Die neue „Verordnung über Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung, die von Pensionsfonds, Pensionskassen und anderen Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird (VAG-Informationspflichtenverordnung – VAG-InfoV)“ vom 17.6.2019 (BGBl. I , 871) enthält Vorschriften zur Ausgestaltung der im VAG enthaltenen Anforderungen an die Informationen, die die genannten Unternehmen – soweit sie der Aufsicht der BaFin unterliegen – bei der Information ihrer Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger zu beachten haben. Die bereits in Kraft getretene Verordnung basiert auf § 235a VAG und dient letztlich der Umsetzung der europäischen EbAV-II-Richtlinie 2016/2341 (Art. 37ff.). Bereits bestehende Informationspflichten des Arbeitgebers oder der Versorgungseinrichtung, etwa nach dem Betriebsrentengesetz, bleiben unberührt.
Die verlangten Informationen sind sehr weitreichend und gehen teilweise erheblich über das bisher übliche Maß hinaus. Beispielsweise werden Angaben „über die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken“, über die Kostenstruktur und zu bestehenden Wahlmöglichkeiten verlangt (§ 3 VAG-InfoV). Der Inhalt der nach § 234o VAG für die mindestens jährliche Information von Versorgungsanwärtern vorgeschriebenen „Renteninformation“ ist umfangreich ausgefallen (§ 4 VAG-InfoV), soll aber nach dem Gesetzeswortlaut „in knapper, präziser Form zusammengestellt“ werden (§ 234o Abs. 1 S. 2 VAG). Ähnliche Informationen sind mindestens alle fünf Jahre an Leistungsempfänger zu richten, soweit sie für diese noch relevant sind (§ 234p VAG, § 5 VAG-InfoV). Zusätzliche Angaben müssen vom Versorgungsträger auf Nachfrage bereitgestellt werden (§ 7 VAG-InfoV).
Darüber hinaus müssen in der Renteninformation Hochrechnungen der zu erwartenden Rentenhöhe in verschiedenen Szenarien enthalten sein (§ 234o Abs. 3 VAG, § 8 VAG-InfoV). Neben einem „Elementarszenario“, das die garantierten Leistungen angibt bzw. auf einer Verzinsung von 0 % basiert, sind weitere Berechnungen zumindest in einem „Ertragsszenario“ unter „realistische[r] Einschätzung der künftigen Kapitalerträge“ (§ 8 Abs. 4 VAG-InfoV) und ggf. in einem „Szenario zum besten Schätzwert“ (§ 8 Abs. 5 VAG-InfoV) anzustellen.
Zu beachten ist auch, dass sichergestellt werden muss, „dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234m Absatz 2 bezeichneten [allgemeinen] Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten“ (§ 234n VAG, § 6 VAG-InfoV), was etwa im Fall der Entgeltumwandlung eine entsprechende Aktivität des Arbeitgebers, nicht nur der durchführenden Pensionskasse etc. voraussetzt, da letztere die in Frage kommenden Arbeitnehmer zunächst nicht kennen kann.