (Rn. 22). Der Tod des insgesamt Ausgleichsberechtigten führt dann nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG dazu, dass der insgesamt ausgleichspflichtige überlebende Ehepartner sein gesamtes während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung ungeteilt zurück erhält (Leitsatz a). Im vorliegenden Fall scheitert das Begehren des früheren Ehemanns jedoch daran, dass laut dem Beschluss des BGH für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG eine wesentliche und für den überlebenden und insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts erforderlich ist. Dieser „kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten […] nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich unvorteilhaft sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen“ (Leitsatz b). Anders wäre die Situation wohl zu beurteilen, wenn auch die verstorbene Ehefrau über eine betriebliche Altersversorgung verfügt hätte, die eine wesentliche Wertänderung nach Ehezeitende aufweist. In diesem Fall wäre der Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG wohl selbst dann eröffnet, wenn der Wert dieses Anrechts im Vergleich zu den übrigen Anrechten deutlich geringer ausfallen würde. Der frühere Ehemann könnte dann ab Antragstellung wieder eine ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen.

  • Altersteilzeit als Teilzeitbeschäftigung (BAG-Urteil vom 21.1.2020, 3 AZR 565/18)

    Betriebliche Versorgungswerke sehen bei Teilzeitbeschäftigung regelmäßig reduzierte Leistungen im Vergleich zu durchgehender Vollzeitbeschäftigung vor, um den geringeren Umfang der Arbeitsleistung des Teilzeitbeschäftigten zu berücksichtigen. Die zulässigen Arten, die Dauer und den Umfang der Teilzeittätigkeit in die Berechnung der Leistungshöhe einfließen zu lassen, waren in der Vergangenheit bereits häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Im vorliegenden Urteil befasst sich das BAG mit der Frage, ob Beschäftigungszeiten im Altersteilzeitarbeitsverhältnis als Teilzeitbeschäftigung im Sinne eines Versorgungswerks zu interpretieren sind, oder ob die Altersteilzeit anders als „normale“ Teilzeittätigkeit bei der Leistungsermittlung zu behandeln ist. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 (Urteil vom 17.4.2012, 3 AZR 280/10) war das BAG noch zu dem Schluss gekommen, dass bei der damals maßgeblichen Pensionszusage die Altersteilzeit bei der Berechnung der Betriebsrente nicht als Teilzeit, sondern wie eine fiktive Vollzeitarbeit in die Rentenberechnung einzubeziehen wäre. In dieser Zusage war die Teilzeittätigkeit jedoch – anders als im vorliegenden Fall – nicht für die gesamte Dienstzeit, sondern nur für die letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, was die beiden Versorgungsregelungen nicht vergleichbar mache (Rn. 22). Die Versorgungsordnung (VO), die dem aktuellen Urteil des BAG zu Grunde liegt, gewährt eine unmittelbare Pensionszusage mit u.a. einer lebenslangen Altersrente, deren Höhe (für eine Grundrente) 0,3 % des pensionsfähigen Diensteinkommens für jedes Dienstjahr beträgt (abgesehen von Rentenabschlägen bei Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres). Das pensionsfähige Diensteinkommen ist dabei i.W. das im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers bezogene Arbeitsentgelt. Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern „wird die aus dem pensionsfähigen Diensteinkommen errechnete Betriebsrente im Verhältnis der persönlichen zur vollen tariflichen Arbeitszeit während der gesamten Dienstzeit erhöht oder gemindert“ (Nr. 2.4.1 Abs. 4 VO). Die klagende Betriebsrentnerin schloss eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ab, nach deren Ende sie ihre vorzeitige Altersrente bezog, deren Höhe strittig ist. Der Arbeitgeber berechnete die Rentenhöhe unter Ansatz eines pensionsfähigen Diensteinkommens in Höhe des durchschnittlichen fiktiven Vollzeiteinkommens der letzten 36 Beschäftigungsmonate, also insoweit ohne Berücksichtigung der Altersteilzeit. Den Zeitraum der Altersteilzeit berücksichtigte er durch Multiplikation mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad über die gesamte Dienstzeit, welcher aufgrund der 64 Monate dauernden Altersteilzeit nur etwa 90 % beträgt. Außerdem wurde der Rentenabschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente angewandt. Die Rentnerin wendet sich gegen die Berücksichtigung der Altersteilzeit als Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % mit der Begründung, dass die Regelung der Nr. 2.4.1 Abs. 4 VO nicht auf Altersteilzeit anwendbar sei. Das BAG schließt sich dieser Auffassung jedoch nicht an. Bei der gebotenen Auslegung der Versorgungsordnung spreche bereits der Wortlaut, darüber hinaus aber „auch der Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck“ von Nr. 2.4.1 Abs. 4 VO für die Behandlung der Altersteilzeit als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der VO (Rn. 15ff.). Da die Versorgungsordnung im Juli 1989 geschaffen worden sei und es zu diesem Zeitpunkt bereits eine gesetzliche Regelung zur Altersteilzeit gegeben habe, spreche auch die in der VO fehlende Sonderregelung für den Fall der Altersteilzeit dafür, dass letztere entsprechend der Regelung für Teilzeitbeschäftigung behandelt werden sollte (Rn. 24). Auch die gesetzlichen Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes und des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ständen dieser Auslegung der VO nicht entgegen (Rn. 27f.). Da die Definition des pensionsfähigen Diensteinkommens auf das Entgelt abstellt, das der Arbeitnehmer in den letzten 36 Monaten vor seinem Ausscheiden bezogen hat, ließe sich der Wortlaut der Zusage auch so interpretieren, dass die Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens ggf. bereits auf Basis eines tatsächlich bezogenen Teilzeitentgelts erfolgt (Rn. 20). Dies würde allerdings zu einer doppelten Berücksichtigung der Teilzeittätigkeit dieses Zeitraums führen, da nach der VO der durchschnittliche Beschäftigungsgrad über die gesamte Dienstzeit noch zusätzlich zu berücksichtigen ist. Da der Arbeitgeber jedoch tatsächlich bei der Rentenberechnung sinnvollerweise vom fiktiven Vollzeiteinkommen ausgeht, muss sich das BAG mit der Zulässigkeit einer derartigen Auslegung dieser Regelung nicht befassen (Rn. 29). Trotz dieses Urteils ist es ratsam, in der Versorgungszusage oder der Altersteilzeitvereinbarung klar zu regeln, ob und ggf. wie die Altersteilzeit als Teilzeitbeschäftigung behandelt werden soll, denn die diesbezügliche Auslegung einer Versorgungsregelung ist mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet und sehr von den Details der Regelung abhängig. veröffentlicht in: LEITER bAV.de, 25. März 2020

  • Uneingeschränkte Maßgeblichkeit der 3-Stufen-Theorie bei Betriebsübergängen (BAG-Urteil vom 22.10.2019, 3 AZR 429/18)

    In seinem Urteil vom 22.10.2019 stellt das BAG klar, dass die im Rahmen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entwickelte sogenannte 3-Stufen-Theorie vollumfänglich auch im Falle eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB anzuwenden ist. Soweit früherer BAG-Rechtsprechung anderes entnommen werden könnte, hält der 3. Senat daran ausdrücklich nicht mehr fest (Rn. 79). Im vorliegenden Fall wurde die betriebliche Altersversorgung des ehemaligen Arbeitgebers des klagenden Betriebsrentners vor der Verschmelzung mit der Beklagten durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Da mit der Verschmelzung auch ein die Betriebsidentität wahrender Betriebsübergang vorlag, galt diese Betriebsvereinbarung zunächst bis zu einer späteren Umstrukturierung kollektivrechtlich unmittelbar und zwingend weiter (Rn. 46). Mit der Umstrukturierung stieß die beim Veräußerer geltende Betriebsvereinbarung auf die offene betriebliche Versorgungsregelung des Erwerbers, die grundsätzlich dazu geeignet war, die Regelung des Veräußerers abzulösen (Rn. 48ff.). Jedoch stellt das BAG fest, dass dies einen Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe bedeutet hätte und hierfür keine anerkennenswerte Gründe vorlagen. In diesem Zusammenhang stellt das BAG klar, dass alleine das Bestreben zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung beim Erwerber keinen ausreichenden Grund für einen Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe darstellt (Rn. 78). Entsprechend den Ausführungen des BAG können im Falle eines Betriebsüberganges die Möglichkeiten eines Erwerbers zur Ablösung betrieblicher Regelungen nicht über die Regelungsmöglichkeiten des Veräußerers hinausgehen (Rn. 70ff.), allein die Umstände beim Erwerber treten dabei an die Stelle der Umstände beim Veräußerer (Rn. 72). Allerdings war im konkreten Fall eine von den Tarifvertragsparteien unterschriebene Erklärung des Vorstandes der Beklagten in der Auslegung als Tarifvertrag einzuordnen, so dass die zwischen den Betriebsparteien geschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung zur Ablösung der Versorgungsregelung des Veräußerers insoweit wirksam ist, als sie dem Wortlaut dieses Tarifvertrages entspricht (Rn. 30 und Rn. 82ff.). Die Wirksamkeit umfasst hierbei eine konkretisierende Beschreibung der im vorliegenden Gesamtversorgungssystem anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Rn. 124ff.), jedoch nicht die Definition der anzurechnenden Höhe der Sozialversicherungsrente für zukünftige Dienstzeiten, da diese nicht vom Wortlaut des Tarifvertrages gedeckt sei (Rn. 111ff.).   Im Ergebnis verweist das BAG den Fall zurück an das zuständige LAG, welches nunmehr nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze und der festgestellten Teilunwirksamkeit die konkrete Anspruchshöhe der Betriebsrente des Klägers neu festzustellen hat (Rn. 129). Damit werden die Möglichkeiten des erwerbenden Arbeitgebers, nach einem Betriebsübergang eine einheitliche betriebliche Altersversorgung zu erreichen, deutlich eingeschränkt. Das BAG hält fest, „dass allein das Interesse des Arbeitgebers, nach einem Betriebsübergang unterschiedliche Versorgungsordnungen vereinheitlichen zu wollen, als Sachgrund für eine Verschlechterung von Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung nicht – auch nicht für Eingriffe in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse – genügt. Vielmehr müssen weitere Voraussetzungen für diesen Sachgrund erfüllt sein“ (Rn. 78). An seinen früheren, teilweise entgegenstehenden Urteilen vom 24.7.2001 (3 AZR 660/00) und vom 29.7.2003 (3 AZR 630/02) hält das BAG ausdrücklich nicht mehr fest (Rn. 79).

  • Versorgungsausgleich: Fehlender Verweis auf die Teilungsordnung (BGH-Beschluss vom 22.1.2020, IV ZR 54/19)

    Der zwölfte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in mittlerweile zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, dass bei Versorgungsausgleichsfällen mit interner Teilung die maßgeblichen Versorgungsordnungen und Teilungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen sind, damit der Inhalt des bei dem Versorgungsträger für den Ausgleichsberechtigten neu geschaffenen Anrechts klar festgelegt ist. Im vorliegenden Fall befasst sich der vierte Senat des BGH nunmehr mit den Folgen eines Fehlens dieser obligatorischen Bezugnahme auf die Teilungsordnung in einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung. Hintergrund des Verfahrens bildet ein im Rahmen des Versorgungsausgleichs der Eltern der Klägerin intern geteilter Versicherungsvertrag der betrieblichen Altersversorgung. Hierbei wurde dem Vater der Klägerin zu Lasten des Anrechts ihrer Mutter ein eigenständiges Anrecht eingeräumt. Dieses Anrecht sollte jedoch laut Auskunftsschreiben des Versorgungsträgers, der nunmehr beklagten Pensionskasse, entsprechend der dem Schreiben beigefügten Teilungsordnung auf eine reine Altersleistung beschränkt werden. Mit einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom März 2013 übertrug das Familiengericht dem Vater ein Anrecht in Höhe des in der Auskunft der Pensionskasse genannten Betrages, jedoch fehlte im Tenor der Entscheidung der eigentlich erforderliche Verweis auf die Teilungsordnung. Dennoch richtete die nun beklagte Pensionskasse eine Altersversicherung für den Vater der Klägerin ein, die abweichend von der Versicherung der Mutter keine Beitragsrückerstattung für den Todesfall vor Bezug der Altersleistung vorsah. Der Vater der Klägerin verstarb danach bereits im Juli 2013 vor Bezug einer Altersleistung. Seine Tochter, die Klägerin, ist die Alleinerbin. Sie macht unter Verweis auf die fehlende Bezugnahme auf die Teilungsordnung im Tenor der familiengerichtlichen Entscheidung geltend, eine Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung sei im Beschluss des Familiengerichts nicht wirksam erfolgt, und fordert die im Versicherungsvertrag der Mutter vorgesehene Todesfallleistung. Im Wege der Auslegung der familiengerichtlichen Entscheidung kommt der BGH zu dem Schluss, dass die Beschränkung auf eine reine Altersleistung trotz der fehlenden Bezugnahme auf die Teilungsordnung vom Familiengericht übernommen wurde. Er stützt diese Auslegung insbesondere darauf, dass in der Entscheidung des Familiengerichtes exakt der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert übertragen wurde und dass in der Auskunft im Einklang mit der Teilungsordnung auf die Einschränkung des Risikoschutzes auf eine reine Altersleistung hingewiesen wurde. Die vom Familiengericht aus der Auskunft des Versorgungsträgers übernommene Höhe des neu zu begründenden Anrechts könne nicht isoliert gesehen, sondern müsse im Zusammenhang mit der Versorgungsauskunft der Beklagten gewürdigt werden (Rn. 13). Es sei auch „nicht ersichtlich, dass das Familiengericht die Vereinbarkeit der vorgelegten Teilungsordnung der Beklagten mit höherrangigem Recht, hier §§ 10, 11 VersAusglG, geprüft und mit der Nichterwähnung der Rechtsgrundlagen in der Beschlussformel zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass es diese Regelungen des Versorgungsträgers für unwirksam hält” (Rn. 14). Die Entscheidung des BGH, aus der fehlenden Bezugnahme auf die Teilungsordnung folge nicht zwangsläufig, dass diese bei der Umsetzung des Versorgungsausgleiches nicht zu berücksichtigen sei, ist zu begrüßen. Um Probleme bei der Umsetzung von Entscheidungen zum Versorgungsausgleich zu vermeiden, sollte man dennoch darauf achten, dass bei einer internen Teilung die Teilungsordnung im Tenor genannt und genau bezeichnet wird.

  • Gesellschafter-Geschäftsführer: Geltung des Betriebsrentengesetzes (BGH-Urteil vom 1.10.2019, II ZR 386/17)

    Für am Unternehmen beteiligte Geschäftsführer einer GmbH (Gesellschafter-Geschäftsführer, kurz GGF) ist nicht selten unklar, ob ihnen durch das Unternehmen erteilte Pensionszusagen vom Schutz des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) erfasst werden. Da das BetrAVG zum Schutz der Betriebsrentenanrechte von Arbeitnehmern gedacht ist, muss abgewogen werden, wann ein GGF trotz seiner Tätigkeit für das Unternehmen aufgrund seiner Kapitalbeteiligung eher als Unternehmer zu betrachten ist und sich daher nicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzes befindet. In § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG ist dazu geregelt, dass dieser Geltungsbereich neben Arbeitern und Angestellten auch Personen umfasst, die keine Arbeitnehmer sind, „wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind.” Im vorliegenden Fall ist nach Insolvenz des Unternehmens strittig, in welchen Beschäftigungszeiten die Direktzusage an einen in wechselndem Umfang an der Gesellschaft beteiligten GGF dem Insolvenzschutz des BetrAVG unterlag. Insbesondere waren zeitweise drei GGF mit jeweils 1/6, zusammen also mit genau 50 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Der BGH sieht Versorgungsberechtigte insoweit als vom Geltungsbereich des BetrAVG ausgenommen an, „als ihre Ansprüche auf Dienstleistungen beruhen, die sie bei natürlicher Betrachtung für das eigene Unternehmen […] erbracht haben” (Rn. 12). Dazu gehörten neben dem Alleingesellschafter und dem Mehrheitsgesellschafter auch solche Minderheitsgesellschafter, die gemeinsam mit anderen GGF die Mehrheit der Geschäftsanteile halten, zumindest „wenn die jeweiligen Beteiligungen nicht gänzlich unbedeutend sind” (Rn. 15f.). Die bisher in der Literatur umstrittene Frage, wie eine Pensionszusage an einen GGF zu beurteilen ist, wenn die Gesellschaftsanteile der GGF zusammengerechnet genau 50 % ergeben, wird vom BGH nun dahingehend beantwortet, „dass in einer solchen Konstellation der Gesellschafter-Geschäftsführer keine arbeitnehmerähnliche Person ist und nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes unterfällt” (Rn. 20). Dies gelte unabhängig von der steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Dienstverhältnisses (Rn. 21). Entscheidend für die fehlende Geltung des Betriebsrentengesetzes sei, „dass die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer 50 %igen kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren können”, was zur Annahme ausreiche, dass der GGF „für das Unternehmen nicht als fremdes, sondern als sein eigenes tätig” werde (Rn. 24). Offen lässt der BGH ausdrücklich weiter, welchen Umfang der Geschäftsanteil haben muss, um noch als „ganz unwesentliche Beteiligung” zu gelten, so dass das Betriebsrentengesetz evtl. trotz der Beteiligung gelten könnte. Der Umfang des Geltungsbereichs des BetrAVG spielt auch bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Insolvenzsicherung (PSV) eine Rolle, da für nicht im Geltungsbereich liegende Pensionszusagen auch keine Beiträge entrichtet werden müssen (vgl. dazu auch die PSV-Merkblätter 300/M 1 und 210/M 11).

  • Eindeutigkeit einer Abfindungsklausel (BFH-Urteil vom 23.7.2019, XI R 48/17, und BFH-Beschluss vom 10.7.2019, XI R 47/17)

    In zwei Entscheidungen beschäftigt sich der XI. Senat des BFH mit den Anforderungen an die Eindeutigkeit von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 EStG muss „die Pensionszusage […] eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.“ Dies gilt auch für eine in der Zusage vorgesehene Abfindung des Anrechts, auch wenn der Abfindungsfall bei der Berechnung einer Pensionsrückstellung nicht berücksichtigt wird. Sollte die Höhe der Abfindungszahlung nicht hinreichend genau in der Versorgungszusage beschrieben sein, besteht also die Gefahr, dass die Pensionsrückstellung steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Im ersten Fall (Urteil vom 23.7.2019) handelt es sich um eine Zusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die der GmbH das Recht gibt, eine bei Ausscheiden unverfallbare Anwartschaft oder eine laufende Rente durch eine Kapitalzahlung abzufinden, wobei „die Kapitalabfindung […] unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen zu berechnen“ ist. Der BFH sieht diese Regelung als nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend an, da insbesondere der anzuwendende Rechnungszinssatz nicht daraus hervorgehe und auch nicht durch Auslegung der Versorgungsregelung ermittelt werden könne; in Frage kämen dafür nämlich u.a. der steuerbilanzielle und der handelsbilanzielle Rechnungszins (Rn. 15ff.). Damit könnte die Abfindungsklausel einen steuerlich schädlichen Vorbehalt im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG darstellen (Rn. 10). Im zweiten Fall (Beschluss von 10.7.2019) ist in der Versorgungszusage dagegen festgelegt, dass bei der Ermittlung des Abfindungsbetrags „ein Rechnungszinsfuß von 6 von Hundert und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden“ sind. Hier wurde bei der Betriebsprüfung bemängelt, dass die Zusage keine Angabe zu den dabei zu verwendenden biometrischen Rechnungsgrundlagen enthalte, so dass die Anforderungen des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht erfüllt seien. Der BFH stimmt dieser Auffassung jedoch nicht zu, sondern sieht mit der vorgeschriebenen Anwendung der „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ die erforderliche Festlegung der biometrischen Rechnungsgrundlagen als gegeben an (Rn. 16ff.). Die Auslegung der Versorgungszusage ergebe die eindeutige Festlegung der Richttafeln von Heubeck (hier noch die Richttafeln 2005 G). Diese würden in langjähriger Verwaltungspraxis als den „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ entsprechend angesehen. Andere biometrische Rechnungsgrundlagen würden dagegen nur unter den sehr restriktiven Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9.12.2011 von der Finanzverwaltung akzeptiert (Rn. 21). Die anzuwendenden Bewertungsparameter können also durch Auslegung der Versorgungszusage erhalten werden, sofern diese Auslegung möglich und eindeutig ist. Wenn eine Abfindungsregelung in die Versorgungszusage aufgenommen werden soll, ist es dennoch ratsam, eine möglichst genaue und unmissverständliche Beschreibung der Parameter in die Versorgungszusage aufzunehmen, um diesbezüglich keine unnötigen Risiken einzugehen (vgl. auch BMF-Schreiben vom 6.4.2005, IV B 2 – S 2176 – 10/05) .

