Versorgungsausgleich: Rentnerscheidung bei interner Teilung (BGH-Beschluss vom 17.2.2016, XII ZB 447/13)

Der BGH fällte am 17.2.2016 eine seit langem erwartete Grundsatzentscheidung zum Versorgungsausgleich bei interner Teilung, in welcher er ausführlich die Grundsätze zur internen Teilung einer laufenden Rentenleistung darstellt und einen weiteren grundlegenden Beitrag zur Auslegung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) leistet.

Der BGH betont erneut, dass der Versorgungsträger die gerichtliche Entscheidung aufwandsneutral umsetzen darf, und knüpft damit nahtlos an seine Entscheidung zur Fortentwicklung des Anrechts bei interner Teilung (BGH-Beschluss vom 19.8.2015, XII ZB 443/14) an. Demnach ist der Versorgungsträger im Falle einer Rentnerscheidung nur zur Teilung des zum Zeitpunkt der Umsetzung der familiengerichtlichen Entscheidung noch vorhandenen Deckungskapitals verpflichtet. Einer Doppelbelastung des Versorgungsträgers, die sich ergeben würde, wenn der Versorgungsträger einerseits die ungekürzte Rente bis zur Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung leisten und anschließend dem Ausgleichsberechtigten die Hälfte des zum Ende der Ehezeit vorhandenen, u.U. deutlich höheren Deckungskapitals zur Verfügung stellen müsste, erteilt der BGH eine klare Absage.

Ebenso deutlich verwirft der BGH den bislang mitunter vertretenen Ansatz, das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehepartners als Kompensation für den bis zur Rechtskraft der Entscheidung ungekürzten Leistungsbezug überproportional zu kürzen. Dies würde nach Auffassung des BGH den Halbteilungsgrundsatz zumindest in den Fällen verletzen, in welchen der ausgleichsberechtigte Ehepartner beispielsweise in Form von nachehelichen Unterhaltszahlungen am Leistungsbezug beteiligt wurde (Rn. 53). Soweit dies nicht der Fall ist, zeigt der BGH verschiedene Möglichkeiten zur Kompensation auf, die jeweils zwischen den Eheleuten zu erfolgen haben und den Versorgungsträger nicht belasten dürfen (Rn. 59ff.).

Gegenstand des Verfahrens waren Anrechte bei einer Pensionskasse und einer rückgedeckten Unterstützungskasse. Da der BGH jedoch zunächst allgemein kapitalgedeckte Anrechte diskutiert und die gefundenen Ergebnisse anschließend explizit sowohl auf Unterstützungskassen als auch auf Direktzusagen überträgt, sind die ausführlich dargestellten Berechnungsgrundsätze wohl für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden.

Ebenso dürften die Grundsätze auch für die externe Teilung anwendbar sein. Allerdings weicht der vom BGH aufgezeigte Weg zur Neuberechnung des Ausgleichswerts in zeitlicher Nähe zur Rechtskraft der Entscheidung von dem Ansatz einer rein finanzmathematischen Verzinsung des Ausgleichswertes ab, welche der BGH einer bereits früher ergangenen Entscheidung (BGH-Beschluss vom 7.9.2011, XII ZB 546/10) für die externe Teilung von Anwartschaften zugrunde gelegt hat.

Daher bleiben auch nach der neuerlichen Grundsatzentscheidung des BGH zum Versorgungsausgleich im Detail noch einige Fragen offen.