BMF-Schreiben vom 12.8.2021: Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (IV C 5 – S 2333/19/10008 :017)

Das neue BMF-Schreiben vom 12.8.2021 (IV C 5 – S 2333/19/10008 :017) enthält im Wesentlichen einige Klarstellungen und Aktualisierungen. Es ersetzt die BMF-Schreiben vom 6.12.2017 und vom 8.8.2019 (dessen Regelungen in Rn. 26a und 111a aufgenommen werden) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Insbesondere werden die Begriffe der betrieblichen Altersversorgung (Rn. 1) und der Invalidität (Rn. 3a – 3d) präzisiert: Während eine Grundfähigkeitenversicherung zur betrieblichen Altersversorgung gehören kann, gilt dies nicht für die Versicherung des Risikos einer Arbeitsunfähigkeit. Ein neues Beispiel (Rn. 41a) soll die Behandlung des Wahlrechts des Arbeitnehmers auf individuelle Besteuerung im Rahmen des § 3 Nr. 63 S. 2 EStG illustrieren.

Die in § 3 Nr. 55c EStG geregelte Übertragung von Anwartschaften innerhalb versicherungsförmiger Durchführungswege auf einen anderen Träger ist auch dann steuerfrei möglich, wenn es „aufgrund rechtlicher Vorgaben des aufnehmenden Versorgungsträgers (z.B. abweichendes Tarifwerk der aufnehmenden Pensionskasse, andere Rechnungsgrundlagen, anderer Rechnungszins) zwingend zu Änderungen der Rahmenbedingungen der zugesagten betrieblichen Altersversorgung (z.B. Beitragsanpassung, Ausschluss einer Hinterbliebenenabsicherung)“ kommt. Es handelt sich dann trotz der notwendigen Änderungen nicht um einen neuen Vertrag (Rn. 63, 172a).

Dasselbe gilt nach Rn. 148a für den bei Entgeltumwandlung in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschuss: Auch hier führt die gesetzlich geforderte Beitragsaufstockung nicht zu einem gesonderten neuen Vertrag (was aber bei einem etwa zur Verwaltungsvereinfachung freiwillig höher gezahlten Arbeitgeberzuschuss anders sein könnte).