Erhöhte Fördergrenzen nach § 100 EStG

Seit Einführung der Grundrente in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das „Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)“ vom 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) wird für die Bezieher laufender und künftiger Renten mit mindestens 33 Jahren „Grundrentenzeiten“ und einer niedrigen durchschnittlichen Anzahl von Entgeltpunkten die gesetzliche Sozialversicherungsrente aufgestockt (vgl. § 76g SGB VI n.F.). In der betrieblichen Altersversorgung kann sich diese Änderung indirekt bei Anrechnung der Sozialversicherungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage oder bei Vorliegen von Limitierungsbestimmungen auswirken.

Direkte Auswirkungen auf die bAV hat die mit demselben Gesetz beschlossene Erhöhung von Begrenzungsbeträgen für den Förderbetrag gemäß § 100 EStG, der erst 2017 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt worden war. Die erhöhten Grenzen ermöglichen einen höheren zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag sowie eine Erweiterung des von der Regelung erfassten Arbeitnehmerkreises.

Der Förderbetrag wird Arbeitgebern gewährt, die für ihre gering verdienenden Arbeitnehmer (jährlicher Arbeitslohn bisher bis 26.400 Euro, nun erhöht auf 30.900 Euro) einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag in eine kapitalgedeckte bAV leisten. Voraussetzung ist u.a., dass „der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Beitrag in Höhe von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt” (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Der Förderbetrag beträgt dann 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens jedoch 288 Euro im Jahr (bisher 144 Euro).

Der Arbeitgeberbeitrag ist in einer Höhe von bis zu 960 Euro im Kalenderjahr (bisher 480 Euro) für den Arbeitnehmer steuerfrei, wobei die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 63 EStG unberührt bleibt. Es erfolgt daher eine nachgelagerte Versteuerung der Leistungen, soweit sie auf den unversteuerten Beiträgen beruhen.