CTA mit Absicherung von Anpassungsverpflichtungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG (BAG-Urteil vom 22.9.2020, 3 AZR 303/18)

In einem neuen Urteil entscheidet das BAG über mögliche Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSV) auf den Übergang eines Treuhandvermögens (contractual trust arrangement, CTA) auf ihn gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG. Der Arbeitgeber, der betriebliche Altersversorgung in Form von Direktzusagen durchführte und schließlich Insolvenz anmeldete, hatte die Versorgungszusagen zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung durch den PSV (§ 7ff. BetrAVG) mittels einer doppelseitigen Treuhand (Verwaltungstreuhand gegenüber dem Arbeitgeber und Sicherungstreuhand gegenüber den begünstigten Mitarbeitern) auf Basis einer entsprechenden Konzernbetriebsvereinbarung und unter Beteiligung des Unternehmens, eines Vermögenstreuhänders und eines Mitarbeitertreuhänders abgesichert.

Für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers steht den Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen demnach ein eigenes Forderungsrecht gegen den Treuhänder zu, das auch solche Teile der Pensionszusagen umfasst, die vom gesetzlichen Insolvenzschutz nicht erfasst werden, z.B. Rentenanpassungen oder erdiente Anwartschaftsdynamiken. Der Vermögenstreuhänder ist nach den dafür vorgesehenen Regelungen verpflichtet, vorrangig die Erfüllung der nicht gesetzlich insolvenzgesicherten Anwartschaften und Ansprüche sicherzustellen. Das nach Abzug von Kosten zur Verfügung stehende Sicherungsvermögen soll also vorrangig diejenigen Verpflichtungsteile gegen Insolvenz schützen, die nicht ohnehin gesetzlich durch den PSV abgesichert sind.

Nach eingetretener Insolvenz des Arbeitgebers verlangte der PSV vom Treuhänder, die Auszahlung des Sicherungsvermögens an die Versorgungsberechtigten zu unterlassen. Der Arbeitgeber könne nämlich in einer schlechten wirtschaftlichen Lage, insbesondere also nach Insolvenz, die allgemeinen, nicht in einer festen Höhe zugesagten Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG unterlassen, so dass dann mangels eines Anspruchs der Leistungsempfänger auf Rentenanpassungen auch keine entsprechenden Leistungen durch die Treuhand zu sichern wären. Dies hätte dann zur Folge, dass gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG mehr Sicherungsvermögen auf den PSV übergehen würde. Die künftigen Rentenanpassungen waren aber bei der Berechnung des Auszahlungsplans durch den Treuhänder gemäß der Treuhandvereinbarung entsprechend der letzten Bewertung der Pensionsverpflichtungen für die IFRS-Rechnungslegung mit jährlichen Anpassungen von 1,75 % angesetzt worden.

Neben verschiedenen anderen rechtlichen Fragen entscheidet das BAG, dass künftige, in ihrer Höhe nicht fest zugesagte Rentenanpassungen auf Grundlage der Vertragsfreiheit trotz der Insolvenz gesichert werden bzw. gegenüber der Treuhand begründet werden können. Unter Verweis auf § 4 Abs. 4 BetrAVG stellt das Gericht auch für den Insolvenzfall fest, dass der Gesetzgeber „damit ein legitimes Interesse der Versorgungsberechtigten anerkannt [habe], gegen das Risiko abgesichert zu werden, dass der Arbeitgeber nicht mehr existiert und ‚eigentlich‘ – aus wirtschaftlichen Gründen – eine Anpassung nicht mehr in Frage kommt“ (Rz. 62).

Die vom Arbeitgeber gewählte Konstruktion der doppelseitigen Treuhand mit ihrer vorrangigen Absicherung der vom gesetzlichen Insolvenzschutz nicht erfassten Verpflichtungsteile wird damit vom BAG akzeptiert und ein Übergang der nicht erfassten Verpflichtungen und des entsprechenden Sicherungsvermögens auf den PSV abgelehnt (Rz. 83, 95): Es „bestehen auch keine Bedenken, diese vertragliche Insolvenzsicherung als ergänzende Sicherung so auszugestalten, wie es das Insolvenz- und das Bilanzrecht erlauben. Dies könnte sogar im Extremfall dazu führen, dass allein vorrangig zu sichernde Ansprüche der Arbeitnehmer, die nicht [gesetzlich über den PSV] insolvenzgeschützt sind, dennoch aber noch als betriebliche Altersversorgung anzusehen sind, vom Treuhänder bedient werden, so dass keine oder nur geringe Mittel auf den Kläger [PSV] übergehen können“ (Rz. 116).