Externe Teilung im Versorgungsausgleich nach dem BVerfG-Urteil vom 26.5.2020 (BGH-Beschluss vom 24.3.2021, XII ZB 230/16)

Der Bundesgerichtshof hat erfreulich schnell die Gelegenheit ergriffen, einige der Fragen zu beantworten, die das viel beachtete Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Mai 2020 (1 BvL 5/18) zum Versorgungsausgleich mit externer Teilung aufgeworfen hat.

Mit seinem Beschluss vom 24. März 2021 (BGH XII ZB 230/16) ändert der BGH zudem seine bisherige Rechtsprechung zur Festlegung des Rechnungszinssatzes für die Ermittlung des Ausgleichswertes bei einer externen Teilung und lässt nunmehr auch den für Pensionsrückstellungen in der deutschen Handelsbilanz maßgeblichen, über zehn Jahre gemittelten Marktzinssatz zu.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich im vergangenen Jahr mit dem in der Vergangenheit teils heftig kritisierten § 17 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG).

Dieser gestattet es Versorgungsträgern bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen, auch bei höheren Anrechten einseitig eine externe Teilung durchzusetzen, als dies unabhängig vom Durchführungsweg nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG möglich ist.

In seinem Urteil vom 26. Mai 2020 kam das Bundesverfassungsgericht zwar zu dem Schluss, dass § 17 VersAusglG nicht verfassungswidrig sei, verpflichtete die Familiengerichte jedoch dazu, sicherzustellen, dass es im Falle einer externen Teilung nach § 17 nicht zu unangemessenen Transferverlusten für die ausgleichsberechtigte Person kommt. Im Falle übermäßiger Transferverluste müsse das Familiengericht den vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert so erhöhen, dass derartige Verluste vermieden werden.

Viele der Fragestellungen, die bei der praktischen Umsetzung des BVerfG-Urteils auftreten, hat der BGH in seinem o.g. neuen Beschluss erfreulich eindeutig beantwortet:

Möglichkeit der externen Teilung

Auch bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen kann der Versorgungsträger nur dann einseitig die externe Teilung verlangen, wenn der Ausgleichswert den Jahreswert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (85.200 Euro im Jahr 2021) nicht übersteigt.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Maßstab hierfür – unabhängig von der erforderlichen Höhe der Zahlung an den externen Versorgungsträger – der unmodifizierte Ausgleichswert zum Ende der Ehezeit ist. Insoweit hält der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Ermittlung des Ausgleichswertes: „10-jähriger“ BilMoG-Zins nunmehr auch bei externer Teilung zulässig

Für die Berechnung des Ausgleichswerts bei einer externen Teilung ist laut § 45 VersAusglG der Barwert nach § 4 Abs. 5 Betriebsrentengesetz maßgeblich. Allerdings enthält weder das Versorgungausgleichs- noch das Betriebsrentengesetz eine Definition der für die Berechnung dieses Barwertes maßgeblichen Prämissen wie Biometrie, Rententrend und insbesondere Rechnungszins.

Die Festlegung des Rechnungszinses bleibt somit dem Versorgungsträger überlassen, unterliegt jedoch einer Billigkeitskontrolle durch die Familiengerichte.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei rückstellungsfinanzierten Versorgungszusagen die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB („BilMoG-Zins“) als Rechnungszins zulässig, wobei auch andere Wertansätze beispielsweise bei wertpapiergebundenen oder versicherungsförmig rückgedeckten Zusagen von der Rechtsprechung akzeptiert und in der Praxis häufig verwendet werden.

Als Reaktion auf die Umstellung des Betrachtungszeitraums für die Ermittlung des BilMoG-Zinses für Pensionsrückstellungen im § 253 Abs. 2 HGB von sieben auf zehn Jahre im Jahr 2016 hatte der BGH jedoch in seinem Beschluss vom 24. August 2016 (XII ZB 84/13) festgelegt, dass für die Ermittlung des Ausgleichswertes im Fall einer externen Teilung die zuvor geltende Durchschnittsbildung über sieben Jahre maßgeblich bleibe, um die ausgleichsberechtigte Person vor übermäßigen Transferverlusten zu schützen. An dieser Rechtsprechung hält der BGH nun nicht länger fest, da diesem Ansatz zum Schutz der ausgleichsberechtigten Person auf Basis eines generell-abstrakten Maßstabs (nämlich dem Rückgriff auf den siebenjährigen Durchschnittszinssatz) und dem hiermit verbundenen Eingriff in das Recht des Versorgungsträgers auf eine (bilanziell) aufwandsneutrale Teilung nunmehr durch die individuell-konkrete Abwägung gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes „der Boden entzogen“ sei.

