Was wird „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt? (Jahressteuergesetz 2020)

Kurz vor Jahresende wurde noch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 veröffentlicht, das im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung eine Klärung des Ausdrucks „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ enthält, der u.a. in § 100 EStG unter den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung auftritt: „Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass […] der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt […]“ (§ 100 Abs. 3 EStG).

Die Finanzverwaltung hatte ihre Interpretation dieser Anforderung im BMF-Schreiben vom 5.2.2020 (IV C 5 -S 2334/19/10017 :002) dargestellt, wobei sie „im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung“ von früheren entgegenstehenden Urteilen des BFH abwich. Die mit dem neuen § 8 Abs. 4 EStG eingetretene Gesetzänderung entspricht weitgehend dem BMF-Schreiben:

„Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und

4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.“

Diese Regelungen sollen verhindern, dass der Arbeitgeber den Förderbetrag für Beiträge erhält, die er in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung entrichtet, die aber durch Umwandlung von Bruttoentgelt finanziert werden und den Arbeitgeber somit – wirtschaftlich betrachtet – nicht direkt belasten. Die Unterscheidung zwischen einerseits Arbeitslohn und andererseits Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, dabei aber dennoch z.B. arbeitsvertraglich zustehen können, erscheint aber weiter nicht in allen Fällen als geklärt.