Versorgungsausgleich: Beschlussformel bei externer Teilung fondsgebundener Anrechte (BGH-Beschluss vom 11.7.2018, XII ZB 336/16)

In seinem Beschluss vom 11.7.2018 äußert sich der BGH u.a. zu den Anforderungen an die vollstreckbare Bestimmtheit des Ausgleichswerts bei der externen Teilung von fondsgebundenen Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs.

Zwar könne, wie das Gericht bereits in seiner früheren Rechtsprechung entschieden hatte (vgl. BGH-Beschluss vom 19.7.2017, XII ZB 201/17), der „Ausgleichswert bei der nach § 14 Abs. 1 VersAusglG zu treffenden rechtsgestaltenden Entscheidung über die Teilung eines Anrechts, welches an ein Investmentvermögen oder an ein sonstiges Finanzinstrument gebunden ist, in Anteilen an diesem Vermögen angegeben werden” (Rn. 17). Der Bezug der Teilung auf die dem Anrecht zugrundeliegenden Fondsanteile etc. entspreche „der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten” (Rn. 18). Erst bei der Zahlung des Ausgleichswerts als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten muss dann nach § 14 Abs. 4 VersAusglG die Umrechnung in einen Geldbetrag vorgenommen werden.

Allerdings fordert der BGH, dass die Beschlussformel des familiengerichtlichen Urteils diesbezüglich hinreichend bestimmt sein müsse; insbesondere müsse, über die Anforderungen zur Bestimmtheit im Falle interner Teilungen hinausgehend, „der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen” (Rn. 20). Es reiche zwar aus, „wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger – beispielsweise aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher – Umstände möglich” sei, nicht jedoch, „wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann” (Rn. 20).

Es sei zwar hinreichend, „wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB” bestehe, da dann „im Rahmen der Vollstreckung ein künftiger Geldkurs des Anteils taggenau aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besonderen Rechercheaufwand ermittelt werden” könne (Rz. 21). Im zu entscheidenden Fall sei dies aber insbesondere deshalb zweifelhaft, weil die für das Anrecht maßgeblichen Wertpapiere kein Investmentfondsanteile seien, sondern nur auf solche bezogene Zertifikate, also von einer Bank emittierte Schuldverschreibungen, auch wenn deren Wertentwicklung der der Investmentfondsanteile folge (Rn. 22). Die vereinzelte Veröffentlichung des Zertifikatspreises im Internet unter Ausschluss einer Gewähr für die Richtigkeit der Angaben sei jedenfalls wohl nicht ausreichend, um den Wert der Zertifikatsanteile „offenkundig” zu machen (Rn. 23).

Auch die Möglichkeit, den Wert des Zertifikats zum Stichtag durch eine Mitteilung des Versorgungsträgers feststellen zu lassen, sei für eine vollstreckungsfähige Bestimmtheit der Zahlungsverpflichtung unzureichend. In dieser Hinsicht unterscheide sich die externe Teilung, die einen tatsächlichen Zahlungsfluss zu einem anderen Versorgungsträger beinhaltet, von der internen Teilung fondsgebundener Anrechte, „wo die bloße Bestimmbarkeit des Gestaltungsausspruchs” ausreiche (Rn. 24).

Wenn also die Angabe der Anzahl der Fondsanteile nicht ausreichend bestimmt ist für die Festlegung des Ausgleichswerts, so muss für die externe Teilung ein zu übertragender Kapitalbetrag festgelegt werden. Der BGH weist darauf hin, dass dabei dennoch die nachehezeitliche Wertentwicklung der Fondsanteile berücksichtigt werden könne, indem „durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt [wird], der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts wiederspiegelt” (Rn. 26).

Dieses Verfahren wäre u.E. im Allgemeinen eine praktikable Näherungslösung für eine sachgerechte Berücksichtigung der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Anrechts, die allerdings für den Versorgungsträger wegen der Aktualisierung der Versorgungsauskunft mit Zusatzaufwand verbunden ist. Probleme könnten auch dadurch entstehen, dass selbst bei einem geringen zeitlichen Abstand zwischen Auskunftserteilung und Rechtskraft des Urteils jedenfalls bei volatilen Kapitalanlagen noch erhebliche weitere Wertveränderungen eintreten können, die dann im Versorgungsausgleich unberücksichtigt blieben.

Ferner äußert sich das Gericht u.a. zur Anwendung des § 19 Abs. 3 VersAusglG, der den Verzicht auf einen unbilligen Wertausgleich regelt, wenn für den anderen Ehegatten nicht ausgleichsreife Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehen. Zumindest eine überschlägige Ermittlung des Werts der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte sei dabei vom Gericht von Amts wegen anzustellen.

Aktualisierung: Das OLG Hamm (Beschl. v. 11.9.2018, 10 UF 77/17) sieht in einem Fall, in dem „das Vollstreckungsorgan den tagesaktuellen Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Rechtskraft mangels Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB nicht aus allgemein zugänglichen Quellen ermitteln kann“, den Halbteilungsgrundsatz als vorrangig gegenüber der nur sehr selten tatsächlich erforderlichen Vollstreckung des Tenors an, so dass die externe Teilung auf Basis des Werts der Fondanteile zum Datum der Rechtskraft des Urteils stattzufinden hätte.

Aktualisierung: Die Thematik wird in dem BGH-Beschluss vom 13.1.2021, XII ZB 401/20 für den Fall eines nur über ein Internet-Portal zugänglichen Fondspreises aufgegriffen.