Verbesserung der Rahmenbedingungen für freiwillige Einschüsse der Eigentümer und Arbeitgeber zur Finanzierung von Pensionskassen und Pensionsfonds

Die mittlerweile schon seit Jahren bestehende Niedrigzinssituation, in Verbindung mit anderen Schwierigkeiten wie den Kursrückgängen an den Aktienmärkten infolge der Covid-19-Krise und den ohnehin bestehenden Restriktionen hinsichtlich der Kapitalanlagemöglichkeiten, stellt insbesondere viele Pensionskassen vor immer größer werdende Finanzierungsherausforderungen. Pensionsverpflichtungen, die vor 25 Jahren mit garantierten Zinssätzen von 4 % p.a. zugesagt werden konnten, müssen nun mit den oft viel niedrigeren Renditen finanziert werden, die die Kapitalmärkte derzeit noch bieten. Dementsprechend werden zur Sicherstellung der Finanzierung der Leistungen zusätzliche Zinsrückstellungen gebildet mittels der gesetzlich vorgeschriebenen Zinszusatzreserve oder – bei regulierten Pensionskassen – durch Absenkungen des Rechnungszinssatzes. Damit werden zusätzliche Mittel erforderlich, die nicht immer aus Gewinnen der Kasse selbst aufgebracht werden können. Pensionskassen mit Sanierungsklauseln haben daher bereits mehrfach die zugesagten Leistungen für künftige, in einigen Fällen auch für vergangene Beitragszahlungen reduzieren müssen.

Alternativ dazu besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Arbeitgeber, die ihre Pensionszusagen über eine Pensionskasse durchführen, der Kasse zusätzliche Finanzmittel als Sonderzahlungen gewähren, um die Kapitalausstattung der Kasse zu verbessern. Bereits im Jahr 2014 wurde dafür als steuerliche Begleitung einer solchen Zahlung die Möglichkeit geschaffen, dass derartige Sonderzahlungen geleistet werden konnten ohne als Arbeitslohn besteuert zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Zahlungen „zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse [dienen], wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen“ (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 Hs. 1 Buchst. b EStG, vgl. auch BMF-Schreiben vom 6.12.2017, IV C 5 -S 2333/17/10002, Rn. 19ff.).

Derartige Sonderzahlungen wurden jedoch von Arbeitgebern trotz entsprechender Aufforderungen durch die BaFin kaum gewährt. Neben der Liquiditätsbelastung und Bedenken hinsichtlich der weiteren Erträge des Kassenvermögens dürfte dabei insbesondere der endgültige Verlust der betreffenden Mittel eine wesentliche Rolle gespielt haben. Die Arbeitgeber konnten die Sonderzahlungen von der Kasse weder zurückerhalten noch zur Beitragssenkung verwenden, auch wenn sie sich in der Folgezeit durch eine bessere wirtschaftliche Entwicklung der Kasse als nicht mehr erforderlich herausstellen sollten. Stattdessen würden die Sonderzahlungen zu eigentlich nicht vorgesehenen Leistungsverbesserungen durch zusätzliche Überschüsse führen.

Die „Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz“ vom 7.7.2020 (BGBl. I S. 1688) soll dieses Problem für Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen durch eine Änderung der Mindestzuführungsverordnung sowie für Pensionsfonds entsprechend durch eine Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung beseitigen. Nach Ausgleich von Fehlbeträgen durch Sonderzahlungen der Arbeitgeber sollen letztere nun die Möglichkeit haben, für die Zinsrückstellung nicht mehr benötigte Mittel später in Form von möglicherweise langfristig verteilten Rückzahlungen wiederzubekommen. Die Regelungen dazu, mit denen zur Abbildung der für die Zinsrückstellung verwendeten Sonderzahlung ein „extern finanzierter Rückstellungsteil“ eingeführt wird, werden in der Begründung der Verordnung näher erläutert.

Die Neuregelung beseitigt wohl ein wesentliches Hindernis für Sonderzahlungen der Arbeitgeber. Es ist dennoch fraglich, ob sie insbesondere bei Pensionskassen mit vielen Trägerunternehmen ausreicht, um die Arbeitgeber von der Zweckmäßigkeit solcher Zahlungen zu überzeugen. Gerade die weiter bestehenden Anlagerestriktionen und die in der Niedrigzinssituation besonders deutlich werdenden Vorteile der Innenfinanzierung von Pensionszusagen könnten Arbeitgeber dazu bringen, lieber Leistungskürzungen zu akzeptieren und die Kürzungsbeträge dann liquiditäts- und aufwandsschonender im Rahmen der gesetzlichen Einstandspflicht (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG) direkt an die Versorgungsempfänger zu zahlen.