Ermittlung des Ausgleichswertes: Die Zeit vor Einführung des BilMoG-Zinses

In diesem Zusammenhang äußert sich der BGH auch zur bislang offen gebliebenen Frage, welcher Rechnungszins für Scheidungen vor Ende Dezember 2008 (frühester von der Bundesbank berechneter BilMoG-Zins) herangezogen werden kann, und akzeptiert hierfür grundsätzlich auch den steuerbilanziellen Rechnungszins von 6 %.

Auch wenn ein Rechnungszins von 6 % im aktuellen Umfeld i.d.R. zu Transferverlusten in kritischer Höhe führen dürfte, kann diese Entscheidung durchaus praktische Folgen haben, beispielsweise hinsichtlich der Möglichkeit des Versorgungsträgers, die externe Teilung einseitig zu verlangen, oder zur Feststellung von Bagatellanwartschaften, bei denen i.d.R. eine Teilung unterbleibt.

Allerdings dürfte auch der in der Praxis weit verbreitete Ansatz, bei weiter zurück liegenden Scheidungen den bei Einführung des BilMoG gültigen Rechnungszins von 5,25 % zu verwenden, nach dieser Entscheidung weiterhin zulässig und geeignet sein.

Vorgaben für die praktische Umsetzung des BVerfG-Urteils

Auch wenn der BGH den vorliegenden Fall nicht entschieden, sondern an das OLG Bamberg zurückverwiesen hat, enthält der Beschluss eine Reihe von Hinweisen und Vorgaben für die Familiengerichte zur Umsetzung des BVerfG-Urteils:

  • Entwarnung wenn die gRV als Zielversorgungsträger möglich ist
    Sofern die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger zur Verfügung steht, wird die dort erzielbare Leistung derzeit in der Regel als Maßstab für die Bezifferung möglicher Transferverluste heranzuziehen sein, da sich nach Auffassung des BGH im aktuellen Umfeld dort aus einer feststehenden Einzahlung die höchste Versorgungsleistung generieren lasse. Dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person einen anderen Zielversorgungsträger wählt und bei diesem die Leistung voraussichtlich geringer ausfallen wird.

    Bei der Ermittlung der Vergleichsleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Prognose der künftigen Entwicklung des Rentenwertes vorzunehmen. Zumindest für die nächsten 15 Jahre kann hierbei nach Auffassung des BGH der Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung verwendet werden.

    Im Einklang mit zahlreichen Veröffentlichungen (u.a. Braun/Siede FamRB 2021, 160, 164) stellt der BGH fest, dass im derzeitigen Umfeld davon auszugehen sei, dass bei einem Rechnungszins bis einschließlich 3 % i.d.R. kein verfassungswidriger Transferverlust entsteht, sofern die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger zur Verfügung steht. In diesem Fall kann nach Ansicht des BGH eine weitergehende Prüfung hinsichtlich möglicher Transferverluste in der Regel entfallen.

  • Auskunftspflichten des Versorgungsträgers
    Anders sieht die Situation aus, wenn zugunsten der ausgleichsberechtigten Person keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr begründet werden können oder wenn der Ausgleichswert mit einem höheren Rechnungszins berechnet wurde. Letzteres kann insbesondere bei einer länger zurück liegenden Scheidung (v.a. bei der Totalrevision eines Versorgungsausgleichs nach altem Recht gem. § 51 VersAusglG) der Fall sein oder bei einer Versorgungszusage, bei welcher sich Leistung und Ausgleichswert nach einer Rückdeckungsversicherung aus einer alten Tarifgeneration richten.

    In diesen Fällen wird es in der Regel erforderlich sein, dass das Familiengericht einen Vergleich mit der Leistung vornimmt, die sich im Falle einer internen Teilung ergäbe. Der BGH bejaht eine diesbezügliche Auskunftspflicht des Versorgungsträgers gegenüber dem Familiengericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage, da aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG eine planwidrige Regelungslücke entstanden sei, welche der Gesetzgeber nicht vorhersehen konnte.

