Zulässigkeit von Einschränkungen der Hinterbliebenenversorgung (BAG-Urteil vom 21.2.2017, 3 AZR 297/15)

In seinem Urteil vom 21.2.2017 betrachtet das BAG eine Versorgungszusage aus dem Jahr 1983, die auch eine Witwenrentenanwartschaft für die „jetzige Ehefrau” beinhaltet. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und Scheidung der zum Zeitpunkt der Pensionszusage bestehenden Ehe hatte der Arbeitnehmer erneut geheiratet. Das BAG hatte nun zu entscheiden, ob die Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die „jetzige” Ehefrau unwirksam ist und die Zusage bei Tod des (ehemaligen) Arbeitnehmers eine Witwenrente an seine zweite Ehefrau auslöst.

Das Gericht stellt fest, dass trotz fehlender namentlicher Nennung der begünstigten Ehefrau die Pensionszusage so auszulegen sei, dass eine Witwenrentenanwartschaft nur für die Person zugesagt ist, mit der der Arbeitnehmer bei Erteilung der Pensionszusage verheiratet war (Rn. 16ff.). Da die Versorgungszusage für zahlreiche Arbeitnehmer verwendet wurde, sei darauf aber das Recht zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305ff. BGB) anzuwenden. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sei die Regelung unwirksam, denn die Einschränkung der Versorgungszusage auf die „jetzige Ehefrau” benachteilige den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Rn. 34), da sie eine nicht durch „begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers” (Rn. 38) gerechtfertigte Abweichung „von der die Hinterbliebenenversorgung für nicht geschiedene Ehefrauen kennzeichnenden Vertragstypik” darstelle (Rn. 33).

Die wegen der Unwirksamkeit der Regelung gebotene ergänzende Vertragsauslegung führe jedoch im vorliegenden Fall nicht dazu, dass einfach die Einschränkung auf die „jetzige” Ehefrau entfiele, da dies eine unzumutbare Härte für den Arbeitgeber darstellen würde, der bei der Zusageerteilung im Jahr 1983 noch einer diesbezüglich unklaren Rechtslage gegenüberstand. Aus diesem Grund ergebe die Vertragsauslegung hier, dass die Hinterbliebenenversorgung nur für eine Ehe zu gewähren sei, die während des Arbeitsverhältnisses bestand (Rn. 48ff.). Ein Verstoß gegen das Verbot der mittelbaren oder unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters bestehe nicht (Rn. 52). Im vorliegenden Fall führt daher das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bereits vor der zweiten Eheschließung dazu, dass keine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren ist.

Eine Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf den bei Zusageerteilung vorhandenen Ehegatten ist also bei solchen Versorgungszusagen unwirksam, die Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Dagegen sollte nach der Urteilsbegründung eine Einschränkung auf Ehen, die während des Arbeitsverhältnisses bestanden, wirksam sein. Damit ist weiter eine gewisse Risikobegrenzung für den Arbeitgeber möglich (vgl. dazu auch das BAG-Urteil vom 4.8.2015, 3 AZR 137/13).