Die tiefgreifenden Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung, die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) vom 17.8.2017 verursacht werden, machen die Anpassung zahlreicher steuerrechtlicher Regelungen erforderlich. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 6.12.2017, das bereits mit Wirkung ab dem 1.1.2018 anzuwenden ist, wird daher Teil B (Rn. 284 bis 399) des Schreibens vom 24.7.2013 (IV C 3 – S 2015/11/10002) neugefasst; einige frühere BMF-Schreiben werden zum 31.12.2017 aufgehoben.
Die Änderungen berücksichtigen insbesondere die Einführung der reinen Beitragszusage, die diversen Änderungen im Zusammenhang mit § 3 Nr. 63 EStG und der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a.F., den neuen Förderbetrag nach § 100 EStG und die Einführung obligatorischer Arbeitgeberzuschüsse für durch Entgeltumwandlung eingesparte Sozialversicherungsbeiträge. Interessant sind auch die Erläuterungen der Rn. 85ff. betreffend die Übergangsvorschriften zur Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG und des § 40b EStG a. F.