Pensionsfonds: Schwankende Leistungen während des Rentenbezugs bei der Beitragszusage mit Mindestleistung ermöglicht

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1.4.2015 wurde das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG-neu) neu gestaltet; es wird in dieser Fassung zum 1.1.2016 in Kraft treten. Am 30.12.2015 wurde das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit diesem wird u.a. § 236 VAG-neu nun dahingehend geändert, dass ein Pensionsfonds für Beitragszusagen mit Mindestleistungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG auch in der Rentenphase nicht unbedingt eine versicherungsförmige Garantie gewähren muss. Die Voraussetzungen dafür sind i.W., dass eine lebenslang zu zahlende Rente vorgesehen ist, die zuständigen Tarifparteien zustimmen und dass der Arbeitgeber für eine zu Beginn der Rentenphase festzulegende Mindestrente einsteht. Hierdurch ergeben sich zum einen für den Pensionsfonds höhere Freiheiten in der Kapitalanlage und damit bessere Ertragschancen, die den Leistungsberechtigten auch zu Gute kommen müssen. Zum anderen können hierdurch bereits zu Beginn der Rentenphase höhere Leistungen gezahlt werden, da die Verpflichtung, ein einmal gewährtes Leistungsniveau nicht mehr zu unterschreiten, wegfällt.

Von dieser neuen Gestaltungsmöglichkeit kann nur bei Beitragszusagen mit Mindestleistung über den Durchführungsweg Pensionsfonds Gebrauch gemacht werden. Über die Gewährung befristeter Gewinnzuschläge ist aber auch bereits bisher bei Pensionskassenzusagen zumindest der Wegfall eines einmal gewährten Rentenzuschlags möglich. Eine analoge Zusagegestaltung im Rahmen von Direktzusagen und Unterstützungskassen scheitert zurzeit noch an den entsprechenden Vorschriften des § 16 BetrAVG, die – anders als bei Beitragszusagen mit Mindestleistung – lediglich der Höhe nach gleichbleibende oder steigende Renten vorsehen.