Gesellschafter-Geschäftsführer: Geltung des Betriebsrentengesetzes (BGH-Urteil vom 1.10.2019, II ZR 386/17)

Für am Unternehmen beteiligte Geschäftsführer einer GmbH (Gesellschafter-Geschäftsführer, kurz GGF) ist nicht selten unklar, ob ihnen durch das Unternehmen erteilte Pensionszusagen vom Schutz des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) erfasst werden. Da das BetrAVG zum Schutz der Betriebsrentenanrechte von Arbeitnehmern gedacht ist, muss abgewogen werden, wann ein GGF trotz seiner Tätigkeit für das Unternehmen aufgrund seiner Kapitalbeteiligung eher als Unternehmer zu betrachten ist und sich daher nicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzes befindet. In § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG ist dazu geregelt, dass dieser Geltungsbereich neben Arbeitern und Angestellten auch Personen umfasst, die keine Arbeitnehmer sind, „wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind.”

Im vorliegenden Fall ist nach Insolvenz des Unternehmens strittig, in welchen Beschäftigungszeiten die Direktzusage an einen in wechselndem Umfang an der Gesellschaft beteiligten GGF dem Insolvenzschutz des BetrAVG unterlag. Insbesondere waren zeitweise drei GGF mit jeweils 1/6, zusammen also mit genau 50 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

Der BGH sieht Versorgungsberechtigte insoweit als vom Geltungsbereich des BetrAVG ausgenommen an, „als ihre Ansprüche auf Dienstleistungen beruhen, die sie bei natürlicher Betrachtung für das eigene Unternehmen […] erbracht haben” (Rn. 12). Dazu gehörten neben dem Alleingesellschafter und dem Mehrheitsgesellschafter auch solche Minderheitsgesellschafter, die gemeinsam mit anderen GGF die Mehrheit der Geschäftsanteile halten, zumindest „wenn die jeweiligen Beteiligungen nicht gänzlich unbedeutend sind” (Rn. 15f.). Die bisher in der Literatur umstrittene Frage, wie eine Pensionszusage an einen GGF zu beurteilen ist, wenn die Gesellschaftsanteile der GGF zusammengerechnet genau 50 % ergeben, wird vom BGH nun dahingehend beantwortet, „dass in einer solchen Konstellation der Gesellschafter-Geschäftsführer keine arbeitnehmerähnliche Person ist und nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes unterfällt” (Rn. 20). Dies gelte unabhängig von der steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Dienstverhältnisses (Rn. 21).

Entscheidend für die fehlende Geltung des Betriebsrentengesetzes sei, „dass die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer 50 %igen kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren können”, was zur Annahme ausreiche, dass der GGF „für das Unternehmen nicht als fremdes, sondern als sein eigenes tätig” werde (Rn. 24). Offen lässt der BGH ausdrücklich weiter, welchen Umfang der Geschäftsanteil haben muss, um noch als „ganz unwesentliche Beteiligung” zu gelten, so dass das Betriebsrentengesetz evtl. trotz der Beteiligung gelten könnte.

Der Umfang des Geltungsbereichs des BetrAVG spielt auch bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Insolvenzsicherung (PSV) eine Rolle, da für nicht im Geltungsbereich liegende Pensionszusagen auch keine Beiträge entrichtet werden müssen (vgl. dazu auch die PSV-Merkblätter 300/M 1 und 210/M 11).