Zur Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz (BAG-Urteile vom 26.1.2021, 3 AZR 139/17, 3 AZR 878/16 u.a.)

In neuen Urteilen zum Insolvenzschutz von Betriebsrenten stützt sich das BAG auf das EuGH-Urteil vom 9.9.2020, C-674/18 und C675/18, das auf Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG einen Mindestschutz im Insolvenzfall verlangt, aber auch für ausreichend erklärt.

Das BAG entscheidet, dass der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz nur anteilig für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einstehen muss. Der Erwerber haftet nur für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit, nicht aber für Betriebsrentenanwartschaften, die im Sinne von § 108 Abs. 3 InsO für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Die Geltung von § 613a BGB wird insoweit durch die Sonderregelungen für den Insolvenzfall eingeschränkt. Dies gilt selbst dann, wenn für diesen Teil auch der PSV nicht oder nicht vollständig haftet und der Arbeitnehmer folglich diesen (Teil)Anspruch nur als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden kann.

Die entstehende Versorgungslücke ist von den klagenden Arbeitnehmern hinzunehmen und jedenfalls nicht von einem (bisherigen oder künftigen) Betriebserwerber zu schließen. Der vom EuGH formulierte Mindestschutz greift wegen seiner relativ geringen Höhe in beiden Fällen nicht. Andernfalls sieht das BAG aber den PSV unmittelbar gegenüber den Arbeitnehmern aufgrund eines unionsrechtlich begründeten Anspruchs zur Sicherstellung des Mindestschutzes verpflichtet, obwohl das Betriebsrentengesetz derartige Leistungen des PSV nicht vorsieht und sie auch in der Beitragsbemessungsgrundlage des PSV nicht berücksichtigt sind.

Die Urteile betreffen zwar Direktzusagen, die Argumentation des BAG dürfte aber unabhängig vom Durchführungsweg anwendbar sein.