Unzulässige Vorlage hinsichtlich des Rechnungszinsfußes von 6 % gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG – die 6 % bleiben (BVerfG- Beschluss vom 28.7.2023, 2 BvL 22/17)

Das Finanzgericht Köln legte im Jahr 2017 dem BVerfG die Frage vor, ob die Vorschrift des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als zur Ermittlung der steuerbilanziellen Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist. Nach dem aktuell veröffentlichten Beschluss des BVerfG ist diese Vorlage des Finanzgerichts jedoch unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG genüge.

Es erscheint als unwahrscheinlich, dass sich das BVerfG in absehbarer Zeit erneut mit dem Rechnungszinssatz bei Pensionsrückstellungen befassen wird. Falls der Gesetzgeber insoweit nicht tätig wird, werden Arbeitgeber zur Ermittlung der Pensionsrückstellung daher auch in der Zukunft einen vom dynamischen handelsrechtlichen Rechnungszinssatz abweichenden festen Zinssatz anzuwenden haben, der trotz des mittlerweile erfolgten Zinsanstiegs mit 6 % immer noch hoch ist.