Nicht pfändbares Arbeitseinkommen bei Entgeltumwandlung (BAG-Urteil vom 14.10.2021, 8 AZR 96/20)

Das BAG stellt in dem aktuellen Urteil fest, dass grundsätzlich kein pfändbares Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO insoweit vorliegt, wie künftige Entgeltansprüche aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Hierbei stellt das BAG (erstmalig) klar, dass auch der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eines Dritten an den Arbeitgeber getroffen wurde, jedenfalls dann unschädlich ist, wenn die Entgeltumwandlung innerhalb des Entgeltumwandlungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG und insbesondere innerhalb des dort vorgesehenen Betrages von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt. Die entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung sei grundsätzlich insoweit weder eine den Gläubiger benachteiligende Verfügung (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO) noch sittenwidrig (§ 138 BGB). Ob eine andere Bewertung erfolgen müsse, wenn hingegen ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, ließ der Senat – da nicht streitgegenständlich – offen.

Für die Praxis kann dies als Bestätigung betrachtet werden, dass auch der Entgeltumwandlungsanspruch einen weitreichenden Schutz genießt als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, den Arbeitnehmern insbesondere den eigenverantwortlichen Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zur Schließung andernfalls drohender Versorgungslücken zu ermöglichen.