BAG ändert Rechtsprechung zu Späteheklauseln (BAG-Urteil vom 14.11.2017, 3 AZR 781/16)

Mit seinem neuen Urteil vom 14.11.2017 zur Zulässigkeit von Späteheklauseln in der betrieblichen Altersversorgung gibt das BAG seine bisherige Rechtsprechung (BAG-Urteil vom 4.8.2015, 3 AZR 137/13) auf und schließt sich diesbezüglich der Ansicht des EuGH an.

Im vorliegenden Fall sah die Pensionszusage eine Ehegattenrente in Höhe von 60 % des Ruhegelds des verstorbenen Versorgungsberechtigten vor. Die Ehegattenrente sollte jedoch u.a. nur dann der Witwe zustehen, wenn der Verstorbene bei Eheschließung noch keine 65 Jahre alt gewesen gewesen war, was der festen Altersgrenze der Versorgungsregelung entsprach. Die Klage richtete sich gegen die Wirksamkeit dieser Späteheklausel mit der Begründung, dass sie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße. Bei Eheschließung war der verstorbene Versorgungsberechtigte bereits etwa 80 Jahre alt.

Das BAG stellt zunächst fest, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf den Fall anwendbar sei, da hinsichtlich einer möglichen Benachteiligung auf den verstorbenen ehemaligen Arbeitnehmer und nicht auf die Hinterbliebene abzustellen sei (Rn. 14ff.). Die fragliche Regelung beinhalte zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters (Rn. 22ff.), diese sei jedoch nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt, da sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei (Rn. 25ff.).

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung schließt sich das BAG nun der vom EuGH (EuGH vom 24.11.2016 – C 443/15 „Parris”) vertretenen Ansicht an, dass auch Hinterbliebenenleistungen von § 10 S. 3 Nr. 4 AGG (zulässige Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit) erfasst würden, obwohl diese Regelung sich ihrem Wortlaut nach nur auf die Alters- und Invalidenversorgung bezieht. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Höhe der Hinterbliebenenrente sich an der Höhe der Alters- oder der Invalidenrente orientiere und damit deren „Annex” sei (Rn. 31).

Damit können die in der Praxis sehr verbreiteten Späteheklauseln grundsätzlich als zulässig betrachtet werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 10 AGG an eine sachliche Rechtfertigung für die altersbezogene Ungleichhandlung erfüllt sind. Insbesondere muss auch die verwendete Altersgrenze angemessen im Sinn des § 10 S. 2 AGG sein, was nach dem BAG i.d.R. der Fall ist, wenn die Altersgrenze „an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien” anknüpft, insbesondere wenn sie der festen Altersgrenze der Versorgungsregelung (Rn. 37ff.) entspricht.

In diesem Zusammenhang ist auch ein neueres Urteil des BAG (3 AZR 43/17) vom 20.2.2018 interessant,  nach dem auch eine Altersabstandsklausel, die Hinterbliebenenleistungen nur dann vorsieht, wenn der hinterbliebene Ehegatte höchstens 15 Jahre jünger als der Verstorbene ist, keine unzulässige Altersdiskriminierung sein muss.