Abzinsung beim Übergang von Rentenanrechten nach § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG auf den PSV (BAG-Urteil vom 18.5.2021, 3 AZR 317/20)

Das BAG stellt in dem Urteil klar, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen und -anwartschaften, die der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers aufgrund übergegangenen Rechts geltend macht, der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB in Höhe von 4 % p.a. anzuwenden ist.

Der Kläger, der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, und der Beklagte, der Insolvenzverwalter einer GmbH, streiten in dem Verfahren über die Höhe des Abzinsungszinssatzes bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen, die der PSV aufgrund der Insolvenz übernehmen musste und für die er eine Forderung als Insolvenzgläubiger erhebt. Im Oktober 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin eröffnet. Der PSV meldete die auf ihn gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG übergegangenen Betriebsrentenansprüche aus Direktzusagen mit einem Betrag an, dessen versicherungsmathematischer Berechnung er den handelsbilanziellen Rechnungszinssatz nach § 253 HGB für die Abzinsung bei Pensionsrückstellungen in Höhe von 3,74 % p.a. (Oktober 2017, 15 Jahre Restlaufzeit) zugrunde legte.

Der Beklagte erkannte diese Forderung zwar grundsätzlich an, legte den Ansprüchen jedoch den in diesem Fall höheren gesetzlichen Zinssatz gemäß § 246 BGB als Abzinsungssatz zugrunde, der 4 % p.a. beträgt, so dass der Anspruch des PSV etwas geringer ausfiele. Diesem Ansatz stimmt das BAG nun zu: Der Zinssatz nach § 246 BGB sei für die Abzinsung bei der Berechnung von Insolvenzforderungen, die sich nicht auf bereits fällige Forderungen richten, aber nach § 41 Abs. 1 InsO als fällig gelten, allgemein maßgeblich (Ausgleich für den Vorteil der sofortigen Fälligstellung sämtlicher künftiger Betriebsrentenansprüche). Das ergebe die Auslegung der §§ 41, 45 und 46 InsO (Rz. 22ff.). Außerdem vermeide die Anwendung des einheitlichen Zinssatzes Wertungswidersprüche im Fall der betrieblichen Altersversorgung und entspreche damit dem Ziel der Gleichbehandlung der Gläubiger im Insolvenzverfahren (Rz. 49ff.). Rechtssicherheit hinsichtlich der Höhe des anzuwendenden Zinssatzes sei dem Gesetzgeber wichtiger gewesen als der Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit, der eher durch die Anwendung eines marktnahen Zinssatzes erreicht werden könnte (Rz. 53ff.).

Im vorliegenden Fall wirkt sich der angewendete Rechnungszinssatz bei der Barwertberechnung für die Rentenanrechte auf die Höhe der vom PSV zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung aus, letztlich damit i.W. auf die Verteilung des vorhandenen Vermögens unter den Gläubigern. Sofern ein Treuhandvermögen (CTA) zur Absicherung der Pensionsanrechte im Insolvenzfall vorhanden ist, könnten sich ggf. auch Auswirkungen auf die Höhe des Teils des Sicherungsvermögens ergeben, der auf nicht vom PSV übernommene Ansprüche entfällt und daher nach dem BAG-Urteil vom 22. September 2020 (3 AZR 304/18) nicht an den PSV zu übertragen ist.