Bei Leistungskürzungen, die von einer Pensionskasse aus wirtschaftlichen Gründen durchgeführt werden müssen, kann der Betriebsrentner auf Grund von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG von seinem ehemaligen Arbeitgeber für die von ihm erteilten Pensionszusagen verschuldensunabhängig den Ausgleich der entstehenden Differenz verlangen (Einstandspflicht des Arbeitgebers; ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG-Urteil vom 10.2.2015, 3 AZR 65/14). In mehreren Urteilen vom 15.3.2015 geht das BAG nun insbesondere auf die Umständen näher ein, unter denen die Einstandspflicht des Arbeitgebers auch für solche Pensionskassenleistungen gilt, die auf Eigenbeiträgen des Mitarbeiters beruhen, die dieser also aus seinem Nettoeinkommen zusätzlich zu Beiträgen des Arbeitgebers an die Pensionskasse zahlte. Obwohl das BAG hier über die schon länger zurückliegenden Leistungskürzungen bei der PKDW (Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG) zu entscheiden hatte, können wegen der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage vieler Pensionskassen solche Leistungskürzungen auch als Folge der aktuellen Niedrigzinssituation wieder auftreten.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch dann vor, wenn „der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst“. Eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungen aus Eigenbeiträgen besteht also dann, wenn eine derartige „Umfassungszusage“ vom Arbeitgeber erteilt wurde. Das BAG betont, dass der Arbeitgeber ein Wahlrecht habe, ob er eine solche Umfassungszusage für die Arbeitnehmerbeiträge erteilen wolle oder nicht (Rn. 40). Sofern eine Umfassungszusage nicht ausdrücklich erteilt worden sei, „müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll“, damit angenommen werden kann, dass eine Umfassung der Arbeitnehmerbeiträge beabsichtigt war.
Die klarstellende Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sei zwar erst zum 1. Juli 2002 in das Betriebsrentengesetz aufgenommen worden, gelte aber auch für davor erteilte Pensionszusagen. Allerdings müssten bei diesen Zusagen erhöhte Anforderungen an die Begründung für das Vorliegen einer Umfassungszusage gestellt werden, was vom Versorgungsberechtigten dargelegt und bewiesen werden müsse (Rn. 41f.). Aus der bloßen Verpflichtung des Arbeitnehmers zu Eigenbeiträgen könne jedenfalls bei vor dem 1. Juli 2002 erteilten Pensionszusagen nicht bereits auf das Vorliegen einer Umfassungszusage geschlossen werden (Rn. 45).