Teilweise Umstellung laufender Leistungen auf Kapitalleistung (BAG-Urteile vom 20.6.2023, 3 AZR 231/22 und 3 AZR 208/22)

Das BAG hatte im Januar dieses Jahres in zwei Urteilen darüber zu entscheiden, inwieweit ein in der Versorgungszusage festgelegtes Kapitalwahlrecht einseitig vom Arbeitgeber ausgeübt werden kann. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bezüglich des Kapitalwahlrechts legte das BAG ausführlich dar, welche Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers in der erforderlichen Abwägungsentscheidung zu beachten sein können. Zudem stellte es klar, dass eine nicht wertgleiche Ersetzung der Rente durch die Kapitalleistung von vornherein zur Unzumutbarkeit der Ausübung des Wahlrechts durch den Arbeitgeber führt.

In den Ausführungen des BAG in zwei neuen, thematisch ähnlichen Urteilen finden sich zwar auch übereinstimmende Ausführungen über die zu beachtenden Interessen. Darüber hinaus liegt der Schwerpunkt diesmal jedoch auch aufgrund des unterschiedlichen Sachverhalts an anderer Stelle: Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer (teilweisen) Umstellung der Leistungsform von Rente (Altzusage) auf Kapital (Neuzusage) ist der Prüfungsumfang davon abhängig, ob die Leistung der Neuzusage bei Eintritt des Versorgungsfalls niedriger als die der Altzusage ist (dann Rechtfertigung entsprechend des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich) oder nicht (dann Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit).

Den neuen Urteilen liegt ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Arbeitgeber den leitenden Angestellten in einer Sprecherausschussvereinbarung ein Ruhegeld (Rente) zugesagt hatte. In der ablösenden Sprecherausschussvereinbarung setzt sich das Ruhegeld hingegen aus einer Rente und einer Kapitalleistung zusammen. Das BAG hat unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Ablösung wirksam ist.

Entscheidend für den Prüfungsaufbau sei, ob die teilweise Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung zu einer geringeren Versorgungsleistung führe. Denn wenn die ursprüngliche Leistung höher wäre, läge ein Eingriff in die dienstzeitabhängigen künftigen Zuwächse vor, welcher im Rahmen des dreistufigen Prüfungsschemas durch konkret sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt sein müsse (Rn . 32, 57, immer bezogen auf Urteil 3 AZR 231/22). Andernfalls bedürfe es „nur“ einer gesonderten Rechtfertigung hinsichtlich der Umstellung; diese sei an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen und erfordere eine Interessenabwägung (Rn. 36ff., 58ff.). Insoweit entsprechen die beachtlichen Interessen grundsätzlich denen der Urteile aus Januar (Rn. 39ff.), unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass durch die Umstellung nur eine teilweise Kapitalisierung erfolgte (Rn. 51, 59ff.).

Ob eine geringere oder höhere Versorgungsleistung durch die Umstellung vorliege, könne erst zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls festgestellt werden, da erst dann die in der Neuzusage gewährten, aber betragsmäßig nicht garantierten Überschüsse feststünden, die bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen zu berücksichtigen seien (Rn. 36). Zu vergleichen seien die Leistungen nach der Altzusage (Rente) mit den Leistungen der Neuzusage, wobei die Umrechnung des Kapitals zur Vergleichbarkeit der Zusagen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, und zwar nach den aktuellen biometrischen Rechnungsgrundlagen („Richtwerten“) bei Eintritt des Versorgungsfalls, erfolge (Rn. 53ff.). Zur Wahl der anderen versicherungsmathematischen Parameter, die bei der Umrechnung eines Kapitalbetrags in eine Rente angesetzt werden müssen, insbesondere des Rechnungszinssatzes und eines Rententrends bei Rentenanpassungen entsprechend dem Verbraucherpreisindex, gibt das BAG leider keine eindeutigen Hinweise.

Bei Neuordnungen, durch die lebenslange Rentenleistungen ganz oder teilweise durch Kapital- oder Ratenleistungen ersetzt werden sollen, wird eine versicherungsmathematische Bewertung der Rentenansprüche erforderlich, um einen Vergleich mit der Leistung nach Neuordnung durchführen zu können. Bei einer solchen Bewertung kommt der Höhe des Rechnungszinssatzes, zu der sich das BAG nicht äußert, eine wesentliche Rolle zu. Der Ansatz des zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls für Pensionsrückstellungen geltenden Rechnungszinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB erscheint dafür als naheliegend, jedoch könnten auch andere, insbesondere marktnähere Zinssätze (z.B. analog zu IAS 19) in Frage kommen.