Versorgungsausgleich: Fehlender Verweis auf die Teilungsordnung (BGH-Beschluss vom 22.1.2020, IV ZR 54/19)

Der zwölfte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in mittlerweile zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, dass bei Versorgungsausgleichsfällen mit interner Teilung die maßgeblichen Versorgungsordnungen und Teilungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen sind, damit der Inhalt des bei dem Versorgungsträger für den Ausgleichsberechtigten neu geschaffenen Anrechts klar festgelegt ist. Im vorliegenden Fall befasst sich der vierte Senat des BGH nunmehr mit den Folgen eines Fehlens dieser obligatorischen Bezugnahme auf die Teilungsordnung in einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung.

Hintergrund des Verfahrens bildet ein im Rahmen des Versorgungsausgleichs der Eltern der Klägerin intern geteilter Versicherungsvertrag der betrieblichen Altersversorgung. Hierbei wurde dem Vater der Klägerin zu Lasten des Anrechts ihrer Mutter ein eigenständiges Anrecht eingeräumt. Dieses Anrecht sollte jedoch laut Auskunftsschreiben des Versorgungsträgers, der nunmehr beklagten Pensionskasse, entsprechend der dem Schreiben beigefügten Teilungsordnung auf eine reine Altersleistung beschränkt werden. Mit einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom März 2013 übertrug das Familiengericht dem Vater ein Anrecht in Höhe des in der Auskunft der Pensionskasse genannten Betrages, jedoch fehlte im Tenor der Entscheidung der eigentlich erforderliche Verweis auf die Teilungsordnung.

Dennoch richtete die nun beklagte Pensionskasse eine Altersversicherung für den Vater der Klägerin ein, die abweichend von der Versicherung der Mutter keine Beitragsrückerstattung für den Todesfall vor Bezug der Altersleistung vorsah. Der Vater der Klägerin verstarb danach bereits im Juli 2013 vor Bezug einer Altersleistung. Seine Tochter, die Klägerin, ist die Alleinerbin. Sie macht unter Verweis auf die fehlende Bezugnahme auf die Teilungsordnung im Tenor der familiengerichtlichen Entscheidung geltend, eine Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung sei im Beschluss des Familiengerichts nicht wirksam erfolgt, und fordert die im Versicherungsvertrag der Mutter vorgesehene Todesfallleistung.

Im Wege der Auslegung der familiengerichtlichen Entscheidung kommt der BGH zu dem Schluss, dass die Beschränkung auf eine reine Altersleistung trotz der fehlenden Bezugnahme auf die Teilungsordnung vom Familiengericht übernommen wurde. Er stützt diese Auslegung insbesondere darauf, dass in der Entscheidung des Familiengerichtes exakt der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert übertragen wurde und dass in der Auskunft im Einklang mit der Teilungsordnung auf die Einschränkung des Risikoschutzes auf eine reine Altersleistung hingewiesen wurde. Die vom Familiengericht aus der Auskunft des Versorgungsträgers übernommene Höhe des neu zu begründenden Anrechts könne nicht isoliert gesehen, sondern müsse im Zusammenhang mit der Versorgungsauskunft der Beklagten gewürdigt werden (Rn. 13). Es sei auch „nicht ersichtlich, dass das Familiengericht die Vereinbarkeit der vorgelegten Teilungsordnung der Beklagten mit höherrangigem Recht, hier §§ 10, 11 VersAusglG, geprüft und mit der Nichterwähnung der Rechtsgrundlagen in der Beschlussformel zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass es diese Regelungen des Versorgungsträgers für unwirksam hält” (Rn. 14).

Die Entscheidung des BGH, aus der fehlenden Bezugnahme auf die Teilungsordnung folge nicht zwangsläufig, dass diese bei der Umsetzung des Versorgungsausgleiches nicht zu berücksichtigen sei, ist zu begrüßen. Um Probleme bei der Umsetzung von Entscheidungen zum Versorgungsausgleich zu vermeiden, sollte man dennoch darauf achten, dass bei einer internen Teilung die Teilungsordnung im Tenor genannt und genau bezeichnet wird.