Der BGH setzt mit seinem Beschluss vom 13.1.2021 seine praxisorientierte Rechtsprechung zur externen Teilung fondsgebundener Anrechte der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich fort. Bereits mit seinem Beschluss vom 11.7.2018, XII ZB 336/16 sah er eine hinreichende Bestimmtheit des familiengerichtlichen Urteils als gegeben an, „wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB” bestehe, da dann „im Rahmen der Vollstreckung ein künftiger Geldkurs des Anteils taggenau aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besonderen Rechercheaufwand ermittelt werden” könne.
Der aktuelle Fall weist nun die Besonderheit auf, dass der Wert der Fondsanteile, aus denen sich der Wert des Anrechts ergibt, nicht öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden kann. Der Arbeitgeber als Versorgungsträger stellt jedoch dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten einen Zugang zu einem über das Internet zugänglichen Portal zur Verfügung, in dem der Wert der Fondsanteile taggenau abgerufen werden kann. Mit diesem Verfahren sieht der BGH den konkreten Zahlbetrag als hinreichend bestimmbar an, wenn das Familiengericht den Rechenweg, auf dem der Zahlbetrag aus dem Wert der Fondsanteile ermittelt werden kann, in der Beschlussformel unter Angabe der vollständigen Zugangsdaten zu dem Internet-Portal vorgibt.
Damit ist für die zunehmend verbreiteten fondsgebundenen Pensionszusagen ein sachgerechter Weg zur Ermittlung des Ausgleichswert bei externer Teilung auch in denjenigen Fällen geschaffen, in denen der Arbeitgeber einen auf die eigene Versorgungsregelung ausgerichteten und nicht öffentlich gehandelten Fonds geschaffen hat.