Umstellung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Januar 2019

Der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland ist für die Überprüfung von Anpassungen laufender Betriebsrenten von Bedeutung. Die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG im dreijährigen Turnus durchzuführenden Rentenanpassungen gelten gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG als ausreichend hoch, wenn sie nicht geringer sind als der Anstieg des Indexes.

Der Verbraucherpreisindex ist nun turnusgemäß vom Basisjahr 2010 auf das Basisjahr 2015 umgestellt worden, wobei vom Statistischen Bundesamt die Indexwerte bislang rückwirkend nur ab Januar 2015 veröffentlicht sind. Der beim Statistischen Bundesamt mit dem Code 61111-0002 aufrufbare monatliche Verbraucherpreisindex reicht daher bisher nur bis zum Januar 2015 zurück. Für frühere Zeiten wird der Indexstand zwar noch umgerechnet, steht aber derzeit noch nicht zur Verfügung.

Da die Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich die Preissteigerung ab dem Rentenbeginn berücksichtigen muss, der Jahrzehnte zurückliegen kann, können die derzeit vorliegenden Angaben für die Berechnung der Preissteigerung und des ggf. bestehenden Rentenanpassungsbedarfs unzureichend sein. In diesen Fällen wird man die Berechnung der Indexstände für Zeiten vor 2015 durch das Statistische Bundesamt noch abwarten müssen, bevor Rentenanpassungen nach dem aktuellen Verbraucherpreisindex durchgeführt werden können.

Der Anstieg des Verbraucherpreises nach dem neuen Index auf Grundlage des Basisjahres 2015 beträgt beispielsweise für den Zeitraum Dezember 2015 bis Dezember 2018 nur 4,5 % anstelle von 5,1 % nach dem alten Index mit dem Basisjahr 2010. Bei der Berechnung der Veränderungen des Indexes ist allgemein natürlich darauf zu achten, dass jeweils dieselben Index-Basisjahre für die das Ablesen der Indexstände verwendet werden.

Für Zeiträume vor dem 1.1.2003 ist gemäß § 30c Abs. 4 BetrAVG der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu verwenden. Bei einem Rentenbeginn vor dem Jahr 1975 ist ferner zu beachten, dass der bis zum 1.1.1975 eingetretene Anstieg der Lebenshaltungskosten nur zur Hälfte bei der Rentenanpassung berücksichtigt werden muss. Letzteres  sollte jedoch nur noch für ehemalige Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten von Bedeutung sein.

Aktualisierung: Das Statistische Bundesamt hat die Indexwerte mit Basisjahr 2015 mittlerweile auch für Zeiträume vor 2015 berechnet und im Internet zugänglich gemacht.