Hinterbliebenenversorgung: Wirksamkeit von Späteheklauseln (BAG-Urteil vom 10. März 2026, 3 AZR 107/25)

Das BAG hat regelmäßig Späteheklauseln auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen. Auch die aktuelle Entscheidung im Zusammenhang mit einer Hinterbliebenenversorgung reiht sich in die bisherige strenge Rechtsprechung des BAG hierzu ein.

Das BAG bestätigt in der Entscheidung seine bisherige Haltung zu Späteheklauseln, wonach diese zwar grundsätzlich zulässig seien, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die festgelegte Altersgrenze, ab der ein späterer Eheschluss nicht mehr zu einer Hinterbliebenenversorgung führt, einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip folgen müsse, welches typischerweise mit einer Zäsur im Arbeitsverhältnis verbunden sei (Rn. 30ff.).

Dabei verdeutlicht das BAG, dass Versorgungsordnungen in diesem Sinne grundsätzlich nicht mehrere Zeitpunkte festlegen können, zu denen typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente zu rechnen sei. Die Versorgungsordnung gehe davon aus, dass das Arbeitsverhältnis typischerweise erst mit Erreichen der festen Altersgrenze, vorliegend der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, beendet werde und dann die Zahlung des Ruhegelds beginne (deshalb in der betreffenden Versorgungsregelung auch als „normaler Ruhestand“ bezeichnet). Ein Alter, ab dem eine vorgezogene Altersrente bezogen werden kann, könne folglich daneben nicht auch ein weiterer Anknüpfungspunkt sein (Rn. 36f.).

Zwar könnten nach der Versorgungsordnung Beschäftigte nach Erfüllung einer Wartezeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres auf eigenen Wunsch in den vorzeitigen Ruhestand treten und in diesem Fall nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene Versorgungsleistung erhalten. Es sei mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres jedoch kein Zeitpunkt festgelegt, zu dem – im Gegensatz zum Erreichen der Regelaltersgrenze – typischerweise mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden könne bzw. zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet oder der Versorgungsfall eingetreten sei (Rn. 37).

Eine Ausschlussklausel wie im vorliegenden Fall, wonach eine Witwenrente nicht gezahlt wird, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Ehegatten geschlossen wurde und (als kumulative Voraussetzung) nicht wenigstens fünf Jahre bestanden hat, sei folglich aufgrund der Benachteiligung wegen des Alters unwirksam. Die an das Alter anknüpfende Ausschlussregelung sei nicht angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG, da sie nicht mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip verknüpft sei (s. o.). Die Ausschlussregelung sei vorliegend auch nicht deshalb angemessen, weil sie diejenigen Versorgungsberechtigten, die bei Eheschließung das 60. Lebensjahr vollendet hatten, nicht grundsätzlich von der Hinterbliebenenversorgung ausschließe, sondern ihnen nur eine Mindestehedauer von fünf Jahren abverlange (Rn. 30).