Das International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichte im Februar Änderungen an IAS 19 („Plan Amendment, Curtailment or Settlement – Amendments to IAS 19”), die nach der zu erwartenden Übernahme durch die EU ab 2019 von Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, anzuwenden sind. Diese Änderungen waren bereits im Jahr 2015 im Rahmen des Entwurfs (exposure draft) ED/2015/5 vorgestellt und z.T. heftig kritisiert worden. Die in dem Entwurf auch enthaltenen Änderungen an IFRIC 14, die für deutsche Unternehmen wenig relevant sind, wurden dagegen bisher noch nicht umgesetzt.
Die Änderungen betreffen den Fall, dass in einem Pensionsplan während des Geschäftsjahres (materiell wesentliche) Veränderungen eintreten, die unter IAS 19.99 fallen; dies sind plan amendments (Zusageänderungen), curtailments (Leistungskürzungen, auch z.B. aufgrund von Verkäufen von Unternehmensteilen) und settlements (Leistungsabgeltungen). In diesen Fällen sieht IAS 19.99 eine Neubewertung von Verpflichtungen und ggf. Planvermögen zu dem Zeitpunkt vor, an dem die Veränderungen eintreten. Ab diesem Zeitpunkt werden der laufende Dienstzeitaufwand (current service cost) und der Zinsaufwand (net interest) neu auf Basis der veränderten Verhältnisse bestimmt; bezogen auf den vorangehenden Zeitraum bleiben die bereits zum Jahresanfang ermittelten Aufwandsgrößen unverändert. Im Gegensatz zur bisher bestehenden Regelung sollen nun der laufende Dienstzeitaufwand und der Zinsaufwand für die Zeit ab der Veränderung entsprechend den zum Veränderungszeitpunkt geltenden Annahmen anstelle der Annahmen zum Jahresbeginn neu berechnet werden. Etwaige Einmaleffekte durch die Veränderung werden aber weiter als past service cost bzw. als gains/losses on settlement separat behandelt.
Da zum Zeitpunkt der Veränderung meist ein anderer Rechnungszinssatz als am Beginn des Geschäftsjahres anzuwenden sein wird, und sich auch andere Bewertungsannahmen und ggf. der fair value eines Planvermögens ändern können, wird bei gegebener Materialität der Veränderung regelmäßig der Aufwand für den Rest des Geschäftsjahres anzupassen sein. Damit wird die Vergleichbarkeit des Aufwands mit dem anderer, von der Veränderung nicht betroffener Pensionspläne desselben oder anderer Unternehmen eingeschränkt.
Die neuen Regelungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Die Übernahme der Regelungen durch die EU ist noch im Laufe des Jahres 2018 zu erwarten.
Aktualisierung: Die Übernahme der Neuregelung durch die EU verzögerte sich. Sie erfolgte erst mit Verordnung (EU) 2019/402 vom 13.3.2019. Nach Art. 3 tritt die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (dem 14.3.2019) in Kraft.