Wegen der seit 2022 deutlich angestiegenen Marktzinssätze wird der höchstzulässige Rechnungszinssatz für Lebensversicherungen einschließlich deregulierter Pensionskassentarife (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DeckRV) und für Pensionsfonds mit versicherungsförmiger Garantie (§ 22 Abs. 1 Satz 3 PFAV) von derzeit 0,25 % ab dem 1. Januar 2025 auf 1,0 % erhöht. Die „Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz“ vom 19. Juli 2024 setzt diese Änderungen um und ermöglicht damit Tarife mit höheren Garantieleistungen als zuletzt.