In einem neuen Urteil konkretisiert das BAG die Anforderungen an die Insolvenzsicherungspflicht von Wertguthaben für Altersteilzeitverpflichtungen unter Beachtung der Besonderheiten bei CTA-Konstruktionen, in denen das Treugut aus Wertpapieren besteht. Danach seien in jedem Fall Abschläge (in Höhe von 25 %) aufgrund möglicher Kursschwankungen und ggf. weitere Abschläge zur Berücksichtigung von Abwicklungskosten und der Kapitalertragsteuer zum jeweils maßgeblichen Stichtag einzurechnen. Aufgrund dieser grundsätzlich neuen Erwartungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sollten Arbeitgeber mit entsprechenden Wertguthaben überprüfen, ob sie auch nach den Anforderungen dieses Urteils der Insolvenzsicherungspflicht genügen. Unseres Erachtens gilt dieses Ergebnis unmittelbar nur für Altersteilzeitverpflichtungen und nicht auch für Zeitwertkontenmodelle.
Wertguthaben, das durch eine nach dem 30. Juni 2004 begonnene Altersteilzeitarbeit aufgebaut wird und welches das Dreifache des Regelarbeitsentgelts überschreitet, unterliegt grundsätzlich der Insolvenzsicherungspflicht gemäß § 8a AltTZG. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, das Wertguthaben des Arbeitnehmers einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit abzusichern (vgl. § 8a Abs. 1 AltTZG).
Der Arbeitgeber sei grundsätzlich frei in der Wahl eines geeigneten Sicherungsmittels im Rahmen des § 8a Abs. 1 S. 2 AltTZG, sodass er insbesondere die sog. Doppeltreuhand als insolvenzfestes Sicherungsmittel wählen könne (Rn. 13). Handele es sich insbesondere um eine sog. Gruppensicherung, müsse das Treuhandvermögen ausreichen, um sämtliche in die Treuhandvereinbarung einbezogene Wertguthaben in voller, nicht bloß teilweiser Höhe gegen das Risiko einer Insolvenz abzusichern (Rn. 14).
Besteht das Treugut aus Wertpapieren, sei dabei folgendes zu beachten:
- Das Treugut könne wegen möglicher Kursschwankungen analog § 234 Abs. 3 BGB allenfalls in Höhe von ¾ des Kurswerts Sicherheit bieten. Damit liege (auch im konkreten Fall) eine Untersicherung vor, wenn die Summe der Wertguthaben ¾ des Treuhandvermögens übersteigt (Rn. 15, 17).
- Es sei ferner ein angemessener Betrag abzuziehen, wenn (wie im konkreten Fall vereinbart) die im Sicherungsfall etwaig vorrangig zu befriedigenden Kosten für die Verwertung des Treuhandvermögens (Abwicklungskosten) zusätzlich den zur Verfügung stehenden Betrag mindern (Rn. 15, 18).
- Die steuerliche Behandlung der Verwertung des Treuhandvermögens dürfe ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden. Dies bedeutet (auch im konkreten Fall), dass Kursgewinne, die im Verwertungsfall der Kapitalertragssteuer unterfallen, gesondert ausgewiesen werden müssten, da sie ebenfalls den zur Verfügung stehenden Betrag mindern (Rn. 15, 19).
Im vorliegenden Fall sei das Wertguthaben im Jahr 2023 nach diesen Grundsätzen nicht vollständig gegen das Risiko einer Insolvenz der Arbeitgeberin gesichert gewesen (Rn. 12).
