Zuflusszeitpunkt der Beitragszahlung an eine Direktversicherung (BFH-Urteil vom 24.8.2017, VI R 58/15)

Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung von Einnahmen nach dem Zuflussprinzip, so dass Arbeitslohn steuerlich dem Kalenderjahr zuzuordnen ist, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Der BFH befasst sich in seinem Urteil vom 24.8.2017 mit der Frage, wann der Zufluss eines Beitrags zu einer Direktversicherung erfolgt.

Im vorliegenden Fall schloss das Unternehmen im Dezember 2010 einen über Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn zum Anfang des Monats ab und erteilte der Versicherungsgesellschaft eine Einzugsermächtigung für die jährlich anfallenden Beitragszahlungen. Es behielt den Beitrag zwar vom Dezemberlohn des begünstigten Arbeitnehmers ein, die Versicherungsgesellschaft ließ den Beitrag jedoch erst im Januar 2011 vom Firmenkonto einziehen.

Der BFH stellt fest, dass es sich bei den nur einmal jährlich gezahlten Versicherungsbeiträgen nicht um laufend gezahlten Arbeitslohn, sondern um sonstige Bezüge handele, obwohl die Zahlung sich in aufeinanderfolgenden Jahren wiederhole (Rn. 21f.). Solche sonstigen Bezüge würden nach § 38a Abs. 1 S. 3 EStG in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen, was auch dann gelte, wenn der Arbeitgeber die Beiträge direkt an die Versicherung entrichte (Rn. 23ff.). Eine zeitliche Zuordnung der Beiträge nach ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit entsprechend § 11 Abs. 1 S. 2 EStG (Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung eines Kalenderjahres zufließen) sei ausgeschlossen, da diese Regelung nur für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen gelte (Rn. 32f.).

Als Zuflusszeitpunkt sei der Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsbeitrags an die Versicherung anzusehen (Rn. 24), nicht bereits die Erteilung der Einzugsermächtigung, so dass im vorliegenden Fall der Zufluss erst im Jahr 2011 erfolgt sei. Da dann der Beitrag für das Jahr 2011 pünktlich im Dezember 2011 gezahlt wurde, führt dieses Urteil dazu, dass die Beitragszahlungen für die beiden Jahre 2010 und 2011 als im Jahr 2011 zugeflossen gelten, was zu einer Überschreitung der Grenze für die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG führt.

Der Arbeitgeber sollte also, um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden, gerade zum Jahresende die rechtzeitige Beitragszahlung an das Versicherungsunternehmen im Auge behalten. Für die korrekte Abführung der Lohnsteuer haftet nach § 42d Abs. 1 EStG der Arbeitgeber.