BMF-Schreiben vom 17.9.2026: Rückstellungen für wertpapiergebundene Pensionszusagen (IV C 6 – S 2176/00030/001/054)

Für die steuerliche Bewertung von Pensionszusagen, bei denen die Leistungshöhe vom Zeitwert bestimmter Wertpapiere abhängt, gibt es keine spezifische Regelung, anders als für die handelsbilanzielle Bewertung, die in § 253 Abs. 1 S. 3 HGB geregelt ist. Hier ist die Rückstellung (gemeint: der Erfüllungsbetrag), „soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, […] zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt.“ Für die steuerbilanzielle Bewertung ist jedoch ausschließlich die allgemeine Regelung für Pensionsrückstellungen in § 6a EStG maßgeblich.

Diesbezüglich war bisher umstritten, wie diese Regelung für wertpapiergebundene Pensionszusagen auszulegen ist. Die Meinung der Finanzverwaltung dazu war im BMF-Schreiben IV A 6 – S 2176 – 47/02 vom 17.12.2002 niedergelegt und sah einen Rechtsanspruch der begünstigten Arbeitnehmer nur in Höhe einer garantierten Mindestleistung als gegeben an, nicht aber in Höhe des vielleicht höheren Zeitwerts der Wertpapiere, da deren Wert erst im Versorgungsfall feststehe. Folglich wäre die Rückstellung nur auf Basis der garantierten Mindestleistung zu berechnen.

Andererseits sieht § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG das Stichtagsprinzip für die Bewertung vor, nach dem „die künftigen Pensionsleistungen […] dabei mit dem Betrag anzusetzen [sind], der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt“. Entsprechend sind „Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, […] bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind“ (§ 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 EStG). Dies legt den Ansatz des zum Bilanzstichtag gegebenen Zeitwerts der Wertpapiere als Ausgangspunkt der Bewertung nahe, auch wenn der Zeitwert bis zum Versorgungsfall noch sinken kann.

Der BFH entschied sich in der Begründung seines Beschlusses XI R 25/21 vom 4.9.2024 für letztere Auslegung und lehnte die Auffassung der Finanzverwaltung ab. Dementsprechend wird mit nun dem neuen BMF-Schreiben das bisher maßgebliche BMF-Schreiben vom 17.12.2002 aufgehoben (Ziff. 3). Steuerbilanzielle Pensionsrückstellungen für wertpapiergebundene Zusagen sind also künftig auf Grundlage des zum Bilanzstichtag vorhandenen Zeitwerts der Wertpapiere, mindestens jedoch unter Ansatz einer garantierten Mindestleistung zu bilden (Ziff. 1).

Im Rahmen der Übergangsregelung (Ziff. 4) ist festgelegt, dass die Nichteinhaltung des Nachholverbots gemäß § 6a Abs. 4 S. 1 EStG für vor dem 1.1.2028 endende Wirtschaftsjahre diesbezüglich nicht beanstandet werde. Eine Umstellung der Bewertung muss also nicht unbedingt sofort erfolgen, da zunächst keine Fehlbeträge aufgrund der bisherigen niedrigeren Bewertung entstehen; allerdings werden nach dem neuen Verfahren i.d.R. höhere steuerbilanzielle Rückstellungen erreicht.

Ferner nutzt das BMF die Gelegenheit zur Klarstellung, dass bei aus Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusagen nur dann der Anwartschaftsbarwert „der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres“ als Mindestrückstellung angesetzt wird, wenn „sowohl der Berechtigte in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt, als auch sachlich betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz vorliegt“ (Ziff. 2), also z.B. nicht bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.