Arbeitgeber stehen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Erfüllung der von ihnen zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über sie, sondern über einen externen Versorgungsträger erfolgt. Soweit in der Versorgungszusage auf Bestimmungen des externen Versorgungsträgers Bezug genommen wird, ist zu prüfen, inwieweit diese Bestandteil der zugesagten Leistungen sind. Zu differenzieren ist, inwieweit diese Bestimmungen das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen und damit Zusagebestandteil sind, oder sich aber nur auf den Durchführungsweg und damit nicht auf die arbeitsrechtliche Zusage beziehen. In diesem Sinne entscheidet das BAG in zwei aktuellen Urteilen, dass sogenannte Sanierungsklauseln in der Satzung einer Pensionskasse, die dieser letztlich auch ermöglichen, ihre Leistungen zu kürzen, grundsätzlich kein Zusagebestandteil seien, sodass Arbeitgeber im Rahmen ihrer Subsidiärhaftung regelmäßig für eine solche Leistungskürzung einzustehen haben. Inwieweit in Zweifelsfällen überhaupt Zusagen auf betriebliche Altersversorgung und nicht reine Beitragszusagen erteilt wurden, die (abgesehen vom Sozialpartnermodell) außerhalb der bAV stehen, bedürfe der Auslegung.
In den vom BAG zu entscheidenden Sachverhalten hatte der Arbeitgeber, welcher dem Deutschen Caritasverband angehört, in den Dienstverträgen bestimmt, dass für das Dienstverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten und sich die Zusatzversorgung der Mitarbeiter nach Anlage 8 der AVR richtet. Nach den AVR einschließlich der Anlagen war er verpflichtet, „die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung) zu veranlassen.“ Laut der Versorgungsordnung erfolgt die Zusatzversorgung durch Abschluss einer Zusatzrentenversicherung bei der Pensionskasse der Caritas VVaG, wobei sich die Ansprüche der Mitarbeiter nach deren Satzung bestimmen. Die Satzung enthielt insbesondere eine sogenannte Sanierungsklausel, nach der die Pensionskasse bei einem Fehlbetrag in der versicherungstechnischen Bilanz letztlich auch die Versicherungsleistungen herabsetzen kann. Hierzu kam es in den konkreten Fällen im Jahr 2019.
Das BAG stellt zunächst fest, dass es sich bei der Zusage um eine beitragsorientierte Leistungszusage der betrieblichen Altersversorgung handele und nicht um eine reine Beitragszusage, welche – außerhalb des sogenannten Sozialpartnermodells – nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung unterfiele. Dies ergebe sich insbesondere durch Auslegung des Dienstvertrags nach den Grundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie der darin in Bezug genommenen AVR und der Versorgungsordnung. Neben den Begrifflichkeiten spreche die Durchführung über eine Pensionskasse sowie der Zusageinhalt für eine Zusage von Leistungen betrieblicher Altersversorgung. Die in Bezug genommenen Bestimmungen unterlägen dabei als Tarifverträgen ähnliche kirchliche Arbeitsrechtsregelungen einer Auslegung wie Gesetze und damit der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Subsidiärhaftung) stehe der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern, wie im vorliegenden Fall, über eine Pensionskasse als externem Versorgungsträger erfolge.
Den Betriebsrentnern stehe aufgrund der Subsidiärhaftung ein Anspruch gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber zu, für die Leistungskürzungen der Pensionskasse einzustehen und die ausbleibenden Leistungen auszugleichen. Die Versorgungszusage beinhalte nämlich nicht nur die Erbringung der im Rahmen der Sanierungsklausel herabgesetzten Leistungen, da die Möglichkeit der Leistungskürzung kein Bestandteil der im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage sei. Nur diejenigen Satzungs- und Leistungsplanbestimmungen der Pensionskasse, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen, würden durch die Bezugnahme Bestandteile der Versorgungszusage, nicht aber die Satzungsbestimmungen, die sich ausschließlich auf den Durchführungsweg bzw. die Frage beziehen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Pensionskasse von den ursprünglich getroffenen Abreden abweichen könne.
Sowohl das obige Auslegungsergebnis zu den einschlägigen Bestimmungen als auch die Subsidiärhaftung an sich begegnen im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Fazit
Versorgungszusagen an Arbeitnehmer werden in der Regel als betriebliche Altersversorgung anzusehen sein und damit den entsprechenden Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zum Schutz der Ansprüche unterliegen. Damit ist der Arbeitgeber letztlich für die zugesagten Leistungen verantwortlich, auch wenn er einen externen Versorgungsträger eingeschaltet hat und erwartet, dass dieser ohne weitere Nachschüsse durch den Arbeitgeber die in Aussicht gestellten Leistungen erbringen werde. Die einzige Ausnahme von dieser Leistungspflicht des Arbeitgebers ist eine „reine Beitragszusage“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG, die aber nur „durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages“ erteilt werden kann.
Wie Leistungskürzungen durch mittlerweile mehrere Pensionskassen zeigen, ist die Einstandspflicht des Arbeitgebers trotz der verhältnismäßig strengen Kontrolle der versicherungsförmigen Durchführungswege u.a. durch die BaFin nicht nur ein theoretisches Risiko. Im Fall einer Leistungskürzung muss der Arbeitgeber die entstehende Versorgungslücke durch eine zusätzliche Versicherung schließen, was bei derselben Pensionskasse u.U. nicht mehr möglich ist, oder die Differenz zwischen zugesagter Leistung und von der Pensionskasse erbrachter Leistung wie bei einer Direktzusage durch eigene Zahlungen an den Betriebsrentner ausgleichen.