  • BAG-Urteile zu Späteheklauseln bei der Hinterbliebenenversorgung

    In mehreren Urteilen vom 19.2.2019 zu sehr ähnlich gelagerten Fällen (3 AZR 198/18, 3 AZR 215/18, 3 AZR 219/18) verdeutlicht das BAG die Anforderungen an die Zulässigkeit von Späteheklauseln in der betrieblichen Altersversorgung. Späteheklauseln sollen die Gewährung einer Witwen- bzw. Witwerversorgung auf solche Ehen beschränken, die vor einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen worden sind. Das BAG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Zulässigkeit derartiger Regelungen unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Verstoßes gegen das Verbot einer Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) betrachtet und dabei i.W. die Anknüpfung einer diesbezüglichen Altersgrenze „an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien” gefordert (BAG-Urteil vom 14.11.2017, 3 AZR 781/16, Rn. 37ff.). Die drei neuen Urteile führen diese Rechtsprechung fort, beziehen sich nun jedoch – anders als das Urteil vom 14.11.2017 – auf Versorgungsregelungen, in denen für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nicht die feste Altersgrenze der Versorgungsregelung (hier 65 Jahre), sondern ein davon abweichendes Alter des Arbeitnehmers (62 bzw. 63 Jahre) als spätester Zeitpunkt der Eheschließung festgelegt wird. Das BAG sieht aber in derartigen Regelungen keine Anknüpfung an die „Strukturprinzipien” der Versorgung. Damit betrachtet es die Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung wegen fehlender Angemessenheit im Sinne des § 10 Abs. 2 AGG als unwirksam. Sofern eine Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung bei Spätehen ausschließen soll, erscheint nach der Rechtsprechung des BAG eine Anknüpfung an die feste Altersgrenze der Versorgungsordnung am sichersten. Eine Regelung, die die Eheschließung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder bis zum Eintritt des Versorgungsfalls des Arbeitnehmers fordert, dürfte aber ebenfalls grundsätzlich zulässig sein (vgl. etwa BAG-Urteil vom 19.2.2019, 3 AZR 198/18, Rn. 36). Aktualisierung: Das BAG außert sich in einem neueren Urteil vom 10. März 2026, 3 AZR 107/25 weiter zur Zulässigkeit von Späteheklauseln.

  • Steuerbilanzieller Unterschiedsbetrag nach § 6a Abs. 4 S. 2 EStG für neue Pensionszusagen (BFH-Beschluss vom 13.2.2019, XI R 34/16)

    Bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Steuerbilanz ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 6a Abs. 4 S. 2 EStG bei „der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen” (Sterbetafeln) der Unterschiedsbetrag zwischen den Teilwerten nach alten und nach neuen Rechnungsgrundlagen „nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden” darf; „Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen”. Diese Sonderregelung soll die fiskalischen Auswirkungen neuer biometrischer Rechnungsgrundlagen auf einen längeren Zeitraum verteilen, was bei ihrer Einführung durch das Steueränderungsgesetz 1998 vom 19.12.1998 insbesondere mit den damals noch üblichen Periodensterbetafeln begründet wurde, bei deren Aktualisierungen regelmäßig deutliche Rückstellungserhöhungen auftraten. Fraglich ist allerdings, ob der genannte „Unterschiedsbetrag” auch zu berechnen ist, wenn die Pensionszusage erst in dem Jahr erteilt wurde, in dem die neuen biometrischen Rechnungsgrundlagen erstmals angewandt werden. In diesem Fall existierte am Bilanzstichtag des Vorjahres noch keine Pensionsrückstellung, die nach den alten biometrischen Rechnungsgrundlagen berechnet worden wäre. § 6a Abs. 4 S. 3 EStG sieht vor, dass „in dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), […] die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden” darf. Jedoch soll Satz 2 (Verteilung des Unterschiedsbetrags) gemäß § 6a Abs. 4 S. 6 EStG u.a. auch im Fall des Satzes 3 (erstmalige Pensionsrückstellung) gelten. Der BFH befasst sich in seinem Beschluss vom 13.2.2019 mit diesen etwas unübersichtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung der Heubeck-Richttafeln 2005 G, die im Jahr 2005 die Heubeck-Richttafeln 1998 ersetzten. Er kommt zu dem Ergebnis, dass keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags gemäß § 6a Abs. 4 S. 2 EStG im Jahr der Pensionszusage vorzunehmen sei, da in diesem Fall kein Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 2 existiere (Rn. 14). Auch eine Betrachtung des Zwecks von Satz 6 führe zu keinem anderen Ergebnis, denn nach § 6a Abs. 2 EStG könne das Erstjahr der Rückstellungsbildung auch nach dem Jahr der Pensionszusage liegen, so dass auch in dieser Auslegung ein Anwendungsbereich für Satz 6 verbleibe (Rn. 15). Die Entscheidung betrifft einen mittlerweile schon lange zurückliegenden Bilanzstichtag, hat aber wegen der im letzten Jahr veröffentlichten Heubeck- Richttafeln 2018 G auch aktuelle Bedeutung. Diese neuen biometrischen Rechnungsgrundlagen sind nach dem BMF-Schreiben vom 19.10.2018 regelmäßig für alle Wirtschaftsjahre anzuwenden, die zum 30.6.2019 oder später enden (Rn. 2 des Schreibens). Die meisten Unternehmen dürften sie aber bereits zum Bilanzstichtag 31.12.2018 angewandt haben. Das BMF-Schreiben gibt in seiner Rn. 5 noch eine Behandlung des Unterschiedsbetrags vor, die vom Beschluss des BFH abweicht: „Die Verteilungsregelung gilt auch für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden; das insoweit beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (Aktenzeichen XI R 34/16) bleibt abzuwarten.” Die Argumentation des BFH erscheint uns vertretbar, macht allerdings die praktische Berechnung der Pensionsrückstellung in größeren Personenbeständen etwas aufwendiger, da nun für neue Pensionszusagen eine Berechnungsmethode eingerichtet werden muss, die von der Berechnung für die übrigen Pensionszusagen abweicht. Wenn die Zusage dagegen schon älter ist und nur deshalb im Vorjahr noch keine Pensionsrückstellung dafür gebildet wurde, weil der nach § 6a Abs. 2 EStG vorgeschriebene Finanzierungsbeginn noch nicht erreicht war, ist nach unserer Auslegung des BFH-Beschlusses wegen § 6a Abs. 4 S. 6 EStG der Unterschiedsbetrag zu berechnen und die Verteilung über drei Jahre durchzuführen. Mittlerweile werden für die Berechnung von Pensionsrückstellungen durchweg Generationensterbetafeln verwendet, deren Aktualisierungen grundsätzlich keine gravierenden Auswirkungen auf die Rückstellungshöhe zur Folge haben sollten. Daher wäre es wünschenswert, dass bei einer – mittlerweile aus zahlreichen Gründen gebotenen – steuergesetzlichen Neuregelung für Pensionsrückstellungen auch die komplizierte und unnötige Verteilungsregel des § 6a Abs. 4 S. 2 EStG beseitigt würde. Aktualisierung: Mit dem BMF-Schreiben vom 17.12.2019 (IV C 6 -S 2176/19/10001 :001) wird diese Rechtsprechung des BFH allgemein umgesetzt. Für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt wurden, muss also keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags durchgeführt werden, sondern es kann einfach der Teilwert nach den neuen biometrischen Rechnungsgrundlagen als Pensionsrückstellung angesetzt werden. Aus Billigkeitsgründen wird eine Verteilung aber zugelassen, sofern sie einheitlich für alle entsprechenden Pensionszusagen erfolgt. Die BMF-Schreiben vom 19.10.2018 zum Übergang auf die Richttafeln 2005 G und vom 16.12.2005 zum Übergang auf die Richttafeln 2005 G werden damit entsprechend angepasst.

  • Überversorgung und Anwartschaftstrend (BFH-Urteil vom 31.7.2018, VIII R 6 / 15)

    Der BFH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 31.7.2018 mit der betrieblichen Veranlassung von Pensionszusagen, deren Fehlen den Betriebsausgabenabzug verhindert. Insbesondere befasst es sich mit der Beurteilung von in der Zusage angelegten Anwartschaftssteigerungen, die zur sogenannten Überversorgung führen und die Verweigerung der steuerlichen Anerkennung zur Folge haben können. Die Entscheidung behandelt lediglich die Überversorgung aus steuerlicher Sicht, so dass die arbeitsrechtliche Überversorgung und gegebenenfalls bestehende Kürzungsmöglichkeiten davon nicht berührt werden. I. Überversorgung Die betriebliche Veranlassung einer Pensionszusage wird insbesondere dann in Frage gestellt, wenn eine Überversorgung vorliegt. In einem solchen Fall einer überhöhten zugesagten Leistung wird vermutet, dass in der Zusage künftige Einkommenssteigerungen vorweggenommen werden sollen, womit das Stichtagsprinzip des § 6a EStG (bei Direktzusagen) umgangen würde. Im Hintergrund steht wohl die Vorstellung einer endgehaltsabhängigen Pensionszusage mit einem Versorgungsziel von x % des letzten Entgelts vor Eintritt des Versorgungsfalls, für die steuerlich jeweils nur das am Bilanzstichtag feststehende Entgelt berücksichtigt werden darf, obwohl für die Zukunft Entgeltsteigerungen und damit auch eine höhere Pension zu erwarten sind. Der Versuch, von vorneherein eine höhere feste, also vom jeweiligen Gehalt unabhängige, Leistung zuzusagen und damit höhere steuerlich berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben zu erreichen, wird dann als Überversorgung angesehen und führt zur Kürzung der Betriebsausgaben. Eine Überversorgung kann dadurch entstehen, dass eine feste Leistung in einer Höhe zugesagt wird, die als Vorwegnahme künftiger Entgeltsteigerungen interpretiert wird. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die zugesagte Pensionshöhe einschließlich der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des aktuellen Gehaltes am jeweiligen Bilanzstichtag übersteigt. Dabei handelt es sich um eine typisierende Annahme, die unabhängig von der Motivation für die Zusage und vom Bestehen einer Umgehungsabsicht ist; ebenso ist die arbeitsrechtliche Zulässigkeit einer Kürzung der zugesagten Pension nicht erheblich (BFH-Urteil vom 27.3.2012, I R 56/11, Rn. 16f.). Auch durch eine festgelegte Steigerung der Leistungshöhe, etwa um einen bestimmten Prozentsatz pro Dienstjahr, kann eine Überversorgung eintreten, da fest zugesagte Leistungssteigerungen bei der Berechnung des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs zunächst berücksichtigt werden müssen und ebenfalls als Vorwegnahme künftiger Entgeltsteigerungen angesehen werden können. II. Anwartschaftsdynamik Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber eine zunächst feste Altersrente zugesagt, die durch Zuwendungen an eine Unterstützungskasse finanziert wurde und deren Höhe für jedes künftige Dienstjahr um 5 % ansteigen sollte. Streitig ist die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen in Hinblick auf eine mögliche Überversorgung. Der BFH stellt zunächst fest, dass für die Zuwendungen an eine Unterstützungskasse hinsichtlich ihrer betrieblichen Veranlassung dieselben Maßstäbe gelten wie bei einer Direktzusage (§ 4d Abs. 1 S. 1 EStG). Demnach dürfen „mit Blick auf das auch im Rahmen des 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG geltende Stichtagsprinzip mögliche oder wahrscheinliche Änderungen der Bemessungsgrundlage der Anwartschaft steuerlich nicht berücksichtigt werden” (Rn. 12). Die genannte Regelung in § 4d EStG begrenzt die jährliche Zuwendungshöhe für einen Anwärter auf 25 % der jährlichen erreichbaren Versorgungsleistungen, wobei auf die Verhältnisse am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres abgestellt wird. Unter Bezug auf seine frühere Rechtsprechung zur Überversorgung bei Direktzusagen sieht der BFH die Grenze einer Überversorgung typisierend als erreicht an, „wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt” (Rn. 14). Dabei sei eine fest zugesagte Anwartschafts- oder Rentendynamik bei der Prüfung der 75 % – Grenze für die Überversorgung nicht immer unbeachtlich, da andernfalls „die Überversorgungsgrenzen mittels fest zugesagter jährlicher prozentualer Steigerungen unbegrenzt nach oben verschoben werden” können (Rn. 15). Wenn die Versorgung selbst ohne Berücksichtigung der Anwartschaftsdynamik bereits die 75 % – Grenze überschreitet, so „kann ein zusätzlicher Ausgleich künftig ansteigender säkularer Einkommenstrends um einen festen Prozentsatz nur in einem moderaten Umfang anerkannt werden. Er darf die Überversorgung rechnerisch nur unwesentlich beeinflussen und deshalb in Grenzbereichen jedenfalls nicht mehr als 3 % jährlich betragen”. Ein Anwartschaftstrend bis regelmäßig maximal 3 % nehme dagegen „keinen Einfluss auf das Vorliegen einer Überversorgung“ (Rn. 16). Wenn ein Anwartschaftstrend von mehr als 3 % vorliege, so könne dies bei der Prüfung einer Überversorgung zu berücksichtigen sein, selbst wenn ohne Berücksichtigung der Dynamik die Versorgung nur „im Grenzbereich von 75 %” liege (Rn. 17). Hier ist zu beachten, dass neben dem Vorliegen einer Überversorgung auch das Ausmaß der Überversorgung für die steuerlichen Konsequenzen wichtig ist, da eine Betriebsausgabenkürzung diesem Ausmaß entsprechend erfolgt. Im vorliegenden Fall schließt sich der BFH der Rechnung des Finanzamts an und stellt unter Berücksichtigung der künftigen Anwartschaftsdynamik eine Überversorgung der beiden Arbeitnehmer von ca. 140 % bzw. 203 % fest, was zu einer beträchtlichen Verringerung der steuerlich anerkannten Betriebsausgaben führt. Es sei nämlich „jedenfalls dann, wenn sich die zugesagte Versorgung ohne Berücksichtigung der Dynamisierung im Grenzbereich von 75 % bewegt, die Dynamisierung deutlich über 3 % liegt, sie das Versorgungsniveau rechnerisch nicht nur unwesentlich beeinflusst und sich unter Einbeziehung der Dynamisierung insgesamt ein Versorgungsniveau von deutlich über 75 % ergibt, typisierend davon auszugehen, dass auch der Dynamisierungsbetrag einen Ausgleich für künftig steigende Einkommenstrends darstellt und dieser insgesamt in die Ermittlung der Überversorgung einzubeziehen ist” (Rn. 18), was zur (weiteren) Kürzung der Betriebsausgaben führt. III. Schlußfolgerungen Auch wenn das Urteil für sich genommen wegen der nur ungefähren Begriffe wie „Grenzbereich von 75%” oder „deutlich über 75%” schwer zu verallgemeinern ist, lässt sich doch daraus ableiten, dass zur Beurteilung, ob eine Pensionszusage zu einer Überversorgung führt, grundsätzlich die Gesamtumstände inklusive der künftigen Anwartschaftssteigerungen in die Betrachtung einzubeziehen sind und nicht allein auf die aktuelle Situation am Bilanzstichtag abgestellt werden kann. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung wird steuerlich höchstens ein Versorgungsniveau von 75% akzeptiert. Insbesondere sind hierbei wohl künftige Anwartschaftssteigerungen von mehr als 3% regelmäßig zu berücksichtigen.