Danach habe der Arbeitnehmer grundsätzlich eine besondere Sicherheitsleistung verlangen können. Denn gemäß § 8a Abs. 3 S. 1 AltTZG habe der Arbeitgeber die Maßnahmen zur Erfüllung der Insolvenzsicherungspflicht dem Arbeitnehmer nachzuweisen. Erfolge überhaupt kein Nachweis oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet (so im konkreten Fall) und weist der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Aufforderung des Arbeitnehmers keine geeignete Insolvenzsicherung nach (sowohl für den Fall der nicht geeigneten Sicherung als auch dem des zunächst fehlenden oder unzureichenden Nachweises), könne der Arbeitnehmer eine besondere Sicherheitsleistung verlangen (vgl. § 8a Abs. 3 S. 2, Abs. 4 AltTZG). Bei Vorliegen der Voraussetzungen (fristgemäße Aufforderung und fehlende Sicherung oder fehlender Nachweis) entstehe der Anspruch auf eine besondere Sicherheitsleistung für das bestehende Wertguthaben i.S.v. § 8a Abs. 4 S. 2 AltTZG endgültig (siehe zu diesem Ergebnis die Ausführungen zur Gesetzesauslegung in Rn. 21 bis 32).
Im vorliegenden Fall fehle es an der schriftlichen fristgemäßen Aufforderung, welche auch nicht nach § 8a Abs. 3 AltTZG ausnahmsweise entbehrlich sei. Folglich kam es vorliegend nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin ihre Nachweispflicht erfüllt hatte. Das BAG stellt aber fest, dass für den Nachweis mehr als eine entsprechende Behauptung bzw. Erklärung des Arbeitgebers notwendig sei, also aussagekräftige Unterlagen vorzulegen seien, anhand derer der Arbeitnehmer – ggf. unter Hinzuziehung von sachverständiger Hilfe – nachprüfen könne, ob eine insolvenzfeste Absicherung bestehe, in die sowohl sein Arbeitgeber als auch er selbst einbezogen sei, und die eine umfassende, nicht bloß quotale Absicherung seines Wertguthabens bewirke. Bestehe das Treuhandvermögen aus einzelnen Wertpapieren oder Anteilen an einem Wertpapierfonds, müsse nicht nur der jeweilige Kurswert – z. B durch einen Depotauszug – belegt werden. Vielmehr seien auch die steuerpflichtigen Kursgewinne gesondert auszuweisen. Zudem müssten die Kosten beziffert werden, die der Treuhänder und ggf. andere Dritte im Sicherungsfall vorab aus dem Treuhandvermögen befriedigen dürfen.
Die Angabe der Klarnamen der anderen Altersteilzeitarbeitnehmer dürfe zumindest dann nicht erforderlich sein, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen nur die dem Treuhänder vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitnehmer mit den jeweils gemeldeten Wertguthaben in die Insolvenzsicherung einbezogen, die entsprechenden Meldungen also hinsichtlich der betreffenden Arbeitnehmer und deren abzusichernder Wertguthaben konstitutiv sind. In diesem Fall wäre wohl ein Testat des Treuhänders ausreichend, aus dem sich die Zahl der ihm gemeldeten Arbeitnehmer und die Höhe von deren gemeldeten Wertguthaben ergibt. Auf dieser Grundlage könne der Arbeitnehmer feststellen, ob er mit seinem Gesamtwertguthaben gemeldet worden ist und das Treuhandvermögen zur Absicherung aller gemeldeten Wertguthaben gegen das Risiko einer Insolvenz ausreicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber wohl, dass die Angabe der Klarnamen notwendig ist, wenn die Namensangaben nur deklaratorisch sind (vgl. hier umfassend Rn. 33 ff.).
Unseres Erachtens gilt dieses Ergebnis unmittelbar nur für Altersteilzeitverpflichtungen und nicht automatisch auch für Zeitwertkontenmodelle, für die ebenfalls eine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht besteht. Zum einem ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung, dass die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit sich nach § 8a AltTZG als lex specialis zu § 7e SGB IV bemisst (BT-Drs. 16/10289 S. 20), was sich auch durch die Nichtanwendung des § 7e SGB IV gemäß § 8a Abs. 1 S. 1 AltTZG ergibt. Darüber hinaus hätte es unseres Erachtens andernfalls entsprechender Ausführungen des BAG bedurft, sodass wir nach der derzeitigen Rechtslage bei Zeitwertkontenmodelle keine neuen und erhöhten Anforderungen an die Insolvenzsicherung sehen.
