Abweichende Regelung in Tarifverträgen zum Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Das BAG hat in drei Parallelentscheidungen (BAG-Urteile vom 20. August 2024, 3 AZR 286/23 als Hauptentscheidung sowie 3 AZR 285/23 und 3 AZR 287/23) zu beurteilen, inwieweit Beschäftigte einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG haben, wenn ein Tarifvertrag besteht, der bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) am 1. Januar 2018 und damit vor Einführung der Tariföffnungsklausel geschlossen wurde, und der Tarifvertrag Regelungen zur Entgeltumwandlung, jedoch keinen Arbeitgeberzuschuss vorsieht.

Das BAG kommt zu dem Ergebnis, dass der dort ohne Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses tariflich geregelte Anspruch auf Entgeltumwandlung vom gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG zulässigerweise abweicht.

Es reiche für die Abweichung dabei aus, dass der Tarifvertrag eigenständige Regelungen zur Entgeltumwandlung und dabei keinen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG vorsieht.

Die Möglichkeit der Abweichung von § 1a BetrAVG sei auch grundsätzlich von der Tariföffnungsklausel in § 19 Abs. 1 BetrAVG erfasst. Denn diese Tariföffnungsklausel gelte auch für bereits vor dem 1. Januar 2018 geschlossene Tarifverträge (Rn. 11). Für diese Auslegung spreche neben dem Wortlaut (Rn. 14) die Gesetzessystematik (Rn. 15ff.) sowie der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes (Rn. 19ff.).

Hervorzuheben ist neben der Feststellung des BAG, dass die Tariföffnungsklausel folglich ermögliche, durch vor Inkrafttreten des BRSG bestehende Tarifverträge von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abzuweichen, dass es für eine zulässige Abweichung genügen könne, wenn die eigenständigen Regelungen zur Entgeltumwandlung keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG vorsehen (Rn. 24). Die Tariföffnungsklausel verlange für eine Abweichung kein ausdrückliches Abweichen oder Zitieren der Norm, von der abgewichen werden soll. Es genüge, dass sich aus dem Tarifvertrag ergebe, dass von einer in der Tariföffnungsklausel genannten Regelung abgewichen wird (Verweis in Rn. 24 auf die Entscheidung des BAG vom 8. März 2022, 3 AZR 362/21).