  • Versorgungsausgleich: Beschlussformel bei externer Teilung fondsgebundener Anrechte (BGH-Beschluss vom 11.7.2018, XII ZB 336/16)

    In seinem Beschluss vom 11.7.2018 äußert sich der BGH u.a. zu den Anforderungen an die vollstreckbare Bestimmtheit des Ausgleichswerts bei der externen Teilung von fondsgebundenen Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Zwar könne, wie das Gericht bereits in seiner früheren Rechtsprechung entschieden hatte (vgl. BGH-Beschluss vom 19.7.2017, XII ZB 201/17), der „Ausgleichswert bei der nach § 14 Abs. 1 VersAusglG zu treffenden rechtsgestaltenden Entscheidung über die Teilung eines Anrechts, welches an ein Investmentvermögen oder an ein sonstiges Finanzinstrument gebunden ist, in Anteilen an diesem Vermögen angegeben werden” (Rn. 17). Der Bezug der Teilung auf die dem Anrecht zugrundeliegenden Fondsanteile etc. entspreche „der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten” (Rn. 18). Erst bei der Zahlung des Ausgleichswerts als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten muss dann nach § 14 Abs. 4 VersAusglG die Umrechnung in einen Geldbetrag vorgenommen werden. Allerdings fordert der BGH, dass die Beschlussformel des familiengerichtlichen Urteils diesbezüglich hinreichend bestimmt sein müsse; insbesondere müsse, über die Anforderungen zur Bestimmtheit im Falle interner Teilungen hinausgehend, „der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen” (Rn. 20). Es reiche zwar aus, „wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger – beispielsweise aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher – Umstände möglich” sei, nicht jedoch, „wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann” (Rn. 20). Es sei zwar hinreichend, „wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB” bestehe, da dann „im Rahmen der Vollstreckung ein künftiger Geldkurs des Anteils taggenau aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besonderen Rechercheaufwand ermittelt werden” könne (Rz. 21). Im zu entscheidenden Fall sei dies aber insbesondere deshalb zweifelhaft, weil die für das Anrecht maßgeblichen Wertpapiere kein Investmentfondsanteile seien, sondern nur auf solche bezogene Zertifikate, also von einer Bank emittierte Schuldverschreibungen, auch wenn deren Wertentwicklung der der Investmentfondsanteile folge (Rn. 22). Die vereinzelte Veröffentlichung des Zertifikatspreises im Internet unter Ausschluss einer Gewähr für die Richtigkeit der Angaben sei jedenfalls wohl nicht ausreichend, um den Wert der Zertifikatsanteile „offenkundig” zu machen (Rn. 23). Auch die Möglichkeit, den Wert des Zertifikats zum Stichtag durch eine Mitteilung des Versorgungsträgers feststellen zu lassen, sei für eine vollstreckungsfähige Bestimmtheit der Zahlungsverpflichtung unzureichend. In dieser Hinsicht unterscheide sich die externe Teilung, die einen tatsächlichen Zahlungsfluss zu einem anderen Versorgungsträger beinhaltet, von der internen Teilung fondsgebundener Anrechte, „wo die bloße Bestimmbarkeit des Gestaltungsausspruchs” ausreiche (Rn. 24). Wenn also die Angabe der Anzahl der Fondsanteile nicht ausreichend bestimmt ist für die Festlegung des Ausgleichswerts, so muss für die externe Teilung ein zu übertragender Kapitalbetrag festgelegt werden. Der BGH weist darauf hin, dass dabei dennoch die nachehezeitliche Wertentwicklung der Fondsanteile berücksichtigt werden könne, indem „durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt [wird], der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts wiederspiegelt” (Rn. 26). Dieses Verfahren wäre u.E. im Allgemeinen eine praktikable Näherungslösung für eine sachgerechte Berücksichtigung der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Anrechts, die allerdings für den Versorgungsträger wegen der Aktualisierung der Versorgungsauskunft mit Zusatzaufwand verbunden ist. Probleme könnten auch dadurch entstehen, dass selbst bei einem geringen zeitlichen Abstand zwischen Auskunftserteilung und Rechtskraft des Urteils jedenfalls bei volatilen Kapitalanlagen noch erhebliche weitere Wertveränderungen eintreten können, die dann im Versorgungsausgleich unberücksichtigt blieben. Ferner äußert sich das Gericht u.a. zur Anwendung des § 19 Abs. 3 VersAusglG, der den Verzicht auf einen unbilligen Wertausgleich regelt, wenn für den anderen Ehegatten nicht ausgleichsreife Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehen. Zumindest eine überschlägige Ermittlung des Werts der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte sei dabei vom Gericht von Amts wegen anzustellen. Aktualisierung: Das OLG Hamm (Beschl. v. 11.9.2018, 10 UF 77/17) sieht in einem Fall, in dem „das Vollstreckungsorgan den tagesaktuellen Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Rechtskraft mangels Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB nicht aus allgemein zugänglichen Quellen ermitteln kann“, den Halbteilungsgrundsatz als vorrangig gegenüber der nur sehr selten tatsächlich erforderlichen Vollstreckung des Tenors an, so dass die externe Teilung auf Basis des Werts der Fondanteile zum Datum der Rechtskraft des Urteils stattzufinden hätte. Aktualisierung: Die Thematik wird in dem BGH-Beschluss vom 13.1.2021, XII ZB 401/20 für den Fall eines nur über ein Internet-Portal zugänglichen Fondspreises aufgegriffen.

  • Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer: Erdienbarkeit bei Entgeltumwandlung und Wechsel des Durchführungswegs (BFH-Urteil vom 7.3.2018, I R 89/15)

    Pensionszusagen an – insbesondere beherrschende – Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) müssen einige Bedingungen erfüllen, um den steuerlichen Anforderungen zu genügen und das Entstehen verdeckter Gewinnausschüttungen zu verhindern. Insbesondere wird von Rechtsprechung und Finanzverwaltung erwartet, dass die Pensionszusage noch „erdienbar” ist, um eine Veranlassung der Zusage aus dem Gesellschaftsverhältnis (statt aus der Tätigkeit als Geschäftsführer) und damit eine fehlende betriebliche Veranlassung auszuschließen. Diese geforderte Erdienbarkeit der Zusage beinhaltet grundsätzlich einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren zwischen Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Rentenbeginn, was aus einem „hypothetischen Fremdvergleich” mit einem nicht am Unternehmen beteiligten Fremdgeschäftsführer folgt. Allerdings kann im Einzelfall die betriebliche Veranlassung der Zusage auch aus allgemeineren Gesichtspunkten heraus gegeben sein, wobei sichere Kriterien dafür schwer anzugeben sind. Die Voraussetzung der Erdienbarkeit bereitet in der Praxis häufig Probleme, insbesondere weil sie sich nicht nur auf die ursprüngliche Pensionszusage, sondern auch auf eventuelle spätere Erhöhungen bezieht. Selbst indirekte Leistungserhöhungen, die bei einer gehaltsabhängigen Pensionszusage auf ein steigendes (versorgungsfähiges) Entgelt des Geschäftsführers zurückzuführen sind, können hier zu einer Einordnung als Neuzusage führen, wenn die Entgelt- oder Anwartschaftssteigerungen als zu hoch angesehen werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.5.2015, I R 17/14). Auch für Pensionszusagen über mittelbare Durchführungswege gilt die Voraussetzung der Erdienbarkeit grundsätzlich gleichermaßen wie für Direktzusagen. Mit seinem Urteil vom 7.3.2018 macht der BFH nun deutlich, dass an Pensionszusagen aus Entgeltumwandlung oder im Zusammenhang mit dem Wechsel des Durchführungswegs regelmäßig nicht die sonst üblichen Forderungen hinsichtlich der Erdienbarkeit der Pensionszusage gerichtet werden müssen. I. Entgeltumwandlung Der finanzielle Aufwand für eine aus Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage wird letztlich auch im Falle eines Geschäftsführers von diesem selbst getragen, da seine Barvergütung durch die Entgeltumwandlungsvereinbarung in einem Umfang reduziert wird, der dem Wert der daraus entstehenden Pensionszusage entspricht. Anders als bei der arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage, für die der Arbeitnehmer nicht explizit auf Entgelt verzichten muss, ändert sich aus Sicht des Arbeitgebers i.W. nur die Art der Auszahlung eines Teils des Gehalts, der nun in die betriebliche Altersversorgung fließt statt sofort an den Arbeitnehmer ausgezahlt zu werden. Bisher war ungeklärt, ob an die „Erdienbarkeit” einer aus Entgeltumwandlung resultierenden Pensionszusage an einen GGF dieselben Anforderungen zu stellen sind wie bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen. Die Finanzverwaltung vertritt bislang unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 9.12.2002 (IV A 2 – S 2742 – 68/02) diese Auffassung (OFD Niedersachsen, 15.8.2014, S 2742-259-St 241), während sich der BFH nun der gegenteiligen Meinung der Literatur grundsätzlich anschließt (Rz. 19ff.). Das Unternehmen habe die finanziellen Folgen einer aus Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage nicht zu tragen und daher keinen Anlass, einem darauf gerichteten Begehr auch eines Fremdgeschäftsführers nicht zu entsprechen: „Demgemäß besteht regelmäßig auch keine Veranlassung, die Entgeltumwandlung am Maßstab der Erdienbarkeit darauf zu überprüfen, ob zwischen der Leistung des Arbeitgebers (risikobehaftete, wirtschaftlich sehr belastende Versorgungszusage) und der – u.U. zeitlich begrenzten – Gegenleistung des Arbeitnehmers ein Missverhältnis besteht” (Rz. 21). Dies gelte für jede Form der betrieblichen Altersversorgung, also wohl insbesondere auch für jeden Durchführungsweg und auch bei Entgeltumwandlungen von mehr als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die kein Anspruch nach § 1a Abs. 1 BetrAVG besteht. Der BFH stellt allerdings fest, dass auch durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusagen u.U. durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein können, etwa wenn „sprunghafte Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung” vorliegen (Rz. 26). Es dürfte daher nicht möglich sein, die allgemeinen Anforderungen an die Erdienbarkeit einer Pensionszusage dadurch zu umgehen, dass die Vergütung angehoben wird und im zeitlichen Zusammenhang dazu mittels Entgeltumwandlung in ähnlicher Höhe eine Pensionszusage finanziert wird. II. Wechsel des Durchführungswegs In seinem Urteil vom 20.7.2016 (I R 33/15) sah der BFH den Wechsel des Durchführungswegs für künftige Dienstzeiten von einer Direktzusage auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse noch als Neuzusage an mit der Folge, dass der Zeitraum für das Erdienen der neuen Zusage mit dem Zeitpunkt des Wechsels des Durchführungswegs beginnt. In diesem Fall war zwar auch eine Änderung der Art der Leistung (Kapitalzahlung statt Rente) und ihrer Höhe vorgenommen worden, was in der Urteilsbegründung allerdings u.E. keine entscheidende Rolle spielte. Der BFH präzisiert seine Rechtsauffassung nun dahingehend, dass bei einer Änderung des Durchführungswegs, bei dem keine finanzielle Mehrbelastung des Arbeitgebers eintritt, auch keine erneute Prüfung der Erdienbarkeit gerechtfertigt sei (Rz. 30). Demnach ist eine lediglich wertgleiche Änderung des Durchführungswegs kein Grund, die betriebliche Veranlassung einer Pensionszusage in Zweifel zu ziehen. III. Fazit Der BFH stellt fest, dass bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage an einen GGF grundsätzlich die Erdienbarkeit der Zusage sichergestellt ist, und dass der Wechsel des Durchführungswegs bei unveränderter finanzieller Belastung des Arbeitgebers ebenfalls keine steuerlichen Probleme nach sich ziehen soll. Dennoch sollte man auch bei solchen Vorhaben prüfen, ob nicht andere Gesichtspunkte die betriebliche Veranlassung der Pensionszusage in Frage stellen könnten. Die steuerlichen Anforderungen an eine Pensionszusage an einen GGF bleiben jedoch insgesamt überzogen, was letztlich aus unrealistischen Vorstellungen darüber herrührt, unter welchen Umständen Fremdgeschäftsführern üblicherweise Pensionszusagen erteilt werden. Zumindest bei beitragsorientierten Pensionszusagen ist der finanzielle Aufwand des Arbeitgebers gut kalkulierbar und ebenso als Teil der Gesamtvergütung des Geschäftsführers zu betrachten wie seine Barvergütung oder auch die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Pensionszusagen korrespondieren heutzutage mit der laufenden Arbeitsleistung und sind i.d.R. nicht dazu gedacht, nachträglich Betriebstreue der Vergangenheit oder eine erwartete Betriebstreue über die künftigen 10 Jahre zu honorieren. Ein über die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist hinausgehender Erdienenszeitraum (mittlerweile 3 Jahre) ist daher u.E. bereits grundsätzlich als unüblich anzusehen.

  • Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Anwartschafts- und Rententrends sowie Schutz des Ausgleichspflichtigen vor übermäßiger Kürzung (BGH-Beschluss vom 7.3.2018, XII ZB 408/14)

    Der BGH bestätigt mit seinem Beschluss vom 7.3.2018 die herrschende Meinung zum Umgang mit einer nachehezeitlichen Anwartschaftsveränderung aufgrund eines gestiegenen Einkommens bei der Teilung von laufenden Renten aus endgehaltsabhängigen Pensionszusagen, entscheidet die lange diskutierte Frage zur Berücksichtigung der Rentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG und befasst sich mit dem Schutz des Ausgleichspflichtigen bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs. I. Umgang mit der nachehezeitlichen Anwartschaftsdynamik bei der Teilung von laufenden Renten aus endgehaltsabhängigen Zusagen Der BGH schließt sich der überwiegend vertretenen Meinung an, dass die nachehezeitliche Anwartschaftsdynamik aufgrund der Einkommensentwicklung bereits im Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen ist, sofern diese Veränderung der Anwartschaftshöhe zwischenzeitlich unverfallbar geworden ist und bereits in der Ehezeit angelegt wurde (Rn. 23ff.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Insbesondere bedeutet dies, dass bei der Berücksichtigung der nachehezeitlichen Anwartschaftsentwicklung danach zu unterscheiden ist, inwieweit diese auf einer nachehezeitlichen Karriere oder aber nur auf der allgemeinen Lohnsteigerung beruht. In der Praxis kann diese Aufteilung der Anwartschaftsdynamik gerade bei einer langen Zeitspanne zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs durchaus mit schwierigen Auslegungs- und Dokumentationsfragen verbunden sein. In seiner Entscheidung setzt sich der BGH mit den zuletzt veröffentlichten Argumenten gegen eine Berücksichtigung der nachehezeitlichen Anwartschaftsdynamik auseinander und begründet ausführlich, warum er diesen im Ergebnis nicht beitritt (Rn. 26ff.). Der BGH befasst sich in seiner Entscheidung lediglich mit einer Veränderung der Anwartschaftshöhe nach Ende der Ehezeit, die aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen Versorgungsfalls unverfallbar geworden ist. Damit bleibt offen, ob die nachehezeitliche Anwartschaftsdynamik auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Ausgleichspflichtige zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, ohne dass der Versorgungsfall eingetreten wäre. Für eine Einbeziehung würde die Tatsache sprechen, dass die nachehezeitliche Anwartschaftsveränderung mit dem Ausscheiden des Ausgleichspflichtigen i.d.R. ebenfalls bereits unverfallbar geworden ist. Gegen eine Einbeziehung lässt sich damit argumentieren, dass bis zum Eintritt des Versorgungsfalls eine Reihe weiterer rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen eintreten und auf den Ehezeitanteil zurückwirken können, was gegen eine isolierte Berücksichtigung der nachehezeitlichen Anwartschaftsdynamik sprechen könnte. Ob und ggf. im welchem Umfang die nachehezeitliche Anwartschaftsdynamik im Versorgungsausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen ist, unterliegt im Einzelfall jedenfalls der Entscheidung des Familiengerichtes und nicht des Versorgungsträgers. Dieser dürfte nur dazu verpflichtet sein, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und die Entscheidung des Gerichtes entsprechend der Tenorierung umzusetzen. II. Rentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG Hinsichtlich der Berücksichtigung der Verpflichtung zur Rentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG schließt sich der BGH ebenfalls der herrschenden Meinung an, wonach diese sowohl bei der internen wie bei der externen Teilung bei der Ermittlung des Ausgleichswertes zu berücksichtigen ist, auch wenn keine Rentenanpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG garantiert ist (Rn. 48ff.). Damit klärt er eine Frage, die seit der Neuordnung des Versorgungsausgleichs kontrovers diskutiert wurde. III. Schutz des Ausgleichspflichtigen bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs Mit dem Schutz der Interessen des Ausgleichspflichtigen im Versorgungsausgleich widmet der BGH einem von den Familiengerichten bislang eher am Rande gestreiften Aspekt einen eigenen Abschnitt (Rn. 37-45) und beleuchtet diesen Sachverhalt – soweit ersichtlich – erstmals systematisch. Aus dem Halbteilungsgrundsatz folgt, dass zum Schutz des Ausgleichspflichtigen zu gewährleisten ist, dass dessen Versorgung bei der Umsetzung des Versorgungsausgleichs nicht um mehr als die Hälfte des Ehezeitanteils gekürzt wird. Allerdings ist insoweit die Aufgabenverteilung zwischen den Familiengerichten und den Fachgerichten, die der Ausgleichspflichtige im Streit mit seinem Versorgungsträger um die Kürzung seines Anrechts anrufen kann, noch nicht abschließend geklärt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfaltet eine rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung eines betrieblichen Anrechts auf der Grundlage einer vom Familiengericht herangezogenen und rechtlich überprüften Teilungsordnung für das nachfolgende arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Versorgungsträger Bindungswirkung zu der sich nach der Teilungsordnung ergebenden Berechnungsmethode für den Kürzungsbetrag […]. Die fachgerichtliche Kontrolle durch die Arbeitsgerichte beschränkt sich hiernach darauf, ob der Versorgungsträger die Kürzung der Versorgung teilungsordnungsgemäß berechnet und umgesetzt hat” (Rn. 40). Die Annahme einer solchen Bindungswirkung sieht der BGH im Falle der internen Teilung offensichtlich nicht als unkritisch an und weist sie für die externe Teilung eines Anrechts sogar klar zurück (Rn. 42). Die Wirkung der familiengerichtlichen Entscheidung in Bezug auf das auszugleichende Anrecht bei einer externen Teilung beschränke sich von vornherein auf die Anordnung der Teilung und die Festsetzung des an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrags. Sofern eine Teilungsordnung keine genaue Beschreibung zur Berechnung des Kürzungsbetrages enthält, könne auch bei einer internen Teilung keine Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung entstehen (Rn. 41). Auch für den Fall, dass die Teilungsordnung eindeutige Regelungen zum Berechnungsweg enthält, verweist der BGH auf die Probleme bei der inhaltlichen Kontrolle dieser regelmäßig sehr technisch gehaltenen Regelungen durch die Familiengerichte. Diese werden noch dadurch verschärft, dass der Versorgungsträger nach Ansicht des BGH im familiengerichtlichen Verfahren nicht zu einer Auskunft über die voraussichtliche Höhe des Kürzungsbetrages verpflichtet ist (Rn. 40). Unabhängig von der Frage der Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung für die Fachgerichte bei der Berechnung des Kürzungsbetrages seien die Familiengerichte jedoch dazu befugt, die Teilungsordnung auch im Hinblick auf eine mögliche Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen bei der Kürzung seines Anrechts zu überprüfen (Rn. 43). Im vorliegenden Fall enthält die Teilungsordnung Regelungen zur Berechnung des Kürzungsbetrages, die nach Auffassung des BGH Anlass geben, diese Berechnungsvorschriften im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens detailliert zu prüfen (Rn. 45). veröffentlicht in: LEITER bAV.de, 24. Mai 2018

  • Zulässigkeit von Altersabstandsklauseln (BAG-Urteil vom 20.2.2018, 3 AZR 43/17)

