Bei der Teilung eines Versorgungsanrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung ist der hälftige Wert des auf die Ehezeit entfallenden Anrechts (Ausgleichswert) zu ermitteln und vom Ausgleichsverpflichteten auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragen. Der Ausgleichswert wird durch Abzinsung der erwarteten künftigen Rentenzahlungen des Ausgleichspflichtigen, die dieser während der Ehezeit erdient hat, berechnet. Der für die Abzinsung verwendete Rechnungszins hat i.d.R. beträchtlichen Einfluss auf die Höhe des Ausgleichswerts. Insbesondere im Fall der externen Teilung (§ 14 VersAusglG), d.h. der Übertragung des neuen Anrechts des Ausgleichsberechtigten auf einen externen Versorgungsträger (z.B. die Versorgungsausgleichskasse), ist die Höhe des Zinssatzes deshalb sehr umstritten. Je höher der Zinssatz ist, desto geringer ist der vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den externen Versorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert, und desto geringer ist das daraus für den Versorgungsberechtigten neu entstehende Anrecht.
In seinem Beschluss vom 9.3.2016 setzt sich der BGH ausführlich mit der Bestimmung dieses Zinssatzes im Fall einer Direktzusage bei externer Teilung auseinander: Die Wahl des Rechnungszinssatzes sei grundsätzlich dem Versorgungsträger überlassen, wobei der für die handelsbilanzielle Bewertung gewählte Rechnungszinssatz mit pauschaler Restlaufzeit von 15 Jahren (§ 253 Abs. 2 S. 2 HGB) verwendet werden dürfe, obwohl dieser ein Durchschnittswert über (damals noch) sieben Jahre ist. Dies bestätigt insoweit die bisher wohl überwiegend übliche Praxis. Sofern die „Eigenarten der auszugleichenden Versorgung“ eine andere Wahl nahelegen (etwa bei kongruent rückgedeckten Zusagen), könne auch diese zulässig sein.
Bei der externen Teilung sagt der übernehmende externe Versorgungsträger insbesondere im aktuellen Zinsumfeld regelmäßig eine geringere Leistung fest zu, als sie dem ehezeitlichen Anteil des zu teilenden Anrechts entspräche, da er seine Leistungen mit vorsichtigeren Bewertungsannahmen, insbesondere einem niedrigeren Rechnungszins, kalkulieren muss. Der entstehende „Transferverlust“ kann aber nach Ansicht des BGH hingenommen werden, zumal eine Erhöhung der fest zugesagten Leistung des externen Versorgungsträgers durch Überschüsse zu erwarten sei. Eine Korrektur des auf Basis des HGB-Rechnungszinssatzes berechneten Ausgleichswerts durch das Familiengericht etwa durch Beschränkung des Rechnungszinssatzes auf einen niedrigeren Zinssatz oder durch Abzug eines Risikozuschlags sei deshalb nicht geboten.
In der Durchführung des Versorgungsausgleichs wird als Rechnungszinssatz häufig der HGB-Zinssatz der letzten Bilanzbewertung verwendet, auch wenn die Ehescheidung unterjährig stattfindet. Diese weitverbreitete Praxis wird vom BGH abgelehnt. Es sei „für die Barwertermittlung monatsgenau derjenige Zinssatz heranzuziehen, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes“ ergebe (Rn. 60). Im derzeitigen Zinsumfeld, das voraussichtlich in den nächsten Jahren weiter fallende HGB-Zinssätze mit sich bringt, bedeutet das grundsätzlich in vielen Fällen die Anwendung niedrigerer Zinssätze und führt daher zu höheren Ausgleichswerten, sowie evtl. einem höheren Berechnungsaufwand.
Das Urteil nimmt noch nicht Bezug auf die durch das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ vom 11.3.2016 geänderten Regelungen zur Ermittlung des Rechnungszinssatzes für Altersversorgungsverpflichtungen (Verlängerung des Zeitraums der Durchschnittsbildung von sieben auf zehn Jahre). Nach der Argumentation des BGH müsste u.E. die damit verbundene Erhöhung des Rechnungszinssatzes für Bilanzstichtage ab dem 31.1.2016 (mit Wahlmöglichkeit insbesondere für den Bilanzstichtag 31.12.2015) eine sofortige Reduzierung der Ausgleichswerte gegenüber der alten Rechtslage mit sich bringen. Bei konsequenter Anwendung der nun vom BGH geforderten monatsgenauen Bestimmung des Zinssatzes bei unterjähriger Ehescheidung wäre die Anwendung der neuen, höheren Zinssätze zumindest ab dem 31.1.2016 zulässig, selbst dann, wenn zum Bilanzstichtag 31.12.2015 die Pensionsrückstellung noch mit dem alten, niedrigeren Zinssatz berechnet wurde. Ehescheidungen im Geschäftsjahr 2016 würden damit für den Versorgungsträger bei externer Teilung günstiger als bei einer bisher angewandten jährlichen Festlegung des Zinssatzes. Aktualisierung: Zur späteren Rechtsprechung des BGH in dieser Frage vgl. den BGH-Beschluss vom 24.8.2016, XII ZB 84/13.
Die Frage, ob bei der Berechnung des Ausgleichswerts ein Rententrend zu berücksichtigen sei, wenn eine Rentenanpassung in nicht feststehender Höhe (§ 16 Abs. 1 BetrAVG) zugesagt ist, wird vom BGH ebenso offen gelassen wie die Bestimmung des Rechnungszinssatzes für Ehen, die vor der erstmaligen Veröffentlichung der HGB-Zinssätze durch die Deutsche Bundesbank (zum Dezember 2008) enden.