Steuerbilanzielle Rückstellungen für Vorruhestand im Arbeitsverhältnis (BFH-Urteil vom 5.2.2026, IV R 11/24)

Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen während eines Vorruhestands nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nach einem BMF-Schreiben vom 16. Oktober 1984 (IV B I – S 2176 – 104/84) mit einer Rückstellung grundsätzlich „entsprechend den Grundsätzen des § 6a EStG“ und damit mit einem Rechnungszinssatz von 6 % zu bewerten. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme eines Vorruhestands ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, was auch vereinfachend dadurch geschehen kann, dass nur die zum Bilanzstichtag bereits verbindlich abgeschlossenen Vorruhestandsvereinbarungen bewertet werden.

Demgegenüber behandelt ein neues Urteil des BFH vom 5.2.2026 den Fall, dass der Vorruhestand durch Freistellung während eines weiterlaufenden Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung eines Teils des Entgelts realisiert wird und das grundsätzliche Recht auf Inanspruchnahme des Vorruhestands bereits in den Arbeitsverträgen verankert ist, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer eine festgelegte Mindestdienstdauer erreicht hat.

Der BFH sieht dann bereits während der Anwartschaftsphase und damit vor Abschluss einer konkreten Vorruhestandsvereinbarung „bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ einen Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers, der auch steuerbilanziell zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten führe, die nach § 6 EStG mit einem Rechnungszinssatz von 5,5 % zu berechnen sei. Diese Rückstellung werde über die gesamte Dienstzeit des Arbeitnehmers aufgebaut, da – im Unterschied zur Altersteilzeit im Blockmodell – mit der während der Freistellung zu zahlenden Vergütung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abgebildet werde. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer aus Sicht des Bilanzstichtags die Voraussetzungen für den Vorruhestand erfüllen, also insbesondere die nötige Mindestdienstdauer erreichen kann, und dass die Inanspruchnahme des Vorruhestands wahrscheinlich ist.