    Die Zulässigkeit von Einschränkungen der Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung in Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) war in der letzten Zeit Gegenstand mehrerer Urteile des BAG und anderer Gerichte. Mit diesen Urteilen wurde bereits eine gewisse Klarheit hinsichtlich der Anforderungen an Späteheklauseln geschaffen (BAG-Urteil vom 14.11.2017, 3 AZR 781/16), die eine Witwen- bzw. Witwerversorgung auf Eheschließungen beschränken, die vor einem bestimmten Zeitpunkt, insbesondere vor einem festgelegten Alter des Arbeitnehmers erfolgen. Mit seinem Urteil vom 20.2.2018 untersucht das BAG nun die Zulässigkeit der ebenfalls weit verbreiteten Altersabstandsklauseln, die eine Witwen- bzw. Witwerversorgung nur gewähren, wenn der hinterbliebene Ehegatte nicht sehr viel jünger als der Verstorbene ist. Im vorliegenden Fall ist die hinterbliebene Ehefrau etwa 18 Jahre jünger als der verstorbene Ehemann, dessen Pensionszusage für einen Anspruch auf Witwenrente u.a. die Voraussetzung vorsieht, dass die Witwe höchstens 15 Jahre jünger als der Verstorbene sein darf. Die Witwe sah in dieser Bedingung eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters, die zur Unwirksamkeit dieser Regelung führe. Das BAG schließt sich dieser Ansicht jedoch nicht an: „Der Ausschluss von Ehegatten, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, von der Gewährung einer Ehegattenrente bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 AGG und ist damit nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam” (Rn. 11). Die Altersabstandsklausel führe zwar zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG, da von ihr nur Arbeitnehmer erfasst werden könnten, die zum Zeitpunkt der Eheschließung mindestens 33 Jahre alt gewesen seien (Rn. 17ff.). Eine darüber hinaus mögliche mittelbare Benachteiligung von Männern wegen ihres Geschlechts sei im vorliegenden Fall nicht zu prüfen gewesen (Rn. 20). Diese festgestellte Benachteiligung wegen des Alters sei jedoch sachlich gerechtfertigt und damit nach § 10 S. 1 und 2 AGG zulässig (Rn. 21ff.). Die Begrenzung der Leistungspflichten des Versorgungsschuldners führe für diesen zu einer verlässlichen und überschaubaren Kalkulationsgrundlage und trage daher dazu bei, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu fördern (Rn. 26). Ferner sei bei einem Altersabstand der Ehegatten von mehr als 15 Jahren „der – die Ehe prägende – gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner allerdings von vornherein darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt”. Daher sei es „legitim, wenn ein Arbeitgeber dieses bereits strukturell im Lebenszuschnitt des Arbeitnehmers angelegte Risiko nicht durch die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung” übernehme (Rn. 32). Bei mehr als 80 % aller Ehepaare betrage der Altersabstand weniger als sieben Jahre, so dass durch die vorliegende Altersabstandsklausel nur solche Ehegatten von der Gewährung einer Hinterbliebenenrente ausgeschlossen würden, deren Altersunterschied erheblich größer sei als üblich (Rn. 33). Ein milderes Mittel der Risikobeschränkung für den Arbeitgeber als ein vollständiger Ausschluss von der Hinterbliebenenrente könnte z.B. eine in Abhängigkeit vom Altersunterschied der Ehegatten versicherungsmathematisch berechnete Reduzierung der Leistungshöhe sein. Da solche Verfahren gerade nicht zu einem vollständigen Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung führen und die entsprechenden Risiken nicht ebenso genau begrenzen, sieht das BAG darin jedoch keine gleichermaßen wirksame Maßnahme, so dass der vollständige Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung durch die Altersabstandsklausel auch als erforderlich i.S.d. § 10 S. 2 AGG angesehen wird (Rn. 34). Mit diesem Urteil dürfte die Zulässigkeit der in der Praxis üblichen Ausgestaltungen von Altersabstandsklauseln zunächst feststehen. Allerdings sollte dennoch bei Einführung oder Änderung einer Versorgungsregelung erwogen werden, zu einem weniger einschneidenden Mittel der Risikobeschränkung als einer vollständigen Versagung der Hinterbliebenenrente zu greifen. In jedem Fall passen die Besonderheiten der Hinterbliebenenversorgung schlecht zu den Regelungen des AGG, was auch in Zukunft zu rechtlichen Unklarheiten führen kann. Aktualisierung: Mit Urteil vom 16.10.2018 (3 AZR 520/17) bestätigt das BAG auch die Zulässigkeit einer Kürzung (statt des vollständigen Wegfalls) der Hinterbliebenenrente um 5 % für jedes Jahr eines Altersabstands von mehr als 15 Jahren. Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung sei dabei kein milderes Mittel der Risikobeschränkung, da es sich hierbei nur um ein Finanzierungsinstrument zum Aufbau von Deckungskapital handele. Aktualisierung: In einem weiteren Urteil vom 11.12.2018 (3 AZR 400/17) hält das BAG sogar die Kürzung einer Witwenrente um 5 % für jedes volle, über 10 Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschiedes für angemessen.

  • BAG ändert Rechtsprechung zu Späteheklauseln (BAG-Urteil vom 14.11.2017, 3 AZR 781/16)

    Mit seinem neuen Urteil vom 14.11.2017 zur Zulässigkeit von Späteheklauseln in der betrieblichen Altersversorgung gibt das BAG seine bisherige Rechtsprechung (BAG-Urteil vom 4.8.2015, 3 AZR 137/13) auf und schließt sich diesbezüglich der Ansicht des EuGH an. Im vorliegenden Fall sah die Pensionszusage eine Ehegattenrente in Höhe von 60 % des Ruhegelds des verstorbenen Versorgungsberechtigten vor. Die Ehegattenrente sollte jedoch u.a. nur dann der Witwe zustehen, wenn der Verstorbene bei Eheschließung noch keine 65 Jahre alt gewesen gewesen war, was der festen Altersgrenze der Versorgungsregelung entsprach. Die Klage richtete sich gegen die Wirksamkeit dieser Späteheklausel mit der Begründung, dass sie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße. Bei Eheschließung war der verstorbene Versorgungsberechtigte bereits etwa 80 Jahre alt. Das BAG stellt zunächst fest, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf den Fall anwendbar sei, da hinsichtlich einer möglichen Benachteiligung auf den verstorbenen ehemaligen Arbeitnehmer und nicht auf die Hinterbliebene abzustellen sei (Rn. 14ff.). Die fragliche Regelung beinhalte zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters (Rn. 22ff.), diese sei jedoch nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt, da sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei (Rn. 25ff.). Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung schließt sich das BAG nun der vom EuGH (EuGH vom 24.11.2016 – C 443/15 „Parris”) vertretenen Ansicht an, dass auch Hinterbliebenenleistungen von § 10 S. 3 Nr. 4 AGG (zulässige Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit) erfasst würden, obwohl diese Regelung sich ihrem Wortlaut nach nur auf die Alters- und Invalidenversorgung bezieht. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Höhe der Hinterbliebenenrente sich an der Höhe der Alters- oder der Invalidenrente orientiere und damit deren „Annex” sei (Rn. 31). Damit können die in der Praxis sehr verbreiteten Späteheklauseln grundsätzlich als zulässig betrachtet werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 10 AGG an eine sachliche Rechtfertigung für die altersbezogene Ungleichhandlung erfüllt sind. Insbesondere muss auch die verwendete Altersgrenze angemessen im Sinn des § 10 S. 2 AGG sein, was nach dem BAG i.d.R. der Fall ist, wenn die Altersgrenze „an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien” anknüpft, insbesondere wenn sie der festen Altersgrenze der Versorgungsregelung (Rn. 37ff.) entspricht. In diesem Zusammenhang ist auch ein neueres Urteil des BAG (3 AZR 43/17) vom 20.2.2018 interessant,  nach dem auch eine Altersabstandsklausel, die Hinterbliebenenleistungen nur dann vorsieht, wenn der hinterbliebene Ehegatte höchstens 15 Jahre jünger als der Verstorbene ist, keine unzulässige Altersdiskriminierung sein muss.

  • Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente und eigener Rente (BAG-Urteil vom 26.9.2017, 3 AZR 733/15)

    In seinem Urteil vom 26.9.2017 befasst sich das BAG mit dem Zusammentreffen einer Betriebsrente aus eigener Tätigkeit und einer Hinterbliebenenrente aus der Tätigkeit des verstorbenen Ehegatten beim selben Arbeitgeber. Die Klägerin greift das in der Pensionsregelung vorgesehene vollständige Ruhen ihrer Altersrente, die niedriger als ihre Witwenrente ist, an. Die Pensionszusage nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) gewährt neben einer Alters- und Invalidenrente auch eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten des verstorbenen Mitarbeiters. Nach § 20 HmbZVG gilt jedoch: „Stehen einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zu, so ruht die niedrigere Versorgung.” Das Gericht diskutiert einen möglichen Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, wobei es sowohl die Altersrente als auch die Witwenrente als Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV ansieht (Rn. 17ff.). Wenn unter den von § 20 HmbZVG erfassten Personen entweder erheblich mehr Frauen als Männer wären, deren Anspruch auf ein Ruhegeld ruhe, oder erheblich mehr Männer, deren Anspruch auf Witwergeld ruhe, so könne dies ein Anhaltspunkt für eine unzulässige Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts sein (Rn. 31). Insbesondere wegen der aufgrund ihrer Erwerbsbiographien häufig niedrigeren Einkommen von Frauen könnten die Ansprüche von Frauen auf Ruhegeld wegen des Bezugs einer Hinterbliebenenrente häufiger ruhen als die von Männern, was zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts führen würde (Rn. 32). „Gleiches würde gelten, wenn […] aufgrund der typischen Erwerbsbiografien von Frauen ihr zugunsten ihrer Ehemänner erarbeiteter Anspruch auf Witwergeld […] üblicherweise geringer wäre als der von den Ehemännern selbst erarbeitete Anspruch auf ein Ruhegeld” (Rn. 33). Gründe, die eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts rechtfertigen könnten, sah das BAG nicht vorgebracht. Insbesondere könne „der Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts angeführt werden” (Rn. 41). Ferner lasse sich die Ruhensbestimmung auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass „durch den Bezug der jeweils höheren Versorgungsleistung […] dem Versorgungsbedarf des Versorgten Rechnung getragen und damit Doppelversorgungen vermieden” würden, da die Regelung nicht auf die anderweitige Versorgungsleistung als solche abstelle, sondern darauf, dass beide Leistungen vom selben Arbeitgeber und nach derselben Versorgungsregelung gewährt würden; dies sei kein nachvollziehbares Unterscheidungskriterium, da auch anderweitig erdiente Versorgungsleistungen den Versorgungsbedarf verringern würden (Rn. 42). Dementsprechend hebt das BAG das Urteil der Vorinstanz auf und verweist den Fall zurück an das LAG Hamburg. Ruhensregelungen passen tatsächlich schlecht zum heute – auch zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung – immer weiter im Vordergrund stehenden Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung und sollten daher unter diesem Aspekt überprüft werden. Jedoch sind Ruhensregelungen, die anders als im Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz auch Einkommen aus anderen Quellen berücksichtigen, um eine Doppelversorgung zu vermeiden, sicherlich häufiger anzutreffen. Diese dürften nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich auch zulässig sein (Rn. 42).

  • Zuflusszeitpunkt der Beitragszahlung an eine Direktversicherung (BFH-Urteil vom 24.8.2017, VI R 58/15)

    Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung von Einnahmen nach dem Zuflussprinzip, so dass Arbeitslohn steuerlich dem Kalenderjahr zuzuordnen ist, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Der BFH befasst sich in seinem Urteil vom 24.8.2017 mit der Frage, wann der Zufluss eines Beitrags zu einer Direktversicherung erfolgt. Im vorliegenden Fall schloss das Unternehmen im Dezember 2010 einen über Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn zum Anfang des Monats ab und erteilte der Versicherungsgesellschaft eine Einzugsermächtigung für die jährlich anfallenden Beitragszahlungen. Es behielt den Beitrag zwar vom Dezemberlohn des begünstigten Arbeitnehmers ein, die Versicherungsgesellschaft ließ den Beitrag jedoch erst im Januar 2011 vom Firmenkonto einziehen. Der BFH stellt fest, dass es sich bei den nur einmal jährlich gezahlten Versicherungsbeiträgen nicht um laufend gezahlten Arbeitslohn, sondern um sonstige Bezüge handele, obwohl die Zahlung sich in aufeinanderfolgenden Jahren wiederhole (Rn. 21f.). Solche sonstigen Bezüge würden nach § 38a Abs. 1 S. 3 EStG in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen, was auch dann gelte, wenn der Arbeitgeber die Beiträge direkt an die Versicherung entrichte (Rn. 23ff.). Eine zeitliche Zuordnung der Beiträge nach ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit entsprechend § 11 Abs. 1 S. 2 EStG (Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung eines Kalenderjahres zufließen) sei ausgeschlossen, da diese Regelung nur für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen gelte (Rn. 32f.). Als Zuflusszeitpunkt sei der Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsbeitrags an die Versicherung anzusehen (Rn. 24), nicht bereits die Erteilung der Einzugsermächtigung, so dass im vorliegenden Fall der Zufluss erst im Jahr 2011 erfolgt sei. Da dann der Beitrag für das Jahr 2011 pünktlich im Dezember 2011 gezahlt wurde, führt dieses Urteil dazu, dass die Beitragszahlungen für die beiden Jahre 2010 und 2011 als im Jahr 2011 zugeflossen gelten, was zu einer Überschreitung der Grenze für die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG führt. Der Arbeitgeber sollte also, um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden, gerade zum Jahresende die rechtzeitige Beitragszahlung an das Versicherungsunternehmen im Auge behalten. Für die korrekte Abführung der Lohnsteuer haftet nach § 42d Abs. 1 EStG der Arbeitgeber.

  • Versorgungsausgleich: Teilung einer Invalidenrente (BGH-Beschlüsse vom 21.6.2017, XII ZB 636/13, und vom 16.8.2017, XII ZB 21/17)

    In zwei Beschlüssen zum Versorgungsausgleich beschäftigt sich der BGH mit der Teilung laufender Invalidenrenten aus Direktversicherungen. In beiden Fällen trat der Versorgungsfall der Invalidität während der Ehezeit ein, was zu einem starken Anstieg der Deckungsrückstellung führte, die der Teilung zu Grunde gelegt wird. Bei Ehescheidung wurde die ehezeitliche Veränderung der Deckungsrückstellung hälftig geteilt und nach Abzug der Teilungskosten als Ausgleichswert vorgeschlagen, aus dem dann eine neue, nach diesem Teilungsverfahren verhältnismäßig hohe Anwartschaft auf Altersrente für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ermittelt wurde. I. Unbilligkeit der Teilung Nach § 28 Abs. 1 VersAusglG ist ein „Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität […] nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt”. Diese Regelung des § 28 VersAusglG ist in den vorliegenden Fällen nach Ansicht des BGH weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da es sich bei einer Direktversicherung um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung handele und diese Anrechte vom Gesetzgeber bewusst von der Regelung des § 28 VersAusglG ausgenommen worden seien. Allerdings müsse „der in § 28 VersAusglG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertentscheidung im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG ein erhebliches Gewicht beigemessen werden”. Die Regelung des § 27 VersAusglG sieht vor: „Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.” Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG liege jedoch dann vor, wenn der Ausgleichsberechtigte durch die Teilung eine „unverhältnismäßig hohe Altersversorgung” erhalten würde. Statt auf den Kapitalwert (Deckungsrückstellung) der laufenden Invaliditätsrente sei auf fiktive Anwartschaftswerte abzustellen, die sich ohne Eintritt des Versorgungsfalls ergeben hätten (Beschluss vom 21.6.2017, Rn. 25ff.). II. Schlussfolgerung Bei Ehescheidungen, in denen die Ehegatten einen unterschiedlichen Status hinsichtlich ihres Rentenbezugs haben, ist allgemein besondere Vorsicht geboten. Dies gilt umso mehr, wenn der Ausgleichsverpflichtete verhältnismäßig jung ist und eine Invalidenrente bezieht, weil in diesen Fällen der Eintritt der Invalidität eine besonders große Auswirkung auf die Höhe des Deckungskapitals hat. Eine Teilung ohne Berücksichtigung derartiger Besonderheiten kann zu grob unbilligen Ergebnissen führen. Die vom BGH vorgesehene Berechnung auf Grundlage des fiktiven Anwartschaftsbarwerts, der sich ohne den Eintritt der Invalidität ergeben hätte, scheint grundsätzlich eine sinnvolle Lösung der sonst in solchen Fällen möglichen Verwerfungen der Anspruchshöhen zu bieten. Die nach § 27 erforderliche Gesamtabwägung des Einzelfalls muss aber wohl durch das Gericht vorgenommen werden und nicht durch den Versorgungsträger. Im Rahmen einer Auskunft wird der Versorgungsträger demnach immer zunächst den vollen Ehezeitanteil der laufenden Invalidenrente als Rentenbarwert zugrunde legen müssen. Dem Gericht wird es dann obliegen, dem Versorgungsträger nach erfolgter Abwägung aufzugeben, ob bei einer Teilung des Anrechts die laufende Leistung z.B. um Zurechnungszeiten zu korrigieren ist und ob statt des Barwerts der laufenden Leistung ein fiktiver Anwartschaftsbarwert angesetzt werden muss. Damit die Verwendung des fiktiven Anwartschaftsbarwerts tatsächlich dem Ausgleichspflichtigen zu Gute kommt, muss der Versorgungsträger für die Umrechnung des Ausgleichswerts in einen wertgleichen Kürzungsbetrag jedoch statt des fiktiven Anwartschaftsbarwerts wiederum den Barwert der laufenden Invalidenrente verwenden. Die vom BGH behandelten Fälle betreffen zwar Direktversicherungen, aber ähnliche Erwägungen treffen u.E. auch bei anderen Durchführungswegen zu, sofern eine Teilung über einen Kapitalwert der laufenden Rente durchgeführt wird.

  • Zulässige Abweichungen vom Betriebsrentengesetz bei Organen einer Kapitalgesellschaft (BGH-Urteil vom 23.5.2017 – II ZR 6/16)

    In einem Urteil vom 23.5.2017 geht der BGH der immer wieder auftretenden Frage nach, inwieweit in Pensionszusagen an Organmitglieder (Geschäftsführer, Vorstände) einer Kapitalgesellschaft von den allgemeinen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) abgewichen werden kann. Im vorliegenden Fall war konkret die Zulässigkeit der Abfindung einer laufenden Rente umstritten, die grundsätzlich nach § 3 BetrAVG i.V.m. § 30g Abs. 2 BetrAVG für solche laufenden Leistungen unzulässig ist, die nach dem 31.12.2004 erstmals gezahlt wurden (was hier der Fall war). Die Anwendbarkeit dieser Regelung des Betriebsrentengesetzes war aber in der Versorgungszusage ausgeschlossen worden. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG darf von den Vorschriften des Gesetzes grundsätzlich nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden, zu denen in diesem Zusammenhang nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG auch Organe der Gesellschaft gezählt werden. Nach § 17 Abs. 3 S. 1 BetrAVG sind Abweichungen von bestimmten Vorschriften des Gesetzes, darunter auch § 3 BetrAVG, jedoch zulässig, sofern sie in einem Tarifvertrag geregelt sind. Der BGH lässt nun für Organe Abweichungen von den Regelungen des Betriebsrentengesetzes soweit zu, wie sie Tarifvertragsparteien gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 BetrAVG gestattet sind. Andernfalls wären die Organmitglieder gesetzlich besser geschützt als Arbeitnehmer, obwohl Organe typischerweise bei den Verhandlungen zu ihrer Betriebsrente dem Arbeitgeber nicht unterlegen seien (Rn. 13f.). Damit stimmt der BGH der Auffassung des BAG zu, das in einem teilweise ähnlich gelagerten Fall dieselbe Argumentationslinie vertreten hat (BAG-Urteil vom 21.4.2009 – 3 AZR 285/07, Rn. 45f.). Die beiden Urteile von BGH und BAG passen also zusammen und führen damit zu erhöhter Rechtssicherheit und einer gewissen Flexibilität für Pensionszusagen an einen Personenkreis, für den das Betriebsrentengesetz nicht immer passende Regelungen bereitstellt. Es sollte dabei beachtet werden, dass nicht nur das Abfindungsverbot zu den Regelungen des Betriebsrentengesetzes gehört, von denen bei Organen abgewichen werden darf, sondern insbesondere auch die Vorschriften zur Rentenanpassung (§ 16 BetrAVG) und zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen (§ 2 BetrAVG). Der BGH geht von einer seiner Ansicht nach typischen Situation aus, für die er eine beträchtliche Verhandlungsmacht des Organmitglieds gegenüber der Gesellschaft annimmt. Das wird allerdings tatsächlich in vielen Fällen nicht zutreffen, etwa bei Geschäftsführern von Tochterunternehmen eines Konzerns. Ob auch in solchen Fällen Abweichungen vom Betriebsrentengesetz von der Rechtsprechung akzeptiert werden, also die typisierende Betrachtung von Organen aufrechterhalten wird, ist u.E. nicht sicher.

