Versorgungsausgleich: Anforderungen an die gleichwertige Teilhabe und insbesondere die vergleichbare Wertentwicklung bei der internen Teilung (BGH-Beschluss vom 18.8.2021, XII ZB 359/19)

Der BGH bestätigt und konkretisiert in seinem Beschluss vom 18.8.2021 seine Linie zu den Anforderungen an die Mindestvoraussetzung der gleichwertigen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten bei der internen Teilung im Versorgungsausgleich bzw. an die vergleichbare Wertentwicklung nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG.

Im streitgegenständlichen Versorgungsausgleichsverfahren wurde insbesondere das Anrecht des Ehemanns bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse in Darmstadt (EZVK) einbezogen und durch das Amtsgericht nach § 10 VersAusglG intern geteilt. Nach § 44 Abs. 3 der Satzung der EZVK hätte damit die Ehefrau als ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht nach dem Tarif der freiwilligen Versicherung der EZVK nach Maßgabe der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten, wohingegen das Anrecht des Ehemanns in der Pflichtversicherung der EZVK erworben worden war.

Die Ausführungen des BGH insbesondere dazu, was eine vergleichbare Wertentwicklung ist, reihen sich in die bisherige Rechtsprechung ein (vgl. BGH-Beschluss vom 19.8.2015, XII ZB 443/14) und schaffen mehr Klarheit darüber, wann die Mindestanforderungen an die interne Teilung nach § 11 VersAusGlG (nicht) erfüllt werden:

  • § 44 Abs. 3 der Satzung der EZVK stelle keine gleichwertige Teilhabe an dem erworbenen Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG sicher, weil für die Ehefrau kein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG entstehen würde (Rn. 25).
  • Eine vergleichbare Wertentwicklung eines Anrechts werde zwar grundsätzlich schon dadurch gewährleistet, dass der Ausgleichsberechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen wird. Es sei aber darüber hinaus notwendig, dass bei der Ermittlung der Ausgleichsrente kein geringerer Rechnungszins als bei der Berechnung des Ausgleichswerts verwendet und auch keine andere (ungünstigere) Sterbetafel zugrunde gelegt wird (Rn. 27).
  • Diesem Grundsatz widersprach nach dem BGH die Satzungsregelung in § 44 Abs. 3, da aufgrund des Wechsels vom Tarif der Pflichtversicherung (so das bisherige Anrecht des Ehemanns) in den Tarif der freiwilligen Versicherung (so das neue Anrecht der Ehefrau) genau diese vergleichbare Wertentwicklung nicht vorliegen würde (Rn. 30). Der freiwilligen Versicherung würden für die Ehefrau ungünstigere Rechnungsgrundlagen hinsichtlich Rechnungszinssatz und Biometrie (Sterbetafeln) zugrunde liegen, was letztlich zu einer Renteneinbuße von ca. 13,5 % für die Ehefrau führen würde. Daneben könnten die für sie ungünstigeren Regelungen zur Überschussbeteiligung diese Divergenz noch verstärken, da ihre Überschussbeteiligung bedingungsgemäß nicht garantiert wäre und sie somit insoweit und im Gegensatz zum Ehemann ein Kapitalmarktrisiko tragen müsste (Rn. 31 ff.).
  • Der BGH lässt auch anderweitige Regelungen im Tarif der freiwilligen Versicherung nicht als Kompensation für die ungünstigeren Regelungen zu: Weder das Kapitalwahlrecht (Ausübung verbunden mit einem Abschlag) noch die Rentenerhöhung aufgrund optionalen Ausschlusses des Hinterbliebenenschutzes (keine echte Kompensation aufgrund reduzierten Risikoschutzes) oder die Möglichkeit des späteren Rentenbeginns (Rentenalter 67 statt 65) führen zu einem anderen Ergebnis (Rn. 34).
  • Durch die aus dem Verstoß folgende Unanwendbarkeit der Regelungen des § 44 Abs. 3 der Satzung und die fehlende Möglichkeit, die Regelung durch Anpassung grundsätzlich aufrechtzuerhalten, seien auch bei der Ehefrau die Regelungen für das Anrecht des Ehemanns anzuwenden (Rn. 36 ff.)

Wenn bei einer internen Teilung das Anrecht des Ausgleichsberechtigten einer anderen Versorgungsregelung als der des geteilten Anrechts folgen soll, muss also genau geprüft werden, ob noch eine gleichwertige Teilhabe an der Versorgung vorliegt. Dies kann insbesondere dann zu einem praktischen Problem werden, wenn eigentlich z.B. wegen veralteter Rechnungsgrundlagen keine neuen Anrechte in einem Versorgungswerk mehr vorgesehen sind.