Wegfall der Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung

Die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene gesetzliche Altersrenten wurden zum 1. Januar 2023 durch Art. 7 des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes vom 20.12.2022 aufgehoben. Seit Anfang des Jahres führt folglich ein etwaiger Hinzuverdienst, und zwar unabhängig von dessen Höhe, nicht mehr zu einer Kürzung der gesetzlichen vorgezogenen Altersrente. Dies macht es für Beschäftigte attraktiver, neben dem gesetzlichen ungekürzten Rentenbezug noch einer Tätigkeit, sei es in Voll- oder Teilzeit, nachzugehen.

Der Bezug einer (vorgezogenen) gesetzlichen Altersrente im laufenden Beschäftigungsverhältnis kann dabei auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung haben. Fraglich ist dabei aber, inwieweit überhaupt eine (vorgezogene) betriebliche Altersrente im bestehenden Beschäftigungsverhältnis neben der (vorgezogenen) gesetzlichen Altersrente bezogen werden kann. Entscheidend ist regelmäßig, ob Versorgungszusagen vorsehen, dass Beschäftigte für den Bezug der (vorgezogenen) betrieblichen Altersrente aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sein müssen (dann gäbe es noch keinen Anspruch auf Betriebsrente) oder nicht (dann wäre ggf. bereits ein Anspruch auf Betriebsrente vorhanden). Ein Folgeaspekt hiervon ist, inwieweit Arbeitsverhältnisse automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden und sich im Zeitraum danach die (jedoch nicht neuen) Fragen einer zeitlichen Überschneidung von betrieblicher Rente, gesetzlicher Rente und Beschäftigungsverhältnis stellen.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine vorgezogene betriebliche Altersrente gemäß § 6 BetrAVG bestünde zwar ab Bezug einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente, und zwar unabhängig davon, ob Beschäftigte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind oder nicht. Die vertraglichen Regelungen gehen dem jedoch grundsätzlich vor, sodass insbesondere eine vertragliche Ausscheideklausel für den Bezug einer betrieblichen Altersrente dazu führt, dass Beschäftigte im laufenden Beschäftigungsverhältnis keinen Anspruch auf eine solche haben, unabhängig davon, ob sie daneben eine (vorgezogene) gesetzliche Altersrente beziehen. Gegebenenfalls könnten auch sogenannte Ausschluss- oder Anrechnungsklauseln in den Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung dazu führen, dass kein Anspruch auf eine (vorgezogene) betriebliche Altersrente (jedenfalls in voller Höhe) besteht.

Eine Folgefrage des Bezugs einer (vorgezogenen) betrieblichen Altersrente im laufenden Beschäftigungsverhältnis wäre im Übrigen, ob eine bestehende Versorgungszusage vom Arbeitgeber weiter zu dotieren ist. Dies könnte bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen oft bereits nach der Versorgungsregelung der Fall sein, während bei arbeitnehmerfinanzierten Zusagen evtl. auch für die Zeit bis Erreichen der Regelaltersgrenze (nur insoweit gilt der gesetzliche Entgeltumwandlungsanspruch gemäß §§ 1a, 17 Abs. 1 S. 3 BetrAVG) und danach (insoweit grundsätzlich kein gesetzlicher Entgeltumwandlungsanspruch mehr) differenziert werden müsste. Fraglich kann in diesem Zusammenhang auch die praktische Umsetzung der weiteren Dotierung in externen Durchführungswegen nach Erreichen der Regelaltersgrenze sein.