  • Versorgungsausgleich: Externe Teilung fondsgebundener Direktzusagen (BGH-Beschluss vom 19.7.2017, XII ZB 201/17)

    In der bisherigen BGH-Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich war die externe Teilung fondsgebundener Zusagen der betrieblichen Altersversorgung nur unbefriedigend gelöst. Mit dem neuen Beschluss vom 19.7.2017 fordert das Gericht, dass auch eine positive Wertentwicklung der Fondsanteile zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils bei dem zu übertragenden Ausgleichswert zu berücksichtigen ist. Dabei gibt es Teile seiner bisherigen Rechtsprechung auf zugunsten einer sachgerechteren Halbteilung von Betriebsrenten. I. Fondsanteile als Bezugsgröße Zum Ehezeitende bestand im vorliegenden Fall u.a. eine fondsgebundene Direktzusage mit garantierter Mindestleistung, die vom Familiengericht extern geteilt wurde. Zulasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird dabei ein neues Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei einem (externen) Zielversorgungsträger begründet. Das Anrecht des Ausgleichspflichtigen wird um den Ausgleichswert gekürzt, und dieser wird als Kapitalbetrag an den Träger der Zielversorgung gezahlt. Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des Werts des Ehezeitanteils des auszugleichenden Anrechts und wird gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG „in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts” berechnet. Die Teilung des Anrechts mittels der jeweiligen Bezugsgröße entspricht nach Ansicht des BGH sowohl bei der internen als auch bei der externen Teilung der Funktion des Versorgungsausgleichs grundsätzlich am besten (Rn. 12). Insbesondere sieht der BGH darin einen Vorteil hinsichtlich der bisher eher am Rande betrachteten Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen (vgl. dazu auch Hartloff/Hoenes). Der bei Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts an einen externen Versorgungsträger als Kapitalbetrag zu zahlende Ausgleichswert ist Grundlage für das dort neu begründete Anrecht und muss auch die „Dynamik der abgebenden Versorgung” bis zur Rechtskraft der Entscheidung enthalten (Rn. 13). Der BGH hält ausdrücklich nicht an seiner früheren Rechtsprechung fest (Beschluss vom 29.2.2012, XII ZB 609/10, Rn. 20ff.), in der eine (externe) Teilung auf Basis der Fondsanteile noch abgelehnt wurde, und stellt fest: „Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung [hier: ehezeitlich erworbene Fondsanteile als solche] für den Zeitpunkt der Rechtskraft in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert in gleicher Weise für den Ausspruch nach § 14 Abs. 1 VersAusglG und § 14 Abs. 4 VersAusglG [also für die Bemessung des Ausgleichswerts] geeignet” (Rn. 14). Eine „offene Tenorierung”, die dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten die Berechnung des an den externen Versorgungsträger zu zahlenden Kapitalbetrags überlässt, ist jedoch weiter nicht gestattet (Rn. 27). Vielmehr muss das zu zahlende Kapital „betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen” (Rn. 28). Dazu muss aber der Betrag genügend bestimmt oder jedenfalls alle Kriterien für seine Bestimmtheit eindeutig festgelegt sein. Es ist hinreichend, wenn die Berechnung „mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich” ist. Im vorliegenden Fall waren die Preise der betreffenden Fondsanteile aus allgemein zugänglichen Quellen zu ermitteln, was der Bestimmtheitsanforderung jedenfalls genügt (Rn. 29). II. Wertentwicklung Die Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des Urteils muss sich stets auch auf das neue Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten erstrecken. Mit seinem Beschluss berücksichtigt der BGH, dass bei der externen Teilung eine Wertentwicklung in der Versorgung des neuen Versorgungsträgers erst ab dem Zeitpunkt stattfinden kann, zu dem dieser den Ausgleichswert tatsächlich erhält, also frühestens ab Rechtskraft des Urteils. Da in einer fondsgebundenen Pensionszusage die Wertentwicklung der Fondsanteile grundsätzlich nicht durch eine feste Verzinsung gewährleistet werden kann, kann eine Verzinsung des Ausgleichswerts mit dem Rechnungszinssatz nach § 253 Abs. 2 S. 1 HGB im Allgemeinen keine Teilhabe an den zwischenzeitlichen Wertsteigerungen des Anrechts bewirken. Dazu „muss bei fondsgebundenen Anrechten auch die Anteilpreissteigerung aufgrund positiver Fondsentwicklung als Dynamik der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person berücksichtigt werden” (Rn. 23). Im umgekehrten Fall von Wertverlusten hatte der BGH bereits früher ihre Berücksichtigung durch Kürzung des Ausgleichsbetrags gefordert (Beschluss v. 24.8.2016 – XII ZB 84/13), so dass nun eine einheitliche Behandlung bei Wertgewinnen und -verlusten erfolgt. III. Berücksichtigung der Mindestleistung Zusätzlich zu der Fondsbindung der Pensionszusage bestand auch die Zusage einer garantierten Mindestleistung, die bei der Ermittlung des Zahlbetrags ebenfalls zu berücksichtigen ist. Diese Mindestleistung ist in der üblichen Weise mit dem allgemeinen Rechnungszinssatz nach § 253 Abs. 2 S. 1 HGB für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils zu verzinsen, bevor ein Vergleich mit dem dann vorhandenen Wert der Fondsanteile durchgeführt wird und der höhere der beiden Werte an den Zielversorgungsträger zu zahlen ist. Nach der – an dieser Stelle etwas unklaren – Ansicht des BGH ist wohl i.d.R. eine einfache Verzinsung anzuwenden. Dabei würde allerdings die Zinseszinswirkung, die bei versicherungsmathematischen Bewertungen der Mindestleistung regelmäßig berücksichtigt wird, außer Acht gelassen, weil andernfalls eine „erneute versicherungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung” erforderlich wäre (Rn. 35). Unseres Erachtens wäre eine übliche Verzinsung unter Berücksichtigung der Zinseszinswirkung aber auch Nicht-Aktuaren möglich. Insbesondere bei besonders langen Zeiträumen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des Urteils könne das Gericht aber auch näherungsweise eine solche Aufzinsung auf einen Zeitpunkt zeitnah zum Eintritt der Rechtskraft berechnen lassen (Rn. 36), womit wohl eine aktuarielle Neubewertung etwa zum erwarteten Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils gemeint sein dürfte. IV. Rechtsweg Der BGH merkt ferner an, dass „im Streitfalle die Kontrolle der Umsetzung [der Anrechtskürzung durch den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person] durch die dazu berufene Fachgerichtsbarkeit der jeweiligen Versorgungszweige” erfolgt (Rn. 12), also für die betriebliche Altersversorgung durch die Arbeitsgerichte. Dies scheint der Ansicht des BAG zu widersprechen, welches das Arbeitsgericht im Interesse einer einheitlichen widerspruchsfreien Durchführung des Versorgungsausgleichs für beide Ehegatten an „den Berechnungsweg, den das Familiengericht auf der Basis der von ihm angewandten Teilungsordnung bei der Durchführung der internen Teilung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts zwischen den geschiedenen Ehegatten zugrunde gelegt hat”, gebunden sieht (BAG-Urteil vom 10.11.2015, 3 AZR 813/14, Rn. 17ff.). Damit bleibt die Zuständigkeit für die Überprüfung der Kürzung vorerst ungeklärt. V. Betroffene Pensionszusagen Im vom BGH betrachteten Fall handelt es sich der Beschreibung nach um eine Pensionszusage, bei der die Höhe der Leistung (abgesehen von der garantierten Mindestleistung) vom Zeitwert zugeordneter Fondsanteile abhängt, deren Wert (d.h. wohl der Rücknahmepreis) nach § 170 KAGB regelmäßig zu veröffentlichen ist und daher als allgemein leicht und zuverlässig feststellbar angesehen werden kann. In der Praxis treten allerdings auch zahlreiche andere Konstruktionen auf, […]

  • Zulässigkeit von Einschränkungen der Hinterbliebenenversorgung (BAG-Urteil vom 21.2.2017, 3 AZR 297/15)

    In seinem Urteil vom 21.2.2017 betrachtet das BAG eine Versorgungszusage aus dem Jahr 1983, die auch eine Witwenrentenanwartschaft für die „jetzige Ehefrau” beinhaltet. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und Scheidung der zum Zeitpunkt der Pensionszusage bestehenden Ehe hatte der Arbeitnehmer erneut geheiratet. Das BAG hatte nun zu entscheiden, ob die Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die „jetzige” Ehefrau unwirksam ist und die Zusage bei Tod des (ehemaligen) Arbeitnehmers eine Witwenrente an seine zweite Ehefrau auslöst. Das Gericht stellt fest, dass trotz fehlender namentlicher Nennung der begünstigten Ehefrau die Pensionszusage so auszulegen sei, dass eine Witwenrentenanwartschaft nur für die Person zugesagt ist, mit der der Arbeitnehmer bei Erteilung der Pensionszusage verheiratet war (Rn. 16ff.). Da die Versorgungszusage für zahlreiche Arbeitnehmer verwendet wurde, sei darauf aber das Recht zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305ff. BGB) anzuwenden. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sei die Regelung unwirksam, denn die Einschränkung der Versorgungszusage auf die „jetzige Ehefrau” benachteilige den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Rn. 34), da sie eine nicht durch „begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers” (Rn. 38) gerechtfertigte Abweichung „von der die Hinterbliebenenversorgung für nicht geschiedene Ehefrauen kennzeichnenden Vertragstypik” darstelle (Rn. 33). Die wegen der Unwirksamkeit der Regelung gebotene ergänzende Vertragsauslegung führe jedoch im vorliegenden Fall nicht dazu, dass einfach die Einschränkung auf die „jetzige” Ehefrau entfiele, da dies eine unzumutbare Härte für den Arbeitgeber darstellen würde, der bei der Zusageerteilung im Jahr 1983 noch einer diesbezüglich unklaren Rechtslage gegenüberstand. Aus diesem Grund ergebe die Vertragsauslegung hier, dass die Hinterbliebenenversorgung nur für eine Ehe zu gewähren sei, die während des Arbeitsverhältnisses bestand (Rn. 48ff.). Ein Verstoß gegen das Verbot der mittelbaren oder unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters bestehe nicht (Rn. 52). Im vorliegenden Fall führt daher das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bereits vor der zweiten Eheschließung dazu, dass keine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren ist. Eine Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf den bei Zusageerteilung vorhandenen Ehegatten ist also bei solchen Versorgungszusagen unwirksam, die Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Dagegen sollte nach der Urteilsbegründung eine Einschränkung auf Ehen, die während des Arbeitsverhältnisses bestanden, wirksam sein. Damit ist weiter eine gewisse Risikobegrenzung für den Arbeitgeber möglich (vgl. dazu auch das BAG-Urteil vom 4.8.2015, 3 AZR 137/13).

  • Rentenanpassungen bei Pensionskassen vor dem 31.12.2015 (BAG-Urteil vom 13.12.2016, 3 AZR 342/15 u.a.)

    Das BAG nimmt in seinem Urteil vom 13.12.2016 Stellung zur Frage der Rentenanpassungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Pensionszusagen, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden. Insbesondere wird eine Prüfungsverpflichtung für Anpassungstermine vor dem 31.12.2015 bejaht, wenn die zur Leistungserhöhung verwendeten Überschüsse der Pensionskasse nicht ausreichen, um den Kaufkraftverlust der Rente auszugleichen. I. Hintergrund Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG sind Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, „alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden”. Sofern nicht eine schlechte wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein Aussetzen der Anpassungen rechtfertigt, ist zu diesen Prüfungsterminen eine Betriebsrente i.W. entsprechend der Inflationsentwicklung zu erhöhen, die durch die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland ab Rentenbeginn gemessen wird, evtl. noch beschränkt auf die Entwicklung der „Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens” (§ 16 Abs. 2 BetrAVG). Diese Anpassungsverpflichtung besteht für den Arbeitgeber unter anderem dann nicht, wenn „die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden” (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG). In diesen Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Überschüsse einen ausreichenden Ausgleich für die Kaufkraftentwicklung darstellen. Den Arbeitgeber trifft insoweit also keine Verpflichtung, über die vom Versorgungsträger ggf. gewährte Rentenerhöhung hinaus weitere Anpassungen vorzunehmen, selbst wenn die Erhöhung durch den Versorgungsträger hinter der Inflationsentwicklung zurückbleibt oder sogar ganz ausfällt. Ähnliche Ausnahmen von der Anpassungsprüfungspflicht können auch in den Fällen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BetrAVG (garantierte Rentenanpassung bzw. Beitragszusage mit Mindestleistung) bestehen. Diese gesetzliche Regelung besteht in ihrer heutigen Form allerdings erst seit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015, mit dem eine zuvor zusätzlich im Gesetzestext genannte Einschränkung beseitigt wurde, nach der für den Entfall der Rentenanpassungsverpflichtung „zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten” (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG a.F.) werden dürfe. Diese Änderung wurde als Reaktion auf das Urteil des BAG vom 30.9.2014 (3 AZR 617/12) erforderlich, nach dem § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG a.F. nicht für solche Pensionskassenzusagen gelte, die vor dem 16.5.1996, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Deckungsrückstellungsverordnung, erteilt wurden, oder bei denen der Rechnungszinssatz den festgesetzten Höchstzinssatz übersteigt, was bei regulierten Pensionskassen häufig der Fall ist. Die Gesetzesänderung wurde vielfach als Klarstellung einer eigentlich schon immer vom Gesetzgeber gewollten, aber missverständlich formulierten Regelung begriffen, nach der im Normalfall die Rentenanpassungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Pensionskassen und Direktversicherungsverträgen entfallen sollte. Dennoch war nun fraglich, auf welche Pensionszusagen und Prüfungstermine der geänderte Gesetzestext, d.h. die Freistellung des Arbeitgebers von Rentenanpassungen, anwendbar ist. II. Kein Wegfall der Prüfungsverpflichtung vor dem 31.12.2015 Das BAG nimmt sich in seinem Urteil dieser Frage an und stellt fest, dass „die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG […] keine Bedeutung [hat], wenn über die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Anpassungsstichtagen vor dem 31. Dezember 2015 zu entscheiden war” (Leitsatz), d.h. die Prüfungs- und ggf. Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers bleibt für Rentenanpassungstermine vor dem 31.12.2015 bestehen. Wieder einmal im Zusammenhang mit den Leistungskürzungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (PKDW) setzt das BAG zunächst seine bisherige Rechtsprechung zur Subsidiärhaftung des Arbeitgebers für seine über externe Versorgungsträger durchgeführten Pensionszusagen (BAG vom 10.2.2015, 3 AZR 65/14) und insbesondere zur Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungen aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers bei sog. Umfassungszusagen (BAG vom 15.3.2016, 3 AZR 827/14 u.a.) fort. Darüber hinaus hatte das BAG zu entscheiden, ob sich die o.g. Gesetzesänderung auch bei Prüfungsterminen vor dem 31.12.2015 auswirkt. Im vorliegenden Fall war nach dem alten Rechtsstand die Anpassungspflicht nicht gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG a.F. entfallen, da die Pensionszusage vor Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung am 16.5.1996 erteilt wurden war. Der Senat hält an dieser Interpretation der früheren Gesetzeslage ausdrücklich fest (Rn. 54). Auch die Neuregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie lasse nun die für Zeitpunkte vor Inkrafttreten des Gesetzes erforderlichen Anpassungsprüfungen nicht nachträglich entfallen. Mit ausführlicher Begründung (Rn. 56ff.) stellt das BAG fest, dass zwar für Anpassungsprüfungen ab dem 31.12.2015 seine bisherige Rechtsprechung nicht mehr herangezogen werden könne, dass aber die Auslegung der Neuregelung ihre Nichtanwendbarkeit für frühere Anpassungsprüfungen ergebe, da keine Anhaltspunkte für eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Rückwirkung vorhanden seien. Die Neuregelung sei auch „keine Klarstellung der Rechtslage für die Vergangenheit, sondern eine gesetzliche Neu-Konzeptionierung” (Rn. 64). Sie sei deshalb nur für künftige Anpassungstermine anzuwenden. III. Einschätzung Das neue Urteil des BAG ist für Unternehmen mit Pensionskassenzusagen, für die nun mit Rückwirkung geklärt ist, dass sie nach der alten Rechtslage zur Anpassungsprüfung verpflichtet waren, sehr ärgerlich. Neben den finanziellen Belastungen durch etwaige Rentenzahlungen wird selbst dann ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand erzeugt, wenn sich bei der Prüfung kein Anpassungsbedarf über die von der Pensionskasse ohnehin aus Überschüssen geleisteten Erhöhungen hinaus ergibt. Manche Unternehmen werden für die aus den Anpassungen resultierenden, regelmäßig wohl nur geringen Renten erstmals eine eigene Rentenverwaltung betreiben, Rückstellungen bilden und PSV-Beiträge leisten müssen. Alternativ könnten sie – sofern möglich – die zusätzlichen Rentenzahlungen wieder über denselben oder andere externe Versorgungsträger durchführen lassen, wobei für die dafür nötigen Beiträge u.E. wieder Lohnsteuer und ggf. Sozialversicherungsbeiträge abzuführen wären. Auch der Durchführungsweg der Pensionskasse wird durch diese Entscheidung geschwächt. Es zeigt sich hierdurch, dass allgemein für sicher gehaltene Rechtsauslegungen ihren Bestand verlieren und sich damit wesentliche Entscheidungsgründe für einen Durchführungsweg im Nachhinein als nichtig herausstellen können. Zu beachten ist ferner, dass die gleichen Folgen auch dann eintreten, wenn die Pensionskasse (entsprechend bei Direktversicherungen) nicht sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet; diesbezüglich hat sich an der Gesetzeslage nichts geändert. Aktualisierung: Zu der diesbezüglichen Reaktion des Gesetzgebers im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vgl. unsere Hinweise zum BRSG, Abschnitt IV.

