BMF-Schreiben vom 19.10.2018: Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ (IV C 6 – S 2176/07/10004 :001)

Wie bereits berichtet, sind im Juli 2018 die Richttafeln 2018 G der Heubeck-Richttafeln-GmbH als neue biometrische Rechnungsgrundlagen für die betriebliche Altersversorgung erschienen, die die bisherigen Richttafeln 2005 G ersetzen. Wegen überschätzter Trends zur Sterblichkeitsverbesserung wurde Anfang Oktober 2018 noch eine überarbeitete Fassung veröffentlicht. Die neuen Richttafeln sind nun nach Auffassung des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) für handelsbilanzielle Jahres- und Konzernabschlüsse grundsätzlich anzuwenden, „sobald sie allgemein anerkannt sind und bessere […] Schätzwerte darstellen als die bislang von den Unternehmen zugrunde gelegten Tabellenwerke”.

Die steuerliche Anerkennung der neuen Richttafeln „als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG übereinstimmend” hat das BMF jetzt mit seinem Schreiben vom 19.10.2018 bestätigt (Rn. 1). Dieses Schreiben entspricht i.W. dem BMF-Schreiben vom 16.12.2005 zum Übergang auf die Richttafeln 2005 G und erläutert insbesondere die Vorgehensweise zur Verteilung des Unterschiedsbetrags zwischen den Ergebnissen nach den alten und den neuen biometrischen Rechnungsgrundlagen über drei Wirtschaftsjahre, die von § 6a Abs. 4 S. 2 EStG vorgeschrieben wird.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind einheitlich nicht nur für Pensionsverpflichtungen, sondern auch für andere Verpflichtungen (z.B. Vorruhestandsverpflichtungen) anzuwenden, die nach den Grundsätzen von § 6a EStG bewertet werden (Rn. 2, 13). Die Richttafeln 2018 G sind für alle Wirtschaftsjahre anzuwenden, die zum 30.6.2019 oder später enden. Eine Anwendung ist aber bereits gestattet für Wirtschaftsjahre, die nach dem 20.7.2018 enden.