Senkung des Höchstrechnungszinssatzes für Versicherungsunternehmen

Die Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV), die erst am 18.4.2016 neu gefasst worden war, wird aufgrund der weiter niedrigen Zinssätze auf den Kapitalmärkten bereits wieder geändert („Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz“ vom 18.5.2016, BGBl. I S. 1231). Der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen von Lebensversicherungsunternehmen einschließlich deregulierter Pensionskassentarife (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DeckRV) wird von derzeit 1,25 % auf 0,9 % abgesenkt. Eine entsprechende Änderung gilt für Pensionsfonds mit versicherungsförmiger Garantie (§ 22 Abs. 1 Satz 3 PFAV).

Die Änderungen treten bereits am 1.1.2017 für neue Verträge in Kraft und werden sich in geringeren garantierten Leistungen bzw. höheren Beiträgen auswirken. Auch bei regulierten Pensionskassen dürfte die BaFin wohl keine neuen Tarife mit höherem Rechnungszinssatz mehr genehmigen.

20160531_Entwicklung_Hoechstrechnungszinssatz
Rückgang des Höchstrechnungszinssatzes von einst 4 % bis auf 0,9 % ab dem 1.1.2017