  • Kapitalwahlrecht: Besteuerung beim Arbeitnehmer (BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15)

    In dem dem BFH-Urteil vom 20.9.2016 zu Grunde liegenden Fall war die Besteuerung der von einer Pensionskasse als „Kapitalabfindung” gezahlten Altersleistung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG strittig. Darüber hinaus stellt das Gericht jedoch auch in Frage, ob die Förderung durch die nachgelagerte Versteuerung nach § 3 Nr. 63 EStG zu Recht gewährt wird, wenn die Zusage von vorneherein ein Kapitalwahlrecht vorsieht. I. Besteuerung der Leistung Die Besteuerung der Rentenleistungen einer Pensionskasse erfolgt grundsätzlich gemäß § 22 Nr. 5 EStG nur mit dem Ertragsanteil oder – z.B. wenn die Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG unversteuert blieben – in voller Höhe. Kapitalzahlungen werden dagegen grundsätzlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert, d.h. auf Basis der Differenz zwischen Kapitalzahlung und der Summe der entrichteten Beiträge. Wegen des verhältnismäßig hohen Auszahlungsbetrags wirkt sich die Steuerprogression u.U. stark aus, mit der Folge einer relativ hohen Steuerbelastung. Soweit Beiträge für mehrere Jahre gezahlt wurden, könnte die Anwendung der progressionsmindernden Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Frage kommen (sog. Fünftelungsregel), die jedoch auch voraussetzt, dass es sich um „außerordentliche Einkünfte” handelt. Der BFH hat nun im Fall einer aus Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG finanzierten „Kapitalabfindung” einer Pensionskassenrente die Anwendung der Fünftelungsregelung verneint. Bei der Kapitalabfindung handele es sich nicht um außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG, denn Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit seien nach ständiger Rechtsprechung „nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung” entspreche (Rz. 23). Im vorliegenden Fall sah das Gericht weder einen nicht vertragsgemäßen noch einen atypischen Ablauf als gegeben an (Rz. 24ff.). Das Kapitalwahlrecht war ohne wesentliche Beschränkungen (als solche wurde u.a. das verlangte Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht betrachtet) von vorneherein in der Pensionskassenzusage enthalten und auch keine auslaufende Ausnahmeregelung oder auf Beiträge vor 2005 begrenzt, was u.U. anders zu beurteilen gewesen wäre (Rz. 26ff.). Ein solches von Anfang an in der Pensionszusage vorhandenes Kapitalwahlrecht sei zulässig, nicht atypisch und damit auch nicht außerordentlich. Dies entspricht im Ergebnis auch der Ansicht der Finanzverwaltung, die allerdings den Grund für die Nichtanwendung der Fünftelungsregelung darin sieht, dass weder eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit noch eine Entschädigung vorliege (BMF-Schreiben vom 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 373; diesbezüglich anderer Ansicht aber nun der BFH in Rz. 21). Fraglich wäre nun möglicherweise auch, wie die steuerliche Situation in Hinblick auf Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen zu beurteilen ist, die nach § 19 EStG zu besteuern sind. Hier sieht Rz. 371 des BMF-Schreibens vom 24.7.2013 in Kapitalzahlungen (nicht aber in Teilkapitalzahlungen) durchaus eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 EStG. Ob sich die Argumentation des BFH im Fall der Pensionskasse auf die nicht versicherungsförmigen Durchführungswege überträgt und dann auch hier die Anwendung der Fünftelungsregel bei Kapitalzahlungen abgelehnt wird, ist u.E. offen; die schwer verständliche steuerliche Lage ist jedenfalls der von der Politik gewünschten Förderung der betrieblichen Altersversorgung nicht zuträglich. II. Kapitalwahlrecht und § 3 Nr. 63 EStG Der BFH stellt fest, dass es für die Steuerbarkeit der Leistungen nicht darauf ankomme, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG zu Recht gewährt worden ist. Obwohl es damit nicht für das Urteil entscheidend war, äußert der BFH nun Zweifel, ob ein bestehendes Kapitalwahlrecht, selbst wenn es vom Arbeitnehmer wie im vorliegenden Fall nur im Einverständnis mit dem Arbeitgeber ausgeübt werden kann, überhaupt die Befreiung der Beiträge von der Steuer gemäß § 3 Nr. 63 EStG zulässt, jedenfalls wenn die Zusage keine besonderen weiteren Voraussetzungen vorsieht (Rz. 16). Grund dafür ist, dass § 3 Nr. 63 EStG als Auszahlungsformen nur eine Rente oder einen Auszahlungsplan gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AltZertG vorsieht. Bisher wurde entsprechend Rz. 312 des BMF-Schreibens vom 24.7.2013 allgemein davon ausgegangen, dass die bloße Existenz eines Kapitalwahlrechts unschädlich für die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG ist, solange das Wahlrecht nicht tatsächlich zugunsten einer Kapitalzahlung ausgeübt wird. Erst nach einer solchen Ausübung des Wahlrechts müssten die Beiträge versteuert werden. Der BFH scheint nun diese Sicht der Gesetzeslage in Zweifel zu ziehen. Da Kapitalwahlrechte gängige Bestandteile von nach § 3 Nr. 63 EStG behandelten versicherungsförmigen Pensionszusagen sind, hätte diese Interpretation weitreichende Folgen für die Besteuerung von Beiträgen und Leistungen sowie evtl. die Sozialversicherungsbeitragszahlungen. Aktualisierung: Vgl. zu diesem Thema auch das neuere BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 7/19.

  • Erdienbarkeit einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage an einen GGF (BFH-Urteil vom 20.7.2016, I R 33/15)

    In einem Urteil (BFH vom 20.7.2016, I R 33/15) zur steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) äußert sich der BFH zu den Voraussetzungen für die Erdienbarkeit einer Zusage, die über eine rückgedeckte Unterstützungskasse durchgeführt wird. Die Zusage wurde dem GGF zunächst im Alter von 44 Jahren als Direktzusage auf monatliche Rentenzahlungen mit fester Altersgrenze 65 Jahre erteilt, im Alter von 56 Jahren jedoch abgeändert. Der bis zu diesem Zeitpunkt ratierlich erdiente Anteil an der Altersrente blieb dabei als Direktzusage auf Rentenleistungen erhalten. Für die weitere Dienstzeit wurde der Durchführungsweg auf den einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse umgestellt, die als Leistungsform eine Kapitalzahlung vorsieht. Die Umstellung der Versorgung war also mit einer Änderung von Leistungsform und -höhe verbunden. Zur Finanzierung der Zusage entrichtete das Unternehmen jährliche Zuwendungen an die Unterstützungskasse in fester Höhe. Der BFH betrachtet diese Zuwendungen an die Unterstützungskasse in voller Höhe als nicht betrieblich veranlasst, was zu verdeckten Gewinnausschüttungen führt. Die von ihm für Direktzusagen entwickelten Maßstäbe für die Annahme einer betrieblichen Veranlassung der Pensionszusage seien nämlich auf mittelbare Versorgungszusagen grundsätzlich übertragbar; insbesondere sei dies auch für die sog. Erdienbarkeit einer Versorgungszusage der Fall, die allerdings nur „indizielle Bedeutung“ für die betriebliche Veranlassung der Zusage habe (Rn. 17f.). Die vollständige (externe) Ausfinanzierung über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse rechtfertige es nicht, dem Kriterium der Erdienbarkeit keine Beachtung zu schenken. Im vorliegenden Fall sei die Änderung der Zusage als Neuzusage zu betrachten, da „mit dem Wechsel des Durchführungswegs in rechtlicher Hinsicht eine wesentliche Statusänderung vorgenommen“ und der bereits erdiente Teil der Zusage von dem Versorgungsversprechen für künftige Dienstzeiten abgekoppelt worden sei (Rn. 21). Da für die Erdienbarkeit eines Versorgungsanspruchs grundsätzlich ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren zwischen Erteilung der Zusage und vorgesehenem Eintritt in den Ruhestand erforderlich sei und dieser Zeitraum durch die Neuzusage im Alter 56 um ein Jahr und acht Monate unterschritten worden sei, könne dies als „gewichtiges Indiz für eine gesellschaftsrechtliche (Mit-) Veranlassung“ gewertet werden. Der BFH unterscheidet in seiner Argumentation hinsichtlich der Erdienbarkeitsvoraussetzungen nicht zwischen verschiedenen Durchführungswegen, so dass sie sich auch auf versicherungsförmige Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) übertragen lassen müsste. Er stellt dieselben Anforderungen an die „Erdienbarkeit“ der Zusage wie bei rückstellungsfinanzierten Direktzusagen, bei denen die Gesellschaft das biometrische Risiko trägt und keine externe Finanzierung besteht. Es ist u.E. jedoch nicht ersichtlich, warum ein „ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der Erteilung“ einer derartigen Pensionszusage absehen sollte, zumal auch die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b Abs. 1 BetrAVG längst auf fünf Jahre reduziert worden ist und ab 2018 weiter sinken wird. Der Hinweis des BFH, dass der zehnjährige Zeitraum für das Erdienen einer Zusage keine zwingende Voraussetzung sei und dass auch anderweitig sichergestellt werden könne, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des GGF abgegolten werden solle (Rn. 23), ist für die Praxis leider wenig hilfreich. Obwohl im vorliegenden Fall bereits im Alter 44 eine Pensionszusage erteilt worden war, wird hier den Zuwendungen an die Unterstützungskasse in voller Höhe die steuerliche Anerkennung verweigert, nur gestützt auf die Interpretation der Zusageänderung im Alter 56 als Neuzusage. Aktualisierung: Mit seinem Urteil vom 7.3.2018 (I R 89/15) schränkt der BFH u.a. die Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung der Erdienbarkeit der Pensionszusage bei einem Wechsel des Durchführungswegs ein.

  • Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichswerts bei externer Teilung (BGH-Beschluss vom 24.8.2016, XII ZB 84/13)

    Der BGH führt seine jüngste Serie von Grundsatzentscheidungen zum Versorgungsausgleich fort, indem er sie um eine Entscheidung zur Teilung einer bereits laufenden Rente im Wege der externen Teilung ergänzt. Dieser Beschluss vom 24.8.2016 fügt sich einerseits nahtlos in die neuere Rechtsprechung des BGH zur Umsetzung des Versorgungsausgleiches ein und entwickelt diese für die externe Teilung sowie vor dem Hintergrund der geänderten Ermittlung des handelsbilanziellen Rechnungszinses weiter. Andererseits weicht der BGH bei der Festlegung der Berechnungsparameter von seiner bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der internen Teilung ab und wirft so neue Fragen auf. Das Gericht betont in diesem Beschluss abermals, dass auch bei rückstellungsfinanzierten Direktzusagen die Rentenzahlungen an den Ausgleichsverpflichteten zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers gehen dürften. Der nachehezeitliche Bezug der Rente stelle zwar keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderung i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar, da sich damit lediglich der Wert des zum Ehezeitende bestehenden Anrechts verwirkliche, sei aber dennoch grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Rn. 16ff.). Dies könne dadurch geschehen, dass der Ausgleichswert „anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft” (Rn. 22) ermittelt werde. Eine Berücksichtigung der zwischenzeitlich gezahlten Leistungen durch den Verzicht auf eine Verzinsung des Ausgleichswerts ab dem Ende der Ehezeit sei grundsätzlich nicht angemessen, könnte jedoch „im Einzelfall aus verfahrensökonomischen Gründen hingenommen werden”, sofern der Zeitraum zwischen Ehezeitende und Entscheidung des Familiengerichts sich „in einem gewöhnlichen Rahmen” halte (Rn. 24). Wenn sich die zwischenzeitlich geflossenen Rentenzahlungen nicht zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten im Rahmen einer Unterhaltsberechnung ausgewirkt haben, müssten sie auf eine andere Weise ausgeglichen werden (Rn. 26). Die mit diesem Verfahren verbundene Abweichung von § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG, in dem als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung das Ende der Ehezeit festgelegt ist, sei akzeptabel, da immer noch ein Bezug zum Ende der Ehezeit vorliege (Rn. 35). Aus versicherungsmathematischer Sicht erscheint dieser Ansatz tatsächlich sachgerechter als die genannte „Näherungslösung”. Die Barwerte könnten zwar mit den für die handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen verwendeten Rechnungsgrundlagen berechnet werden, was der bisherigen Rechtsprechung des BGH entspricht (vgl. BGH-Beschlüsse vom 9.3.2016 – XII ZB 540/14 und vom 11.5.2016, XII ZB 615/13). Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (insbesondere den BGH-Beschluss vom 9.3.2016 – XII ZB 540/14) verweist der BGH hinsichtlich der für die Neuberechnung des Ausgleichswertes maßgeblichen Rechnungsgrundlagen auf die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Werte und bezieht dies ausdrücklich auch auf den Rechnungszins (Rn. 30). Leider äußert sich das Gericht in seiner Entscheidung nicht zur den Gründen für die unterschiedliche Festlegung der Rechnungsgrundlagen bei der Neuberechnung des Ausgleichswertes mit interner bzw. externer Teilung. Daher bleibt offen, ob bei einer internen Teilung die Neuberechnung des Ausgleichswertes (und hiermit verbunden die des neu begründeten Anrechts) nunmehr ebenfalls auf Basis aktueller Rechnungsgrundlagen erfolgen kann bzw. sogar muss – dies wäre aus unserer Sicht im Sinne einer echten Aufwandsneutralität für den Versorgungsträger zu begrüßen – oder ob die Anwendung aktueller Rechnungsgrundlagen aus Sicht des BGH lediglich bei der externen Teilung die Interessen der ausgleichsberechtigen Person in Umfeld sinkender Zinsen schützen soll. Der BGH lässt allerdings nicht zu, dass der durch das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften” vom 11.3.2016 neu festgelegte handelsbilanzielle Rechnungszinssatz für diesen Zweck verwendet wird. In diesem Gesetz wurde die Durchschnittsbildung zur Ermittlung des Zinssatzes von 7 auf 10 Jahre verlängert, was derzeit zu höheren Zinssätzen und damit niedrigeren Barwerten führen würde. Begründet wird dies mit der Ausschüttungssperre für den aufgrund der Änderung entstehenden Ertrag (§ 253 Abs. 6 HGB), die zeige, dass der Gesetzgeber weiter die ursprüngliche Festsetzung des Rechnungszinssatzes für die eigentlich angemessene halte (Rn. 33). Demzufolge muss bei der Berechnung des Ausgleichswerts zum zeitnah gewählten Berechnungsstichtag der vor der Gesetzesänderung allgemein vorgeschriebene und unverändert für andere Verpflichtungen als Altersversorgungsverpflichtungen geltende Rechnungszinssatz (Durchschnittsbildung über 7 Jahre) verwendet werden. Zum 30.9.2016 entspricht dies (bei Verwendung der 15jährigen Restlaufzeit gemäß § 253 Abs. 2 S. 2 HGB) einem Zinssatz von 3,37 % statt 4,08 %. Damit übertrifft der Ausgleichswert jedoch regelmäßig den entsprechenden Teil der handelsbilanziellen Pensionsrückstellung; ein bilanzieller Effekt des Versorgungsausgleichs ist also zumindest bei Wahl der externen Teilung unvermeidbar. Diesen Widerspruch zur angestrebten Kostenneutralität muss der Versorgungsträger nach Auffassung des BGH jedoch in Kauf nehmen, wenn er sich für die externe Teilung entscheidet (Rn. 34). Für andere Barwertberechnungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, insbesondere für den Vergleich mit der Wertgrenze für die Zulässigkeit der externen Teilung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) sei jedoch das Anrecht tatsächlich zum Ende der Ehezeit zu bewerten (Rn. 36). Zumindest für die externe Teilung erteilt der BGH der vom Versorgungsträger angestrebten und bereits von der Vorinstanz verworfenen „offenen Tenorierung”, bei welcher lediglich ein Berechnungsweg zur Neuberechnung des Ausgleichswertes, nicht jedoch ein konkreter Zahlbetrag festgelegt wird, eine klare Absage, da diese den Bestimmtheitsgrundsatz verletze und für eine Zwangsvollstreckung ungeeignet sei. Insofern müssen sich Versorgungsträger wohl darauf einstellen, in Versorgungsausgleichsverfahren künftig ggf. wiederholt Auskünfte zur voraussichtlichen Höhe des Ausgleichswertes vorzulegen, sobald die Gerichte der einzelnen Instanzen zur Auffassung gelangen, ein Versorgungsausgleich sei zeitnah entscheidungsreif. Die Frage, ob eine offene Tenorierung bei einer internen Teilung möglich ist, wird vom BGH wiederum nicht angesprochen. Da dem Versorgungsträger bei der Umsetzung der internen Teilung ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, die Beschlüsse zur internen Teilung gewöhnlich keine Aussagen zur Höhe des neu begründeten Anrechts beinhalten und der typischerweise im Tenor genannte Ausgleichswert aus versicherungsmathematischer Sicht nur einen Zwischenschritt auf dem Berechnungsweg darstellt, würde aus unserer Sicht viel dafür sprechen, zumindest bei der internen Teilung eine offene Tenorierung zu ermöglichen. Aktualisierung: In seinem Beschluss vom 24.4.2019 (XII ZB 185/16) befasst sich der BGH mit der Frage, wann der Versorgungsträger im Rahmen einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG einseitig die externe Teilung verlangen kann. In Rn. 33 führt er hierzu aus, dass es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein dürfte, dass, wenn in diesem Zusammenhang erstmals der volle Ausgleichswert des Ehezeitanteils zum Rentenbeginn oder ein nach Barwertminderung entsprechend geringerer Wert auf den Ausgleichsberechtigten übertragen wird, […]

  • „Versicherungsförmige Lösung“ für Direktversicherungszusagen bei Ausscheiden des Arbeitnehmers (BAG-Urteil vom 19.5.2016, 3 AZR 794/14)

    Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bleibt ihm unter den Voraussetzungen des § 1b BetrAVG gegenüber dem Arbeitgeber eine unverfallbare Anwartschaft auf eine zugesagte Betriebsrente erhalten, deren Höhe grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG (zeitratierliche Berechnung) ermittelt wird. Das gilt auch dann, wenn als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung gewählt wurde, so dass der Arbeitgeber die von der Versicherung gemäß dem Versicherungsvertrag gezahlten Rentenleistungen in vielen Fällen noch auf den nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelten Betrag aufstocken müsste (sog. „arbeitsvertragliche Lösung“, § 2 Abs. 2 S. 1 BetrAVG). Dies kann vom Arbeitgeber vermieden werden, indem er die Sonderregelung des § 2 Abs. 2 S. 2 ff. BetrAVG, nämlich die sogenannte „versicherungsförmige Lösung“, in Anspruch nimmt. Diese häufig angewandte Regelung sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Verlangen des Arbeitgebers die von der Versicherung gezahlten Leistungen an die Stelle der unverfallbaren Anwartschaft treten können, der Arbeitgeber also keine zusätzlichen Zahlungen mehr vornehmen muss. In seinem Urteil vom 19.5.2016 weist das BAG darauf hin, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Sonderregelung erfüllt sein müssen (u.a. die sogenannten „sozialen Auflagen“ in § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 – 3 BetrAVG): Spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber sein Verlangen nach der versicherungsförmigen Lösung sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Versicherer mitteilen. Das Bezugsrecht muss dann unwiderruflich sein, es dürfen keine Beitragsrückstände vorliegen und das Recht aus dem Versicherungsvertrag darf durch den Arbeitgeber nicht abgetreten oder beliehen worden sein.Das BAG lässt es zwar zu, dass der Arbeitgeber sein Verlangen nach der versicherungsförmigen Lösung bereits vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erklärt, fordert jedoch einen „sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ und den Zugang der Erklärung mit allen erforderlichen Angaben (Versicherungsnummer etc.) bei Arbeitnehmer und Versicherer (Rn. 27 – 35). Die Erklärung wäre also z.B. ab der Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags möglich. Eine entsprechende Regelung bereits in der Pensionszusage ist dagegen nicht ausreichend. Der Versicherungsvertrag muss eine ausschließliche Verwendung der Überschussanteile zur Verbesserung der Versicherungsleistungen vorsehen, sobald sowohl die Versicherung als auch die Betriebszugehörigkeit begonnen haben. Die vollständige Verwendung der Überschüsse zugunsten der Leistungen für den entsprechenden Arbeitnehmer schließt selbst eine geringfügige anderweitige Verwendung von Überschussanteilen aus. Dies gilt insbesondere auch für ihre Verwendung zur Senkung von Beiträgen oder bei Versicherungsverträgen mit technischen Durchschnittsprämien, die keine individuelle Zurechnung von Überschussanteilen zu den einzelnen Versicherten ermöglichen (Rn. 57). Hier ist nur die Regelung zur Überschussverwendung im Versicherungsvertrag maßgeblich, nicht eine etwaige andere praktische Handhabung (Rn. 59). Ferner muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen zustehen. Da die Aufstockungsverpflichtung des Arbeitgebers bestehen bleibt, wenn nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, sollten Arbeitgeber, die den Durchführungsweg Direktversicherung verwenden und die versicherungsförmige Lösung wählen wollen, bereits beim Abschluss des Versicherungsvertrags auf die Einhaltung der Voraussetzungen insbesondere zur Verwendung der Überschüsse achten (dies auch unter dem Gesichtspunkt der Beschränkung der Rentenanpassung auf die Leistungen der Versicherung, § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BetrAVG). Bei Ausscheiden des Arbeitsnehmers muss dann noch rechtzeitig eine unmissverständliche Erklärung des Arbeitgebers sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch gegenüber der Versicherung erfolgen. Der vom BAG behandelte Fall zeigt auch, dass eine vollständige Dokumentation dieser Vorgänge ratsam ist. Die Hinweise des BAG zu den Voraussetzungen für die versicherungsförmige Lösung bei Direktversicherungsverträgen dürften sich auch auf die entsprechende Regelung bei Pensionskassenzusagen (§ 2 Abs. 3 BetrAVG) übertragen lassen. Aktualisierung: Aufgrund einer Änderung von § 2 BetrAVG bestimmt die versicherungsvertragliche Lösung mittlerweile auch ohne entsprechende Erklärung des Arbeitgebers die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft, sofern die o.g. sozialen Auflagen erfüllt sind.

  • Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Kürzung von Pensionskassenleistungen aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers (BAG-Urteile vom 15.3.2016, 3 AZR 827/14 u.a.)

    Bei Leistungskürzungen, die von einer Pensionskasse aus wirtschaftlichen Gründen durchgeführt werden müssen, kann der Betriebsrentner auf Grund von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG von seinem ehemaligen Arbeitgeber für die von ihm erteilten Pensionszusagen verschuldensunabhängig den Ausgleich der entstehenden Differenz verlangen (Einstandspflicht des Arbeitgebers; ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG-Urteil vom 10.2.2015, 3 AZR 65/14). In mehreren Urteilen vom 15.3.2015 geht das BAG nun insbesondere auf die Umständen näher ein, unter denen die Einstandspflicht des Arbeitgebers auch für solche Pensionskassenleistungen gilt, die auf Eigenbeiträgen des Mitarbeiters beruhen, die dieser also aus seinem Nettoeinkommen zusätzlich zu Beiträgen des Arbeitgebers an die Pensionskasse zahlte. Obwohl das BAG hier über die schon länger zurückliegenden Leistungskürzungen bei der PKDW (Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG) zu entscheiden hatte, können wegen der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage vieler Pensionskassen solche Leistungskürzungen auch als Folge der aktuellen Niedrigzinssituation wieder auftreten. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch dann vor, wenn „der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst“. Eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungen aus Eigenbeiträgen besteht also dann, wenn eine derartige „Umfassungszusage“ vom Arbeitgeber erteilt wurde. Das BAG betont, dass der Arbeitgeber ein Wahlrecht habe, ob er eine solche Umfassungszusage für die Arbeitnehmerbeiträge erteilen wolle oder nicht (Rn. 40). Sofern eine Umfassungszusage nicht ausdrücklich erteilt worden sei, „müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll“, damit angenommen werden kann, dass eine Umfassung der Arbeitnehmerbeiträge beabsichtigt war. Die klarstellende Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sei zwar erst zum 1. Juli 2002 in das Betriebsrentengesetz aufgenommen worden, gelte aber auch für davor erteilte Pensionszusagen. Allerdings müssten bei diesen Zusagen erhöhte Anforderungen an die Begründung für das Vorliegen einer Umfassungszusage gestellt werden, was vom Versorgungsberechtigten dargelegt und bewiesen werden müsse (Rn. 41f.). Aus der bloßen Verpflichtung des Arbeitnehmers zu Eigenbeiträgen könne jedenfalls bei vor dem 1. Juli 2002 erteilten Pensionszusagen nicht bereits auf das Vorliegen einer Umfassungszusage geschlossen werden (Rn. 45).

  • Versorgungsausgleich: Zinssatz zur Berechnung des Ausgleichswerts bei beitragsorientierten Leistungszusagen (BGH-Beschluss vom 11.5.2016, XII ZB 615/13)

    Der BGH konkretisiert mit seinem Beschluss vom 11.5.2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. insbesondere den BGH-Beschluss vom 9.3.2016, XII ZB 540/14) zur Höhe des Zinssatzes bei der Berechnung des Ausgleichswerts im Versorgungsausgleich bei externer Teilung für den besonderen Fall als Direktzusagen erteilter beitragsorientierter Leistungszusagen. Bei dieser in neueren Pensionszusagen sehr verbreiteten Zusageform werden (evtl. nur nominelle) Beiträge über eine Tabelle in Leistungsbausteine umgewandelt, aus deren Summe sich bei Eintritt des Versorgungsfalls die Höhe der Leistung ergibt. Die Umwandlungsfaktoren hängen i.d.R. von biometrischen Größen, vor allem aber vom Zinssatz ab, der zur Aufzinsung der Beiträge vom Zeitpunkt der Beitragsleistung bis zum Versorgungsfall verwendet wird. Hier sind in der Praxis Zinssätze bis zu etwa 7 % nicht ungebräuchlich, wobei hohe Zinssätze meist nur in Versorgungsregelungen auftreten, die bereits vor längerer Zeit eingerichtet wurden, als das Zinsniveau auf den Kapitalmärkten weit über dem heutigen lag. Da die Korrespondenz zwischen dem Beitrag (einem Kapitalbetrag) und der Leistungshöhe über diesen Zinssatz hergestellt wird, liegt die Idee nahe, ihn als für das Anrecht spezifischen Zinssatz anstelle des gebräuchlichen Rechnungszinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB bei der Berechnung des Ausgleichswerts zu verwenden, bei der die Umrechnung gerade in umgekehrter Richtung, nämlich von der in der Ehezeit erworbenen Leistungshöhe auf einen Kapitalbetrag, erfolgt. Dies wurde vom BGH in früheren Beschlüssen auch grundsätzlich als zulässig angesehen. Nach dem aktuellen Beschluss des BGH stellen die nominellen Beiträge und der in den Umwandlungsfaktoren enthaltene Zinssatz bei Direktzusagen jedoch nur „eine rein interne Rechengröße“ dar, so dass das Umrechnungsverfahren von untergeordneter Bedeutung sei; vielmehr sei allein die zugesagte Versorgungsleistung für die Höhe des Ausgleichswerts maßgeblich. Der Zinssatz der Umwandlungstabelle könne daher nur dann für die Berechnung des Ausgleichswerts in Betracht gezogen werden, wenn er vom Unternehmen auch bei Ausscheiden des Arbeitnehmers mit Übertragung bzw. Abfindung der Anwartschaft angewandt würde. Im vorliegenden Fall traf dies nicht zu, da der Arbeitgeber für die Ermittlung des Barwerts bei Übertragung oder Abfindung die steuerbilanziell maßgeblichen Rechnungsgrundlagen verwendete, insbesondere also einen Zinssatz von 6 % p.a. anstelle des den Umwandlungstabellen zugrunde liegenden Zinssatzes von etwa 6,5 %. Nach dem BGH führt die Anwendung des steuerlichen Zinssatzes von 6 % bei der Berechnung des Ausgleichswerts aber „zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person“. Mit der Verwendung des (monatsgenau zum Ehezeitende ermittelten) Rechnungszinssatzes nach HGB sei dagegen keine wirtschaftliche Mehrbelastung für den Arbeitgeber verbunden, da bei der externen Teilung der Liquiditätsabfluss der Teilauflösung der Pensionsrückstellung entspreche. Dies trifft u.E. allerdings nur für den Zeitpunkt des Eheendes zu, nicht aber für den Zeitpunkt der Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils, zu dem i.d.R. ein anderer handelsbilanzieller Zinssatz gelten wird, der bei der Berechnung aber nicht verwendet werden darf. Zumindest im Fall der Entgeltumwandlung kann auch die Einschätzung des Zinssatzes als rein interne Rechengröße in Frage gestellt werden, da hier nicht nur ein nomineller Beitrag des Arbeitgebers, sondern auch ein realer Umwandlungsbetrag des Arbeitnehmers existiert, womit auch der der Umwandlungstabelle zugrunde liegende Zinssatz eine reale wirtschaftliche Bedeutung hat; der Arbeitgeber sagt tatsächlich eine Verzinsung des umgewandelten Gehaltsbestandteils in entsprechender Höhe zu. Wenn dieser Zinssatz für die Übertragung oder Abfindung der Anwartschaft bei Ausscheiden des Arbeitnehmers verwendet wird, so spricht aber nach der Argumentation des BGH u.E. auch nichts gegen seine Verwendung im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen zum Ehezeitende noch keine Pensionsrückstellung nach den damals neuen Vorschriften des BilMoG gebildet. Da für diesen Zeitpunkt jedoch bereits von der Bundesbank berechnete Zinssätze nach § 253 Abs. 2 HGB vorliegen, können diese auch zur Berechnung des Ausgleichswerts verwendet werden; es ist in diesem Fall jedenfalls unzulässig, die steuerbilanziellen Rechnungsgrößen zu verwenden. Es bleibt jedoch weiter offen, welche Vorgehensweise bei einem Ehezeitende vor Inkrafttreten des BilMoG zulässig ist.

  • Versorgungsausgleich: Zinssatz zur Berechnung des Ausgleichswerts (BGH-Beschluss vom 9.3.2016, XII ZB 540/14)

    Bei der Teilung eines Versorgungsanrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung ist der hälftige Wert des auf die Ehezeit entfallenden Anrechts (Ausgleichswert) zu ermitteln und vom Ausgleichsverpflichteten auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragen. Der Ausgleichswert wird durch Abzinsung der erwarteten künftigen Rentenzahlungen des Ausgleichspflichtigen, die dieser während der Ehezeit erdient hat, berechnet. Der für die Abzinsung verwendete Rechnungszins hat i.d.R. beträchtlichen Einfluss auf die Höhe des Ausgleichswerts. Insbesondere im Fall der externen Teilung (§ 14 VersAusglG), d.h. der Übertragung des neuen Anrechts des Ausgleichsberechtigten auf einen externen Versorgungsträger (z.B. die Versorgungsausgleichskasse), ist die Höhe des Zinssatzes deshalb sehr umstritten. Je höher der Zinssatz ist, desto geringer ist der vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den externen Versorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert, und desto geringer ist das daraus für den Versorgungsberechtigten neu entstehende Anrecht. In seinem Beschluss vom 9.3.2016 setzt sich der BGH ausführlich mit der Bestimmung dieses Zinssatzes im Fall einer Direktzusage bei externer Teilung auseinander: Die Wahl des Rechnungszinssatzes sei grundsätzlich dem Versorgungsträger überlassen, wobei der für die handelsbilanzielle Bewertung gewählte Rechnungszinssatz mit pauschaler Restlaufzeit von 15 Jahren (§ 253 Abs. 2 S. 2 HGB) verwendet werden dürfe, obwohl dieser ein Durchschnittswert über (damals noch) sieben Jahre ist. Dies bestätigt insoweit die bisher wohl überwiegend übliche Praxis. Sofern die „Eigenarten der auszugleichenden Versorgung“ eine andere Wahl nahelegen (etwa bei kongruent rückgedeckten Zusagen), könne auch diese zulässig sein. Bei der externen Teilung sagt der übernehmende externe Versorgungsträger insbesondere im aktuellen Zinsumfeld regelmäßig eine geringere Leistung fest zu, als sie dem ehezeitlichen Anteil des zu teilenden Anrechts entspräche, da er seine Leistungen mit vorsichtigeren Bewertungsannahmen, insbesondere einem niedrigeren Rechnungszins, kalkulieren muss. Der entstehende „Transferverlust“ kann aber nach Ansicht des BGH hingenommen werden, zumal eine Erhöhung der fest zugesagten Leistung des externen Versorgungsträgers durch Überschüsse zu erwarten sei. Eine Korrektur des auf Basis des HGB-Rechnungszinssatzes berechneten Ausgleichswerts durch das Familiengericht etwa durch Beschränkung des Rechnungszinssatzes auf einen niedrigeren Zinssatz oder durch Abzug eines Risikozuschlags sei deshalb nicht geboten. In der Durchführung des Versorgungsausgleichs wird als Rechnungszinssatz häufig der HGB-Zinssatz der letzten Bilanzbewertung verwendet, auch wenn die Ehescheidung unterjährig stattfindet. Diese weitverbreitete Praxis wird vom BGH abgelehnt. Es sei „für die Barwertermittlung monatsgenau derjenige Zinssatz heranzuziehen, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes“ ergebe (Rn. 60). Im derzeitigen Zinsumfeld, das voraussichtlich in den nächsten Jahren weiter fallende HGB-Zinssätze mit sich bringt, bedeutet das grundsätzlich in vielen Fällen die Anwendung niedrigerer Zinssätze und führt daher zu höheren Ausgleichswerten, sowie evtl. einem höheren Berechnungsaufwand. Das Urteil nimmt noch nicht Bezug auf die durch das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ vom 11.3.2016 geänderten Regelungen zur Ermittlung des Rechnungszinssatzes für Altersversorgungsverpflichtungen (Verlängerung des Zeitraums der Durchschnittsbildung von sieben auf zehn Jahre). Nach der Argumentation des BGH müsste u.E. die damit verbundene Erhöhung des Rechnungszinssatzes für Bilanzstichtage ab dem 31.1.2016 (mit Wahlmöglichkeit insbesondere für den Bilanzstichtag 31.12.2015) eine sofortige Reduzierung der Ausgleichswerte gegenüber der alten Rechtslage mit sich bringen. Bei konsequenter Anwendung der nun vom BGH geforderten monatsgenauen Bestimmung des Zinssatzes bei unterjähriger Ehescheidung wäre die Anwendung der neuen, höheren Zinssätze zumindest ab dem 31.1.2016 zulässig, selbst dann, wenn zum Bilanzstichtag 31.12.2015 die Pensionsrückstellung noch mit dem alten, niedrigeren Zinssatz berechnet wurde. Ehescheidungen im Geschäftsjahr 2016 würden damit für den Versorgungsträger bei externer Teilung günstiger als bei einer bisher angewandten jährlichen Festlegung des Zinssatzes. Aktualisierung: Zur späteren Rechtsprechung des BGH in dieser Frage vgl. den BGH-Beschluss vom 24.8.2016, XII ZB 84/13. Die Frage, ob bei der Berechnung des Ausgleichswerts ein Rententrend zu berücksichtigen sei, wenn eine Rentenanpassung in nicht feststehender Höhe (§ 16 Abs. 1 BetrAVG) zugesagt ist, wird vom BGH ebenso offen gelassen wie die Bestimmung des Rechnungszinssatzes für Ehen, die vor der erstmaligen Veröffentlichung der HGB-Zinssätze durch die Deutsche Bundesbank (zum Dezember 2008) enden.

  • Versorgungsausgleich: Rentnerscheidung bei interner Teilung (BGH-Beschluss vom 17.2.2016, XII ZB 447/13)

    Der BGH fällte am 17.2.2016 eine seit langem erwartete Grundsatzentscheidung zum Versorgungsausgleich bei interner Teilung, in welcher er ausführlich die Grundsätze zur internen Teilung einer laufenden Rentenleistung darstellt und einen weiteren grundlegenden Beitrag zur Auslegung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) leistet. Der BGH betont erneut, dass der Versorgungsträger die gerichtliche Entscheidung aufwandsneutral umsetzen darf, und knüpft damit nahtlos an seine Entscheidung zur Fortentwicklung des Anrechts bei interner Teilung (BGH-Beschluss vom 19.8.2015, XII ZB 443/14) an. Demnach ist der Versorgungsträger im Falle einer Rentnerscheidung nur zur Teilung des zum Zeitpunkt der Umsetzung der familiengerichtlichen Entscheidung noch vorhandenen Deckungskapitals verpflichtet. Einer Doppelbelastung des Versorgungsträgers, die sich ergeben würde, wenn der Versorgungsträger einerseits die ungekürzte Rente bis zur Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung leisten und anschließend dem Ausgleichsberechtigten die Hälfte des zum Ende der Ehezeit vorhandenen, u.U. deutlich höheren Deckungskapitals zur Verfügung stellen müsste, erteilt der BGH eine klare Absage. Ebenso deutlich verwirft der BGH den bislang mitunter vertretenen Ansatz, das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehepartners als Kompensation für den bis zur Rechtskraft der Entscheidung ungekürzten Leistungsbezug überproportional zu kürzen. Dies würde nach Auffassung des BGH den Halbteilungsgrundsatz zumindest in den Fällen verletzen, in welchen der ausgleichsberechtigte Ehepartner beispielsweise in Form von nachehelichen Unterhaltszahlungen am Leistungsbezug beteiligt wurde (Rn. 53). Soweit dies nicht der Fall ist, zeigt der BGH verschiedene Möglichkeiten zur Kompensation auf, die jeweils zwischen den Eheleuten zu erfolgen haben und den Versorgungsträger nicht belasten dürfen (Rn. 59ff.). Gegenstand des Verfahrens waren Anrechte bei einer Pensionskasse und einer rückgedeckten Unterstützungskasse. Da der BGH jedoch zunächst allgemein kapitalgedeckte Anrechte diskutiert und die gefundenen Ergebnisse anschließend explizit sowohl auf Unterstützungskassen als auch auf Direktzusagen überträgt, sind die ausführlich dargestellten Berechnungsgrundsätze wohl für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden. Ebenso dürften die Grundsätze auch für die externe Teilung anwendbar sein. Allerdings weicht der vom BGH aufgezeigte Weg zur Neuberechnung des Ausgleichswerts in zeitlicher Nähe zur Rechtskraft der Entscheidung von dem Ansatz einer rein finanzmathematischen Verzinsung des Ausgleichswertes ab, welche der BGH einer bereits früher ergangenen Entscheidung (BGH-Beschluss vom 7.9.2011, XII ZB 546/10) für die externe Teilung von Anwartschaften zugrunde gelegt hat. Daher bleiben auch nach der neuerlichen Grundsatzentscheidung des BGH zum Versorgungsausgleich im Detail noch einige Fragen offen.

  • Startgutschriftberechnung der VBL für rentenferne Jahrgänge nicht verbindlich (BGH-Urteile vom 9.3.2016, IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15)

    Die bereits im Jahr 2001 beschlossene Neuordnung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist trotz späterer Nachbesserungen immer noch Gegenstand von Gerichtsverfahren. In zwei aktuellen Urteilen hat der BGH nun die berechneten Startgutschriften, d.h. die Besitzstände für die im früheren Gesamtversorgungssystem verbrachten Dienstzeiten, abermals für nicht verbindlich erklärt. Die bereits in seinem Urteil vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06) festgestellte Ungleichbehandlung rentenferner Anwärter, insbesondere solcher mit langen Ausbildungszeiten, sei trotz der mit dem Änderungstarifvertrag vom 30.5.2011 durchgeführten Verbesserungen für diesen Personenkreis in vielen Fällen weiterhin gegeben. Die entsprechenden Regelungen zur Berechnung der Startgutschriften seien damit unwirksam. Eine Änderung der Regelungen zur Startgutschriftberechnung bleibt den Tarifvertragsparteien vorbehalten, die dabei über einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum verfügen. Es bleibt daher abzuwarten, wie sie die festgestellte Ungleichbehandlung rentenferner Anwärter beseitigen werden.

  • Sachlich-proportionale Gründe bei der Neuordnung einer Gesamtversorgung (BAG-Urteil vom 10.11.2015, 3 AZR 390/14 u.a.)

