Erstmals, aber dann gleich in zwei Fällen, muss sich das BAG mit dem Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG beschäftigen. In beiden Fällen, in denen die Arbeitnehmer jeweils einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG auch für Zeiten vor 2022 verlangen, bleiben die Arbeitnehmer erfolglos. Denn ein vor dem 1.1.2019 geschlossener Tarifvertrag, der einen Anspruch auf Entgeltumwandlung regelt, bilde eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung, die wegen § 26a BetrVG einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss ausschließe. Daneben könne es sich bei einem nach dem 1.1.2018 geschlossenen Tarifvertrag um eine kraft Gesetzes zugelassene Abweichung von der Regelung zum Arbeitgeberzuschuss nach § 19 Abs. 1 BetrAVG handeln und den Anspruch ausschließen.
Im ersten Fall findet der seit dem 1.1.2009 geltende Tarifvertrag „TV AV“ unmittelbar Anwendung, im zweiten Fall mittelbar aufgrund eines anwendbaren Haustarifvertrags aus dem Jahre 2019, der auf den TV AV verweist. Nach dem TV AV gewährt der Arbeitgeber einen (arbeitgeberfinanzierten) Altersvorsorgegrundbetrag.
In beiden Fällen wandelten die Arbeitnehmer auf dieser Basis Entgelt in eine Anwartschaft bei einem Pensionsfonds um. Der Gesamtbeitrag setzte sich aus diesem arbeitnehmerfinanzierten Beitrag und dem weiteren arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorgegrundbetrag zusammen. Die Arbeitnehmer verlangten nun vom Arbeitgeber für die Jahre 2019 und 2020 eine weitere Zahlung auf der Grundlage von § 1a Abs. 1a BetrAVG, also einen 15 %-Zuschuss bezüglich des Arbeitnehmerbeitrags. Das BAG weist dies zurück.
Im ersten Fall liege mit den Regelungen des TV AV eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung im Sinne der Übergangsregelung des § 26a BetrAVG vor, der den Anspruch des Arbeitnehmers bis zum 31.12.2021 ausschließe. Diese kollektivrechtliche Grundlage enthalte eine eigenständige Entgeltumwandlungsregelung, da mit dem TV AV eine abschließende kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung im Sinne des § 26a BetrAVG vor dem Stichtag 1.1.2019 bestand; es schade nicht, wenn die Arbeitsvertragsparteien darüber hinaus noch die Höhe des umzuwandelnden Entgelts final festlegen können.
Im zweiten Fall liege mit dem Haustarifvertrag aus dem Jahr 2019 ein Tarifvertrag im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor, der von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweicht. Der über den dynamischen Verweis anwendbare TV AV enthalte eigenständige und abschließende Regelungen zur Entgeltumwandlung, weiche insbesondere durch den Altersvorsorgegrundbetrag wirksam von § 1a Abs. 1a BetrAVG ab und schließe weitergehende Ansprüche hieraus aus.
Der Senat konnte leider in beiden Fällen offenlassen, ob auch der TV AV von der Tariföffnungsregelung des § 19 Abs. 1 BetrAVG Gebrauch machen und den Anspruch der Arbeitnehmer auf den Arbeitgeberzuschuss modifizieren kann, obwohl er vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen wurde. Fraglich ist also weiterhin, ob über § 19 Abs. 1 BetrAVG Tarifverträge von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichen können, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, also vor dem 1.1.2018, geschlossen wurden. Im Übrigen musste das BAG auch keine Stellung dazu nehmen, inwieweit der tarifliche Altersvorsorgegrundbetrag auf einen etwaigen Arbeitgeberzuschuss anzurechnen wäre.
Damit bringen die beiden Urteile zwar etwas Klarheit in die Thematik des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses. Es ist aber davon auszugehen, dass sich das BAG auf lange Sicht erneut mit dem § 1a Abs. 1a BetrAVG befassen wird.