Digitale Rentenübersicht

Das „Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht)“ vom 11.2.2021 sieht die Einführung einer „Digitalen Rentenübersicht“ vor, die „Bürgerinnen und Bürgern“ einen Überblick über Art und Höhe ihrer jeweiligen Altersversorgung geben soll.

Die Rentenübersicht soll von den jeweils Berechtigten über ein Portal abrufbar sein, das von einer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzurichtenden „Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht“ (§ 3) betrieben wird und grundsätzlich Informationen über die gesetzliche, betriebliche und private Altersversorgung liefern soll. Diese Informationen sollen von den Vorsorgeeinrichtungen, wozu u.a. auch alle Anbieter von betrieblichen „Altersvorsorgeprodukten“ gehören, auf Abruf des Berechtigten über die Zentrale Stelle bereitgestellt werden. Als Identifikationsnummer für die berechtigte Person ist die eindeutige steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO vorgesehen, was im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens datenschutzrechtliche Bedenken aufkommen ließ.

Als Informationen sind gemäß § 5 neben allgemeinen Angaben zur Vorsorgeeinrichtung und zum Altersvorsorgeprodukt insbesondere die letzte verfügbare Standmitteilung und wertmäßige Angaben zu den erreichten und den erreichbaren Ansprüchen zu übermitteln. Die Daten sind von den Vorsorgeeinrichtungen in standardisierten, von der Zentralen Stelle vorgegebenen Datenformaten zur Verfügung zu stellen.

In einer ersten Betriebsphase, die in 21 Monaten beginnen und 12 Monate dauern soll, werden zunächst nur freiwillig teilnehmende Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle angebunden werden. Versorgungseinrichtungen, die durch eine unionsrechtliche oder bundesrechtliche Regelung oder darauf beruhende Verordnungen verpflichtet sind, mindestens jährliche Standmitteilungen zu übermitteln, sind ab einem noch festzulegenden Stichtag grundsätzlich zur Anbindung an die Zentrale Stelle verpflichtet (§ 7 Abs. 1). Dies dürfte insbesondere Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds betreffen (vgl. etwa § 234o VAG), nicht jedoch Arbeitgeber mit Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen, für die eine Teilnahme an dem Verfahren nach aktuellem Stand freiwillig bleibt.