Einstandspflicht des Arbeitgebers bei einer Leistungsherabsetzung durch eine Pensionskasse (BAG-Urteil vom 10.2.2015, 3 AZR 65/14)

Das BAG entschied zu den durch Kapitalanlageverluste verursachten und mit Genehmigung der BaFin im Jahr 2003 durchgeführten Leistungskürzungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (PKDW), dass der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG verpflichtet sei, den durch die Leistungskürzungen entstandenen Rentenrückgang auszugleichen, soweit er (im vorliegenden Fall) auf nicht ohnehin befristete Leistungen aus einer beitragsorientierten Leistungszusage entfällt, die aus Arbeitgeberbeiträgen stammen. Dies gelte auch, soweit die Leistungen durch die Beteiligung an Überschüssen nach Rentenbeginn erhöht wurden. Reine Beitragszusagen seien rechtlich zwar möglich, unterlägen aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung und seien im vorliegenden Fall auch nicht erteilt worden. Auch das Bestehen einer Umfassungszusage des Arbeitgebers für die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG wurde im vorliegenden Fall vom BAG verneint, würde aber ggf. eine Einstandspflicht des Arbeitgebers auch für die Leistungen nach sich ziehen, die aus den umfassten eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers stammen.

Dieses Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung des BAG, nach der „im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist“. Daher befreit die Einschaltung eines externen Versorgungsträgers den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen aus der Versorgungszusage, sondern der Arbeitgeber hat „dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls unmittelbar aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat.“ Die in der Satzung der PKDW vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht Teil der Versorgungszusage des Arbeitgebers, sondern betrifft nur die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung durch die Pensionskasse.

Die Behandlung von Leistungskürzungen im Fall einer Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG wurde vom BAG ausdrücklich offen gelassen.