  • Vergleichsberechnung im Falle von laufenden Altersrenten
    Sofern einer ausgleichsberechtigten Person bereits eine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist, kann für diese kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr begründet werden.

    In diesem Fall bietet sich nach Ansicht des BGH regelmäßig die Heranziehung der Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgung für die Vergleichsberechnung an. Der Hinweis des BGH, dass dem Online-Rechner der Versorgungsausgleichskasse sowohl Angaben zur Garantierente als auch Angaben zur möglichen Gesamtrente unter Berücksichtigung von Überschussbeteiligungen entnommen werden können, deutet darauf hin, dass nach Ansicht des Gerichts künftige Überschüsse bei dem Zielversorgungsträger bei der Vergleichsberechnung durchaus zu berücksichtigen sind. Bei der Teilung von laufenden Altersrenten dürfte dies jedoch primär die Frage nach der Vergleichbarkeit der Leistungsdynamik und weniger den Vergleich der Rentenhöhe bei Leistungsbeginn beeinflussen.

  • Durchführung des Leistungsvergleichs
    Der BGH schließt sich der u.a. von der Deutschen Aktuarvereinigung vertretenen Auffassung an, dass ein Barwertvergleich den besten Ansatz für den Leistungsvergleich darstelle. Zumindest für den Ausschluss von verfassungswidrigen Transferverlusten hält der BGH unter gewissen Rahmenbedingungen (vergleichbares Leistungsspektrum, insbesondere ggf. Auszahlung als lebenslange Rente) jedoch auch pauschalierende Vergleiche auf Basis der Rentenhöhen für zulässig.

    Sofern die zu teilende Versorgungszusage nicht auf eine lebenslange Rente gerichtet ist oder ein Vergleich auf Basis der Rentenhöhen kein eindeutiges Ergebnis liefert, hält der BGH eine Barwertbetrachtung hingegen für geboten. Dies gilt in der Regel auch für die ggf. erforderliche Festlegung eines Zuschlags zum Ausgleichswert zur Vermeidung von Transferverlusten. Für diese Barwertvergleiche werden die Gerichte zumindest bei höheren Anrechten und komplexeren Sachverhalten wohl sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen müssen.

  • Gesonderter Ausweis des Zuschlags zum Ausgleichswert
    Stellt das Familiengericht einen Transferverlust in verfassungswidriger Höhe fest, muss es einen Zuschlag zum Ausgleichswert festlegen und in der Beschlussfassung gesondert ausweisen.

    Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass dieser Betrag bei der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person unberücksichtigt bleibt und nicht zu einer überhöhten Kürzung deren Anrechts führt. Dies wäre jedoch der Fall, wenn der um den Zuschlag erhöhte Ausgleichsbetrag als Grundlage für eine wertgleiche Kürzung des auszugleichenden Anrechts herangezogen würde.
Fazit

Nach Auffassung des BGH ist im aktuellen Zinsumfeld i.d.R. davon auszugehen, dass eine externe Teilung ohne weitere Prüfung etwaiger Transferverluste in der Regel durchgeführt werden kann, sofern der Rechnungszins für die Bestimmung des Ausgleichswertes 3 % nicht übersteigt und die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger zur Verfügung steht.

Dies dürfte derzeit bei der Mehrzahl der zu teilenden Anrechte der Fall sein. Problematisch und in der Umsetzung aufwändig bleiben in der Praxis wohl primär Versorgungsausgleiche mit weiter zurück liegendem Ehezeitende, Scheidungen in der Leistungsbezugsphase sowie Zusagen, bei denen der Ausgleichswert mit einem höheren Rechnungszins oder anderweitig ermittelt wird, bspw. bei rückgedeckten Versorgungszusagen auf Basis alter Hochzinstarife oder bei wertpapiergebundenen Zusagen.

Die Änderung der Rechtsprechung des BGH zur zehnjährigen Durchschnittsbildung beim BilMoG-Zins dürfte dazu führen, dass Versorgungsträger, die eine externe Teilung begehren, häufig sogar entlastet werden. Um in den Genuss dieser Entlastung zu kommen, werden viele Versorgungsträger jedoch zunächst ihre Teilungsordnungen entsprechend anpassen müssen.

veröffentlicht in: LEITER bAV.de, 14. Juni 2021