IDW-Entwurf zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW ERS HFA 30 n.F.)

Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat einen Entwurf für eine Neufassung der „IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen“ (IDW ERS HFA 30 n.F., Stand 8. September 2016) verabschiedet, der die vom 10. Juni 2011 stammende aktuell gültige Stellungnahme ersetzen soll. Die Kommentierungsfrist endet zwar erst am 13. November 2016, die überarbeitete Stellungnahme soll aber bereits bei der Aufstellung von Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, anzuwenden sein.

Die vorgesehenen Anpassungen sind teilweise durch Gesetzesänderungen verursacht. Insbesondere wird die mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ vom 11. März 2016 eingeführte Differenzierung des handelsbilanziellen Rechnungszinssatzes zwischen Altersversorgungsverpflichtungen (nun zehnjährige Durchschnittsbildung bei der Ermittlung des Zinssatzes) und sonstigen Verpflichtungen (weiter siebenjährige Durchschnittsbildung) berücksichtigt. Beihilfe- und Sterbegeldverpflichtungen können zu den Altersversorgungsverpflichtungen gezählt werden, wenn sie Bestandteil einer Altersversorgungszusage sind, andernfalls sind sie zu den vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen zu zählen und mit dem allgemeinen Rechnungszinssatz (siebenjähriger Durchschnitt) abzuzinsen (Tz. 8, 55). Bei Altersversorgungsverpflichtungen muss gemäß § 253 Abs. 6 HGB der von dem abweichenden Rechnungszinssatz verursachte Effekt auf die Rückstellungshöhe im Anhang oder unter der Bilanz ausgewiesen werden. Ferner besteht eine Ausschüttungssperre in Höhe dieses Betrags. In Tz. 55a bis 55d werden Anwendungshinweise u.a. zur Interpretation dieser Ausschüttungssperre und für den Fall noch ausstehender Zuführungsbeträge aus der BilMoG-Umstellung (Art. 67 Abs. 1 S. 1 EGHGB) gegeben, die wegen der teilweise unklaren gesetzlichen Regelungen willkommen sein werden.

Weitere Anpassungen (Tz. 89a, 89b) wurden durch das „Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz“ (BilRUG) vom 17. Juli 2015 veranlasst, das u.a. Änderungen hinsichtlich der Anhangangaben enthält.

Die Behandlung von Schuldübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen im Innenverhältnis wird durch eine Überarbeitung des Abschnitts 8 der Stellungnahme teilweise neu gefasst. Bei einem Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme (gesamtschuldnerische Haftung) muss das beitretende Unternehmen die übernommene Verpflichtung als Pensionsrückstellung passivieren und eine Differenz zum für den Schuldbeitritt erhaltenen Entgelt erfolgsneutral behandeln, während das freigestellte Unternehmen insoweit grundsätzlich keine Pensionsrückstellung mehr zu bilden hat. Bei einer Erfüllungsübernahme nur im Innenverhältnis wird dagegen beim freigestellten Unternehmen die Pensionsrückstellung weiter in voller Höhe gebildet; Freistellungsanspruch bzw. -verpflichtung werden separat aktiviert bzw. passiviert.

Aktualisierung: Die IDW-Stellungnahme wurde am 16.12.2016 nach einigen Änderungen vom Hauptfachausschuss verabschiedet. Dabei wurde insbesondere festgelegt, dass Beihilfe- und Sterbegeldverpflichtungen nicht als Altersversorgungsverpflichtungen, sondern stets als vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen gelten und damit mit dem allgemeinen Rechnungszinssatz (siebenjähriger Durchschnitt) abzuzinsen sind.