    In einer Reihe von Urteilen zu ähnlich gelagerten Fällen zur Neuordnung von Gesamtversorgungssystemen hat das BAG in letzter Zeit die Anforderungen an die sog. sachlich-proportionalen Gründe präzisiert, die bei der Neuordnung von Versorgungsregelungen durch Betriebsvereinbarungen unter bestimmten Umständen vorliegen müssen. Betroffen sind Veränderungen von Versorgungsregelungen, die Eingriffe der dritten Stufe im vom BAG zur Prüfung von Neuordnungen herangezogenen 3-Stufen-Schema darstellen. Dies bedeutet, dass weder in die arbeitsrechtlich erdiente unverfallbare Anwartschaft bei unterstelltem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (erste Stufe) noch in die darauf ggf. entfallende Entgeltdynamik (zweite Stufe) eingegriffen wird, sondern dass ausschließlich die in künftigen Dienstzeiten erdienten Leistungen reduziert werden sollen. Ein Eingriff in eine Versorgungsregelung liegt dabei dann vor, wenn im Einzelfall die Leistung geringer ist als sie ohne die Neuordnung gewesen wäre, was in vielen Fällen erst bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt werden kann. In einem Urteil vom 9.12.2014 (3 AZR 323/13) stellt das BAG bereits fest, dass unter den sachlich-proportionalen Gründen, die für Eingriffe in die dritte Stufe erforderlich sind, Gründe zu verstehen seien, die nachvollziehbar, anerkennenswert und damit willkürfrei seien. Diese Gründe können sowohl auf einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens beruhen als auch auf einer „Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung“. In diesem Urteil führt das BAG weiter aus, unter welchen Umständen wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens oder auch des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört, derartige Gründe darstellen können. Der Eingriff dürfe jedenfalls nicht unverhältnismäßig sein und müsse in ein auf die Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept eingebettet sein. Im vorliegenden Fall werden vom BAG überzogene Anforderungen des Landesarbeitsgerichts an die Darlegung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens festgestellt. Das aktuelle Urteil vom 10.11.2015 (3 AZR 390/14) folgt hinsichtlich der wirtschaftlichen Gründe für eine Neuordnung den Aussagen der vorhergehenden Urteile (vgl. auch BAG-Urteil vom 16.6.2015, 3 AZR 390/13), geht darüber hinaus aber auch auf den Begriff der „Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung“ ein (Rn. 39). Demnach könne von einer Fehlentwicklung ausgegangen werden, „wenn eine erhebliche, zum Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten ist, die auf Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht beruht.“ Die Mehrbelastung sei dabei mittels versicherungsmathematischer Barwertberechnungen zu beurteilen, anhand derer die Versorgungsregelungen vor und nach der beabsichtigten Neuregelung zu vergleichen seien. Andere „externe kostenverursachende Faktoren, wie die Entgeltentwicklung und der Anstieg der Lebenserwartung“, seien dagegen zumindest bei geschlossenen Versorgungssystemen nicht zu berücksichtigen. Durch eine Neuregelung aufgrund einer Fehlentwicklung der Altersversorgung darf der Barwert über den gesamten berechtigten Personenkreis hinweg nicht geringer werden als er ursprünglich, also bei Einrichtung der Versorgungsregelung, zu erwarten war. Es dürfen also nur die Auswirkungen der eigentlichen Fehlentwicklung beseitigt werden und nicht zugleich darüber hinaus gehende Einsparungen vorgenommen werden. Diese Urteile bieten einerseits eine hilfreiche Klarstellung zu der schwierigen Anwendung des Begriffs der „sachlich-proportionalen Gründe“ auf konkrete Fälle, wobei natürlich im Einzelnen immer noch Fragen offenbleiben werden. Andererseits überrascht zunächst, dass bei der Beurteilung einer möglichen Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung andere „externe kostenverursachende Faktoren“ als die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und die des Steuerrechts außer Betracht bleiben sollten. Den Urteilen liegen allerdings Fälle zugrunde, bei denen ursprünglich vorhandene Gesamtversorgungssysteme abgelöst werden sollten, bei denen die genannten Faktoren die Kosten der Versorgung in besonders hohem Maße beeinflussen können. In anderen Versorgungssystemen können jedoch ganz andere Einflussgrößen wesentlich sein, so dass das Urteil hinsichtlich der Beurteilung einer Fehlentwicklung wohl nur auf Gesamtversorgungssysteme ausgerichtet ist. Es wäre in der Tat schwer verständlich, warum es z.B. in einem Rentenbausteinsystem, das auf einer bestimmten Verzinsung von tatsächlichen oder fiktiven Beiträgen beruht, durch den Rückgang des Zinsniveaus in den letzten Jahren nicht ebenfalls zu einer Fehlentwicklung gekommen sein könnte. Diese Fehlentwicklung würde sich dann nicht in einer veränderten Leistungshöhe niederschlagen, sondern in einem höherem Wert der Zusage in einem finanziellen Umfeld, das sich völlig anders entwickelt hat als bei Einrichtung der Versorgungsregelung zu erwarten war. Insbesondere im Fall der Entgeltumwandlung, bei der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG gerade Wertgleichheit von Beiträgen und Leistungen bestehen muss, dürfte die Möglichkeit einer solchen Fehlentwicklung offensichtlich sein.

  • Zulässigkeit einer Spätehenklausel (BAG-Urteil vom 4.8.2015, 3 AZR 137/13)

    In diesem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das BAG eine Versorgungsregelung aus dem Jahr 1982, die als Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente u.a. vorsieht, dass die Ehe vor der Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde, insoweit für unzulässig erklärt. Diese sog. Spätehenklausel sei unwirksam, da sie eine unmittelbare und ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters darstelle. Maßgeblich für die Entscheidung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), insbesondere §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1, § 7 AGG, die u.a. eine unmittelbare Benachteiligung eines Arbeitnehmers auf Grund seines Alters verbieten. Das BAG sieht auch in § 10 AGG keine Rechtfertigung für diese Spätehenklausel. Diese Bestimmung erklärt eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters für zulässig, „wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist“, sofern dieses Ziel mit angemessenen und erforderlichen Mitteln erreicht wird. Letzteres sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der völlige Wegfall der Hinterbliebenenversorgung bei einer Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Versorgungsberechtigten führe. Nach der Argumentation des BAG dürfte jedoch derzeit eine Spätehenklausel, die z.B. auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis oder des Rentenbeginns des Arbeitnehmers anstelle der Vollendung seines 60. Lebensjahres abstellt, anders zu beurteilen sein, da dieser Zeitpunkt einen sachgerechteren Anknüpfungspunkt für eine Spätehenklausel darstellt. In dem Urteil wird auch ausgeführt, dass die besondere Regelung des § 10 S. 3 Nr. 4 AGG zur „Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit“ nur die Alters- und Invaliditätsversorgung erfasse und nicht auf die Hinterbliebenenversorgung anwendbar sei. Dieses Urteil zeigt, dass auch früher für zulässig gehaltene und nicht selten anzutreffende Regelungen als Folge des AGG und des entsprechenden europäischen Rechts (hier die Richtlinie 2000/78/EG) in Frage gestellt werden müssen. Seine Übertragbarkeit auf andere Versorgungsregelungen ist wegen der zahlreichen – hier nicht angesprochenen – Gesichtspunkte, unter denen die Zulässigkeit einer Spätehenklausel beurteilt werden kann und die vom BAG diskutiert werden, nicht leicht einzuschätzen und könnte beträchtlich von der genauen Formulierung des Ausschlusskriteriums abhängen. Von besonderem Interesse ist auch, dass das BAG beiläufig die Zulässigkeit von Altersabstandsklauseln in Frage stellt (Rz. 83), die die Hinterbliebenenversorgung vom Altersabstand der beiden Ehegatten abhängig machen und die in der Praxis deutlich verbreiteter sein dürften als die dem Urteil zu Grunde liegende Spätehenklausel. Auch hier werden wohl die Konzeption und evtl. die Details der Ausgestaltung eine erhebliche Rolle für die Beurteilung der Zulässigkeit spielen. Aktualisierung 1: Der EuGH hat mittlerweile in einem Urteil vom 24.11.2016 (C‐443/15, Parris) die Auffassung vertreten, dass im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/78/EG auch die Hinterbliebenenrente eine Form der Altersrente darstellen kann (EuGH-Urteil, Rz. 72). Dies steht im Widerspruch zur Urteilsbegründung des BAG (Rz. 49ff.), so dass vor einer Umsetzung dieses Urteils aus unserer Sicht die weitere Entwicklung der diesbezüglichen Rechtsprechung abgewartet werden kann. Aktualisierung 2: Mit seinem Urteil vom 14.11.2017 (3 AZR 781/16) schließt sich das BAG nun der Ansicht des EuGH an, dass in diesem Zusammenhang zumindest unter bestimmten Umständen auch die Hinterbliebenenversorgung zur Alters- oder Invalidenversorgung gerechnet werden muss. Damit kann sich die Regelung des § 10 S. 3 Nr. 4 AGG hinsichtlich der Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters bei der Festsetzung von Altersgrenzen auch auf die Hinterbliebenenrente erstrecken. Aktualisierung 3: In einem weiteren Urteil (BAG vom 20.2.2018, 3 AZR 43/17) werden Altersabstandsklauseln grundsätzlich als zulässig angesehen: „Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters“ (Pressemitteilung Nr. 9/18 des BAG).  

  • Versorgungsausgleich: Fortentwicklung des Anrechts bei interner Teilung (BGH-Beschluss vom 19.8.2015, XII ZB 443/14)

    Zum Versorgungsausgleich bei interner Teilung erging ein Beschluss des BGH, mit welchem dieser die Zuständigkeit für die Überprüfung der Berechnung eines neu begründeten Anrechts durch den Versorgungsträger den Familiengerichten zuordnet und hierfür konkrete Vorgaben macht. Mit seiner Entscheidung hat der BGH eine insbesondere in versicherungsförmigen Durchführungswegen vielfach verwendete Berechnungsmethode verworfen, da diese den Halbteilungsgrundsatz verletze. In seinem Beschluss führt der BGH aus, dass der Versorgungsträger die gerichtliche Entscheidung aufwandsneutral umsetzen darf. Aus diesem Grund hat der BGH die Auffassung der Vorinstanz verworfen, dass das Gericht eine Teilung des Anrechts auf Basis der Verhältnisse zum Ende der Ehezeit anordnen könne. Dieser in der Praxis weit verbreitete Ansatz bleibt dabei grundsätzlich zulässig und wird vom BGH ausdrücklich als die vom Gesetz für die Fälle vorgesehene Auffanglösung benannt, in denen der Versorgungsträger keine eigenen Regelungen zur Berechnung des neuen Anrechts getroffen hat. Sofern der Versorgungsträger eigene Regelungen zur Berechnung des neuen Anrechts trifft, muss das Familiengericht jedoch prüfen, ob diese Regelungen eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person an der Wertentwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen vorsehen. Anderenfalls müsse das Familiengericht die Berechnungsmethodik entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Versorgungsträgers unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes modifizieren. Um eine vergleichbare Wertentwicklung des neuen Anrechts in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und einer rechtskräftigen Entscheidung zu gewährleisten, müssen gemäß den Vorgaben des BGH folgende Bedingungen erfüllt sein: Die Wertentwicklung zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, die durch das zeitliche Näherrücken der Altersrente und der damit verbundenen geringeren Abzinsung der künftigen Pensionsleistungen bewirkt wird, ist durch eine Aufzinsung des Ausgleichswertes über diesen Zeitraum auszugleichen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der biometrischen Rechnungsgrundlagen, die mit bestimmten Wahrscheinlichkeiten den Eintritt von Tod oder Invalidität in diesem Zeitraum erwarten ließen. Der nicht stattgefundene Eintritt eines solchen Versorgungsfalls führt ebenfalls zu einer Veränderung des Werts des Anrechts. Auch diese sog. biometrischen Gewinne und Verluste sind bei der Ermittlung des neuen Anrechts zu berücksichtigen. Der BGH sieht somit vor, die Teilhabe an der Wertentwicklung durch Aufzinsung des Ausgleichswerts mit dem Rechnungszins und zusätzliche Einrechnung der biometrischen Gewinne und Verluste bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung sicherzustellen. Praktisch umsetzen lässt sich dies u.E. am einfachsten durch eine Neuberechnung der Ausgleichswertes zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung auf Basis der Bemessungsgrößen und Bewertungsparameter zum Ehezeitende (vgl. auch BGH-Beschluss vom 9.3.2016). Der BGH stellt ferner fest, dass der für die Ermittlung des Ausgleichswerts verwendete Rechnungszinssatz auch bei der Umrechnung des Ausgleichswertes in ein Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person anzusetzen sei, da andernfalls die Grundsätze der gleichberechtigten Teilhabe verletzt würden. Insbesondere dürfe bei Verwendung des Rechnungszinssatzes nach HGB eine Veränderung dieses Zinssatzes nach dem Ehezeitende bei der Teilung nicht berücksichtigt werden. Obwohl der BGH in seinem Beschluss nur den Rechnungszins erwähnt, dürfte diese Anforderung nach unserem Dafürhalten auch für weitere Bewertungsparameter wie Rententrend und Sterbetafeln maßgeblich sein. Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Ermittlung des „zusätzlichen Ausgleichs“ für die wegfallenden Leistungen bei einer nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG zulässigen Einschränkung des Risikoschutzes der ausgleichsberechtigten Person auf die reine Altersleistung. Der Beschluss erging im Zusammenhang mit einer Direktzusage. Da der BGH das Ergebnis in seiner Begründung jedoch zunächst für versicherungsförmige Anrechte ableitet und dann auf Direktzusagen überträgt, dürfte für andere Durchführungswege grundsätzlich Analoges gelten. Dies würde insbesondere die interne Teilung von versicherungsförmigen Anrechten betreffen, bei denen das neu begründete Anrecht in einer anderen (neueren) Tarifgeneration begründet wird als das zu teilende Anrecht, zumindest sofern diese auf einem niedrigeren Garantiezins beruht. Die Behandlung bereits laufender Leistungen wird von der Entscheidung nicht erfasst, so dass die damit verbundenen besonderen Fragen teilweise weiter offen sind. Der Beschluss ergänzt eine bereits früher ergangene Entscheidung des BGH vom 7.9.2011 (XII ZB 546/10) zur externen Teilung von Anwartschaften, wonach der Ausgleichswert bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit dem jeweiligen Rechnungszinssatz zu verzinsen sei. Aktualisierung: Vgl. zu dieser Thematik auch den BGH-Beschluss vom 18.8.2021, XII ZB 359/19.

  • Erdienbarkeit der mittelbaren Erhöhung einer Pensionszusage für GGF infolge von Gehaltssteigerungen (BFH-Urteil vom 20.5.2015, I R 17/14)

    Pensionszusagen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) müssen nach ständiger Rechtsprechung des BFH bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand erdienbar sein, was bei einem beherrschenden GGF eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Pensionszusage erfordere; bei einem nicht-beherrschenden GGF reiche dazu auch eine Dienstzeit von 3 Jahren aus, sofern der GGF dem Betrieb mindestens 12 Jahre angehört. Im Einzelfall könne die Erdienbarkeit allerdings auch anderweitig sichergestellt werden. Für die Frage der Erdienbarkeit bzw. der andernfalls angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung (nicht aber für die steuerliche Bewertung der Verpflichtung), sei aber auf den frühesten Zeitpunkt abzustellen, zu dem der GGF in den Ruhestand gehen kann. Im vorliegenden Fall stellte sich dem BFH die Frage, ob diese Erdienenszeiträume auch dann maßgeblich sind, wenn die Höhe einer endgehaltsabhängigen Pensionszusage infolge eines beträchtlichen Anstiegs des pensionsfähigen Entgelts des GGF mittelbar ebenfalls stark ansteigt. Der BFH fordert zunächst „eine Angemessenheitsprüfung anhand allgemeiner Grundsätze“ und den Vergleich mit üblichen Pensionszusagen (Fremdvergleich). Selbst bei einer für sich betrachtet angemessenen Gehaltssteigerung könne die damit verbundene Anwartschaftssteigerung bei der bereits bestehenden Pensionszusage einer Neuzusage gleichkommen, soweit es die Erdienbarkeit der Zusage angeht. Dies wurde im vorliegenden Fall mit einer Erhöhung der Pension um 23,6 % vom BFH als gegeben angesehen.

  • Einstandspflicht des Arbeitgebers bei einer Leistungsherabsetzung durch eine Pensionskasse (BAG-Urteil vom 10.2.2015, 3 AZR 65/14)

    Das BAG entschied zu den durch Kapitalanlageverluste verursachten und mit Genehmigung der BaFin im Jahr 2003 durchgeführten Leistungskürzungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (PKDW), dass der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG verpflichtet sei, den durch die Leistungskürzungen entstandenen Rentenrückgang auszugleichen, soweit er (im vorliegenden Fall) auf nicht ohnehin befristete Leistungen aus einer beitragsorientierten Leistungszusage entfällt, die aus Arbeitgeberbeiträgen stammen. Dies gelte auch, soweit die Leistungen durch die Beteiligung an Überschüssen nach Rentenbeginn erhöht wurden. Reine Beitragszusagen seien rechtlich zwar möglich, unterlägen aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung und seien im vorliegenden Fall auch nicht erteilt worden. Auch das Bestehen einer Umfassungszusage des Arbeitgebers für die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG wurde im vorliegenden Fall vom BAG verneint, würde aber ggf. eine Einstandspflicht des Arbeitgebers auch für die Leistungen nach sich ziehen, die aus den umfassten eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers stammen. Dieses Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung des BAG, nach der „im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist“. Daher befreit die Einschaltung eines externen Versorgungsträgers den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen aus der Versorgungszusage, sondern der Arbeitgeber hat „dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls unmittelbar aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat.“ Die in der Satzung der PKDW vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht Teil der Versorgungszusage des Arbeitgebers, sondern betrifft nur die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung durch die Pensionskasse. Die Behandlung von Leistungskürzungen im Fall einer Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG wurde vom BAG ausdrücklich offen gelassen.

Rechnungszins

Die aktuellen Rechnungszinssätze nach IFRS (IAS 19) und HGB finden Sie hier.

Aktuelles

  • BMF-Schreiben vom 4.9.2026: Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen (IV C 6 – S 2137/00025/007/039)
  • BMF-Schreiben vom 17.9.2026: Rückstellungen für wertpapiergebundene Pensionszusagen (IV C 6 – S 2176/00030/001/054)
  • Hinterbliebenenversorgung: Wirksamkeit von Späteheklauseln (BAG-Urteil vom 10. März 2026, 3 AZR 107/25)
  • Steuerbilanzielle Rückstellungen für Vorruhestand im Arbeitsverhältnis (BFH-Urteil vom 5.2.2026, IV R 11/24)
  • Absicherung des Wertguthabens für Altersteilzeitverpflichtungen (BAG-Urteil vom 21.10.2025, 9 AZR 66/25)
  • Gesetzgebung: Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II)
  • Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen (BFH-Urteil vom 23.10.2024, XI R 24/21)
  • Steuerbilanzielle Rückstellung bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen (BFH-Beschluss vom 4.9.2024, XI R 25/21)
  • Abweichende Regelung in Tarifverträgen zum Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
  • Änderung des Nachweisgesetzes ermöglicht Textform

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