BMF-Schreiben vom 27.2.2020 (IV C 6 -S 2137/19/10002 :001): Pauschale Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums

Im Jahr 2018 wurden die biometrischen Rechnungsgrundlagen Heubeck 2005 G, die i.d.R. sowohl der steuerbilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen als auch der von Verpflichtungen zu Leistungen anlässlich eines Dienstjubiläums zu Grunde gelegt wurden,  durch die neuen Heubeck 2018 G – Tafeln ersetzt.

Damit entstand auch Änderungsbedarf an dem im BMF-Schreiben vom 8.12.2008 (IV C 6 – S 2137/07/10002) beschriebenen Pauschalwertverfahren, das eine vereinfachte steuerbilanzielle Bewertung von Jubiläumsverpflichtungen unter Verzicht auf versicherungsmathematische Berechnungen ermöglicht.

In dem BMF-Schreiben vom 27.2.2020 wird nun das neue Pauschalwertverfahren festgelegt, das gegenüber dem bisherigen nur die Tabellenwerte der Anlage ändert. Sofern die Bewertung von Jubiläumsverpflichtungen mit dem Pauschalwertverfahren erfolgt, muss das neue Verfahren für Wirtschaftsjahre angewandt werden, die nach dem 29. 6.2020 enden. Es kann aber auch schon für Wirtschaftsjahre verwendet werden, die nach dem 20.7.2018 enden, sofern gegebenenfalls auch für die versicherungsmathematische Bewertung anderer Bilanzposten des Unternehmens (insbesondere von Pensionsrückstellungen) der Übergang auf die Richttafeln 2018 G erfolgt ist.

Das Pauschalwertverfahren liefert allerdings, wie hier gezeigt wird, systematisch niedrigere Teilwerte als die entsprechende aktuarielle Bewertung mit dem versicherungsmathematischen Teilwert, so dass seine Anwendung meist nur bei einem geringen Verpflichtungsumfang ratsam ist.