Das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ vom 11.3.2016 wurde am 16.3.2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2016, 396) veröffentlicht. Das eigentlich zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU vorgesehene Gesetz wurde relativ kurzfristig um eine – damit nicht zusammenhängende – Neuregelung der Bestimmung des handelsbilanziellen Rechnungszinssatzes für Altersversorgungsverpflichtungen erweitert (Artikel 7 bis 9 des Gesetzes), die am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Die Berechnung von Rückstellungen erfolgt gemäß § 253 Abs. 2 HGB durch Abzinsung der Verpflichtungen mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz, der grundsätzlich von der Restlaufzeit der Verpflichtungen abhängt und monatlich von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird. Die Durchschnittsbildung erfolgte bisher über einen Zeitraum von 7 Jahren, der nun auf 10 Jahre verlängert wird. Da in den letzten Jahren die Marktzinsen stark gefallen sind, führt diese Verlängerung zunächst zu einer Erhöhung der Rechnungszinssätze und damit zu niedrigeren Pensionsrückstellungen.
Der für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen gemäß § 253 Abs. 2 S. 2 HGB pauschal verwendbare Zinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren steigt zum Stichtag 31.12.2015 von 3,89 % auf 4,31 % an. Ein zum 31.12.2016 unter der Annahme unveränderter Marktverhältnisse hochgerechneter Rechnungszinssatz verändert sich von etwa 3,31 % (7-Jahres-Durchschnitt) auf etwa 4,06 % (10-Jahres-Durchschnitt).
Die Verlängerung der Durchschnittsbildung auf 10 Jahre gilt nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen, so dass z.B. Rückstellungen für Jubiläums- oder Altersteilzeitverpflichtungen weiterhin mit einem Rechnungszinssatz zu berechnen wären, der sich aus einer Durchschnittsbildung über 7 Jahre ergibt. Auch für Altersversorgungsverpflichtungen ist jedoch weiter eine (zusätzliche) Bewertung mit dem nach bisherigem Verfahren ermittelten Rechnungszinssatz erforderlich, da nach dem neuen § 253 Abs. 6 HGB n.F. der Unterschiedsbetrag zwischen den sich bei den beiden Rechnungszinssätzen ergebenden Rückstellungsbeträgen zu berechnen ist. Dieser Unterschiedsbetrag unterliegt einer Ausschüttungssperre und muss in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz dargestellt werden.
Die Rückstellung darf bereits zum 31.12.2015 nach dem neuen Verfahren gebildet werden; für Bilanzstichtage ab dem 31.1.2016 muss es stets verwendet werden.
Diese Gesetzgebung stößt in vieler Hinsicht auf berechtigte Kritik: Die schleppende Umsetzung der Neuregelung macht es vielen Unternehmen praktisch unmöglich, das Wahlrecht zur Verwendung des höheren Zinssatzes zum 31.12.2015 noch anzuwenden. Die verpflichtende Anwendung auf Bilanzstichtage bereits ab dem 31.1.2016 erfordert hingegen in manchen Fällen eine Neuberechnung von bereits ermittelten Rückstellungen nach der neuen Rechtslage, die bei einer Verschiebung der verpflichtenden Anwendung z.B. auf Stichtage ab dem 30.4.2016 leicht hätte vermieden werden können. Auch die Ausschüttungssperre und die zusätzlich erforderliche Berechnung der Rückstellungshöhe mit dem bisher anzuwendenden Rechnungszinssatz sind für die Unternehmen nicht hilfreich. Verbreitet ist ferner Kritik an der verlängerten Durchschnittsbildung über nur 10 Jahre, die gegenüber z.T. geforderten 12 bis 15 Jahren als unzureichend angesehen wird.
Es ist daher u.E. fraglich, ob das nach der Gesetzesbegründung bestehende Ziel, die „negativen Auswirkungen der Niedrigzinsphase auf die Attraktivität der Direktzusagen von Betriebsrenten spürbar zu vermindern“, erreicht werden wird. Dennoch wird die Änderung vielen Unternehmen als bilanzielle Erleichterung in der momentan schwierigen Situation willkommen sein.